Vorsorge
Fair behandelt trotz Befristung: Was das BAG-Urteil für Beschäftigte bedeutet
Viele Menschen starten beruflich mit befristeten Arbeitsverträgen – sei es nach der Ausbildung, im Studium, im Projektgeschäft oder in Branchen wie Logistik, Einzelhandel oder im Gesundheits- und Pflegebereich. Wer anschließend in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wird, fühlt sich angekommen. Doch oft zeigt sich erst später, dass diese frühere Befristung bei Gehalt, Stufenentwicklung oder anderen tariflichen Regelungen plötzlich zum Nachteil für die Betroffenen werden kann. Dies betrifft zum Beispiel auch die früher verbreitete Praxis, kurzfristig Beschäftigte, Teilzeitkräfte und Minijobber pauschal von der betrieblichen Altersversorgung (bAV) auszuschließen.
Eine ähnliche Ungleichbehandlung musste ein Zusteller erleben: Während seiner befristeten Beschäftigung hatten die Tarifvertragsparteien neue Regeln beschlossen, nach denen neu eingestellte Beschäftigte langsamer in höhere Entgeltstufen aufsteigen sollten. Als der Mann später unbefristet übernommen wurde, sollte auch er dieser Regel unterliegen – allein wegen seiner früheren Befristung. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG).
Das BAG schafft Klarheit: Befristung darf keine Benachteiligung sein
Am 13. November 2025 urteilte das BAG, dass befristet Beschäftigte auch durch tarifvertragliche Regelungen nicht benachteiligt werden dürfen, wenn kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt. Eine bloße frühere Befristung reicht als Rechtfertigung nicht aus.
Tarifliche Normen, die gegen dieses Diskriminierungsverbot verstoßen, sind nach Auffassung des Gerichts unmittelbar unwirksam – ohne Übergangsfrist für eine Anpassung durch die Tarifparteien. Darauf weist unter anderem die Bundesrechtsanwaltskammer hin. Sie fasst zusammen, dass eine Tarifnorm, die befristet Beschäftigte diskriminiert, „direkt gemäß § 134 BGB (teil)nichtig“ ist.
Für Beschäftigte bedeutet dieses Urteil einen wichtigen Schritt hin zu mehr Fairness. Befristung darf nicht mehr als „versteckter Nachteil“ wirken, der sich erst später in langsameren Gehaltssteigerungen oder schlechteren tariflichen Bedingungen zeigt. Wer früher befristet beschäftigt war, hat Anspruch darauf, genauso behandelt zu werden wie Kolleginnen und Kollegen, die bereits am Stichtag unbefristet beschäftigt waren. Im Fall des Zustellers führte dies dazu, dass für ihn die kürzeren Stufenlaufzeiten galten und damit ein schnellerer Gehaltsanstieg als ursprünglich vorgesehen.
Was bedeutet das konkret für Sie?
Ein Blick auf die eigene berufliche Entwicklung kann sich lohnen: Wurden während der befristeten Tätigkeit tarifliche Regeln geändert, die später zu Nachteilen führen könnten? Hat sich die Gehaltsentwicklung nach der Übernahme verzögert, während andere schneller vorankommen? Wurde eine betriebliche Altersvorsorge gewährt oder möglicherweise vorenthalten?
Wer solche oder ähnliche Unterschiede feststellt, sollte das Gespräch mit der Personalabteilung suchen und auf die Entscheidung des BAG hinweisen. Die Rechtsgrundlage ist klar: Das Diskriminierungsverbot befristet Beschäftigter im Teilzeit und Befristungsgesetz setzt europäische Vorgaben um, denen Gerichte hohe Priorität einräumen. Für viele kann es sinnvoll sein, zusätzlich Rat bei unabhängigen Beratungsstellen, einzuholen, um mögliche Ansprüche zu prüfen.
Das Urteil zeigt, dass Beschäftigte heute stärker geschützt werden, wenn es um tarifliche Gleichbehandlung geht. Gleichzeitig müssen Unternehmen ihre Vergütungsstrukturen sorgfältig prüfen, um Risiken zu vermeiden. Besonders in Branchen mit hoher Befristungsquote sorgt die Entscheidung für mehr Transparenz und Fairness beim Übergang in eine unbefristete Anstellung. Für viele Beschäftigte bedeutet das: Wo früher Unsicherheit herrschte, gibt es nun klare Rechte – und die Möglichkeit, sie einzufordern.