Kfz/Fuhrpark
Ab Oktober dürfen M+S-Reifen nicht mehr bei winterlichem Wetter gefahren werden
Allwetterreifen sind die beliebte Alternative zum halbjährlichen Reifenwechsel. Das ist auch weiterhin möglich, solange die Reifenmodelle neben der Kennung „M+S“ zusätzlich das alpine Symbol im Berg als gesetzliches Erkennungsmerkmal tragen. Die Schneeflocke dürfen im Gegensatz zur M+S-Kennzeichnung nur Reifen tragen, die entsprechende Reifentests absolviert und eine um mindestens sieben Prozent bessere Traktion auf Eis und Schnee erreichen als Referenzreifen. Die Hersteller sind daher angehalten, alle seit dem 31. Dezember 2017 neu produzierten Allwetterreifen zusätzlich mit dem Alpine-Symbol zertifizieren zu lassen.
„O bis O“ oder „7-Grad-Regel“: Der richtige Zeitpunkt für den Wechsel auf Winterreifen
Autofahrerinnen und Autofahrer können sich an einer dieser beiden Faustregeln orientieren. Reifenhersteller empfehlen, die Temperaturen zu beobachten und entsprechend von Sommer- auf Winterbereifung zu wechseln. Sie raten, bei winterlichen Verhältnissen für ein sicheres Fahrverhalten die weichere Gummimischung der Winter-Pneus zu nutzen. Die „O-bis-O-Regel“ basiert hingegen auf der Kalender-Regelung. Die Maßgabe ist hier, dass Autofahrerinnen und Autofahrer von Oktober bis Ostern mit Winterreifen unterwegs sein sollten. Auch die Kfz-Versicherer empfehlen die Kalender-Regel, da diese die verlässlichere Variante ist. In diesem Zeitraum kann es auch kurzfristig zu winterlichen Straßenverhältnissen kommen, auf die die Autofahrerinnen und Autofahrer mit einem Reifenwechsel gegebenenfalls nicht rechtzeitig reagieren können. Sind in einem solchen Fall noch Sommerreifen oder M+S-Reifen auf dem Auto, dann muss es stehen bleiben.
Besteht Versicherungsschutz im Schadenfall?
„Hier müssen Autofahrerinnen und Autofahrer unterscheiden. Fahre ich auf einer normalen Straße – also in der Innenstadt, auf einer Bundes- oder Landstraße sowie Autobahn, dann bin ich nur bei Winterwetter laut Definition dazu verpflichtet, entsprechende Reifen aufgezogen zu haben“, erklärt Dirk Schäfer, Leiter Prozesse und Märkte bei Ecclesia Mobility. Passiert bei winterlicher Witterung aber ein Unfall und das Auto verfügt über keine zugelassene Bereifung, zahlt die Haftpflichtversicherung zwar den Schaden des Unfallopfers, es ist aber möglich, dass der Verursacher bis zu 5.000 Euro in Regress genommen wird. „Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab“, sagt der Experte. Gleiches gelte für die Kaskoversicherung, die Schäden am eigenen Auto ausgleicht. Hier bestehe das Risiko, dass die Leistung ganz oder teilweise gekürzt werde. „Neben der korrekten Wahl der Bereifung ist grundsätzlich auch der Zustand des Reifens zu beachten. In Europa gilt eine gesetzliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm für Pkw. Wird diese unterschritten, drohen bis zu 120 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg“, so Dirk Schäfer.
Erheblich sicherer seien Autofahrerinnen und Autofahrer allerdings unterwegs, wenn das Profil nicht bis zum gesetzlichen Minimum abgefahren werde. Bei Sommerreifen empfehle sich eine Profiltiefe von mindestens drei Millimetern, bei Winter- oder Ganzjahresreifen mindestens vier Millimeter – ansonsten könne es bei Nässe, Schnee oder Schneematsch kritisch werden. Ein Sonderfall sind Straßen, die mit dem Schneeketten-Straßenschild versehen sind. Neben dem Aspekt der richtigen Bereifung besteht hier die Verpflichtung, Schneeketten aufziehen zu müssen.
Die Expertinnen und Experten von Ecclesia Mobility können Sie bei der kostengünstigen Beschaffung von Reifen unterstützen. „Mit den beiden großen Werkstattnetzen von A.T.U und Euromaster konnten wir unter anderem sehr gute Reifen-Konditionen für unsere Kunden aushandeln, um den stetig steigenden Kostendruck für den Betrieb eines Fuhrparks abzumildern“, sagt Dirk Schäfer. Nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf!