Haftpflicht/Rechtsschutz

Berühmte Brause im Panzerschrank

Neues Gesetz legt andere Maßstäbe an den Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Im Coca-Cola-Museum in Atlanta steht ein großer Stahltresor, bewacht von Kameras und Laserschranken. Darin liegt angeblich das größte Geheimnis des Brause-Herstellers: das Coca-Cola-Rezept. Es ist legendenumwoben – und damit auch ein großartiges Marketing-Vehikel.

Wie auch immer die Rezeptur für die Limonade tatsächlich gesichert wird, zweifellos gehört so ein Rezept zu den „Kronjuwelen“ eines Unternehmens. Für andere Firmen sind es vielleicht Patente oder Baupläne, heutzutage vielfach auch Algorithmen. Mit dem neuen Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) hat die Bundesrepublik jetzt eine EU-Richtlinie in nationales Recht übernommen. Damit wird der Schutz von Geschäftsgeheimnissen neu geregelt. Allerdings heißt das auch, dass Unternehmen aktiv werden müssen. Sie müssen die Frage beantworten, wie der Schutz der eigenen Geschäftsgeheimnisse denn beschaffen sein soll.

Klar definiert, was „geheim“ eigentlich heißt

Bisher gab es keine gesetzliche Definition des Geschäftsgeheimnisses. Die Auslegung dieser Begrifflichkeit wurde folglich den Gerichten überlassen. Nach der Rechtsprechung war ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt war und an deren Geheimhaltung der Unternehmensinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hatte und die nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll. Jetzt wird in § 2 Nr. 1 GeschGehG gesetzlich definiert, was „geheim“ eigentlich heißt:

Ein Geschäftsgeheimnis muss demnach mehrere Kriterien erfüllen. Es ist laut Gesetz eine Information,

  • die weder insgesamt noch in ihrer genauen Zusammensetzung Personen, die üblicherweise mit dieser Art Informationen umgehen, allgemein bekannt und ohne weiteres zugänglich ist,
  • die einen wirtschaftlichen Wert hat,
  • die ein Gegenstand von „den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch [den] rechtmäßigen Inhaber“ ist und
  • an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht.

Das Cola-Rezept im Panzerschrank erfüllt all diese Kriterien und ist also ein klassisches Geschäftsgeheimnis.

Nur das ist geheim, was auch geschützt wird

Aber die neue Definition bedeutet eben auch, dass nur diejenige Information als Geschäftsgeheimnis unter den Schutz des Gesetzes fällt, für die angemessene Schutzmaßnahmen getroffen worden sind. Das heißt, das Unternehmen muss selbst aktiv etwas zum Schutz seiner Geheimnisse tun. Ein „geheim aus der Natur der Sache heraus“ gibt es nicht mehr. Hier haben sich die Anforderungen erhöht.

Im Übrigen kann auch ein Versicherungsvertrag (zum Beispiel Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung) schützenswert aus Sicht des versicherten Unternehmens sein und somit unter das Geschäftsgeheimnis fallen.

Was letztlich ein angemessener Schutz für die jeweiligen Geschäftsgeheimnisse ist, lässt sich pauschal nicht beantworten, sondern wird in jedem Einzelfall anders sein – abhängig von der Art der unternehmerischen Tätigkeit, von der Bedeutung der jeweiligen Information für das Unternehmen und auch von der Art der Information. Für ein Rezept ist der richtige Schutz vielleicht der Safe, für Geheimnisse in der IT oder für Kundenlisten oder für Versicherungsverträge braucht es andere Zugangsbeschränkungen. Eine nicht zu unterschätzende Rolle können aber auch Schulungen der Mitarbeitenden über den Umgang mit Geschäftsgeheimnissen spielen. Zudem kommt schriftlichen Geheimhaltungsvereinbarungen eine erhöhte Bedeutung zu, da auch sie wirksame Schutzmaßnahmen darstellen können. Entscheidend ist schließlich, dass nachgewiesen werden muss, dass adäquate Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen getroffen worden sind. Dafür gibt das Geschäftsgeheimnisgesetz in den § 6ff. GeschGehG dem rechtmäßigen Inhaber auch zahlreiche Rechte, unter anderem die Möglichkeit, die Informationen vom Rechtsverletzer zurückzufordern und darauf basierende Produkte vernichten zu lassen oder Schadenersatz zu verlangen.

Das neue Gesetz hilft zwei Personengruppen besonders

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz unter § 5 GeschGehG zwei weitere wichtige Punkte geregelt. So schützt das neue Gesetz unter bestimmten Umständen sogenannte „Whistleblower“, wenn diese im öffentlichen Interesse rechtswidrige Handlungen oder berufliches oder sonstiges Fehlverhalten aufdecken. Ebenso investigativ tätige Journalisten dürfen nach dem Gesetz in bestimmten Fällen Geschäftsgeheimnisse offenlegen.

Geschäftsgeheimnisse dürfen nach dem Gesetzestext auch ganz legal erlangt werden, wenn sie zum Beispiel durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines öffentlich verfügbaren Produkts gewonnen werden. Unter dieser Voraussetzung dürfte dann wohl auch der Eintrag im Online-Lexikon Wikipedia mit dem angeblich wirklich echten Cola-Rezept gedeckt sein.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

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