Haftpflicht/Rechtsschutz

Ein Mehr an Sicherheit

Software-Updates zur Mangelbeseitigung sind in den deas-Bedingungswerken von der Haftpflicht gedeckt. Die Unternehmen müssen auf den Kosten nicht sitzenbleiben.

Aha, da ist es wieder: „Das Update konnte nicht heruntergeladen werden, weil Ihr Smartphone nicht mit einer Stromquelle verbunden war.“ Die Nachricht kennt wohl jeder. Die nächste Handlung ist dann: Stecker einstöpseln und Update laden.

Software-Updates begegnen jedem Nutzer moderner Technologie permanent, denn ohne Software kommt kaum noch eine Maschine aus – sei es der Fernseher, das eigene Fahrzeug oder ein Bearbeitungszentrum in einem Unternehmen. Für den Anwender verbindet sich damit die Aufgabe, die Updates regelmäßig aufzuspielen. Für den Hersteller der Maschine oder der Software stellen sich ganz andere Fragen, insbesondere, wenn die Software nicht als reines Update, zum Beispiel zur Installation neuer Funktionen, sondern vielmehr zur Beseitigung eines Mangels im ursprünglich enthaltenen Programm aufgespielt wird. Daraus ergibt sich folgende Frage: Sind Kosten für ein Update einer mangelhaften Software eigentlich von der Produkt-Haftpflichtversicherung gedeckt?

 

Verkäufer muss nachbessern

Das Gesetz verpflichtet Verkäufer dazu, Käufern „im Rahmen der Nacherfüllung (…) die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen“ (§ 439 BGB). Aber gilt das auch für Software, die ja nicht im klassischen Sinn angebracht oder eingebaut, also physisch mit einem anderen Teil verbunden wird?

Juristisch ist noch nicht letztendlich ausgeurteilt, ob und unter welchen Bedingungen Software-Updates unter diese Regelungen fallen, weiß Jörg Linnert, Haftpflicht-Spartenleiter der deas. Aber in den neuen deas-Bedingungswerken für die Produkthaftpflicht werde das Thema bereits berücksichtigt, berichtet er. „Wir haben Klarstellungen aufgenommen und mit den meisten Versicherern bereits verhandelt, dass Software-Updates, die durch einen versicherten Schadenfall bedingt sind, unter den Versicherungsschutz fallen. Hierdurch wird eine mögliche Lücke in der erweiterten Produkthaftpflicht geschlossen, indem das Software-Update oder, -flashen wegen eines Schadens einem mechanischen Aus- und Einbau von Teilen gleichgestellt wird.“

Dabei müsse es sich aber um Mängel-Updates im Sinne von Nachbesserungen oder der Reparatur im eingebauten Zustand handeln, erläutert Jörg Linnert und gibt ein Beispiel aus der Alltagswelt: „Wenn der Hersteller von Navigationsgeräten für Kraftfahrzeuge feststellt, dass die Navigations-Software mangelhaft ist und das Navigationssystem nicht das tut, was es tun soll, liegt ein solcher Mangel vor. Kosten für die Beseitigung durch das Aufspielen neuer Software können dann gedeckt sein.“

 

Industrie 4.0 erhöht den Stellenwert des Problems

Das Thema gewinne mehr und mehr an Bedeutung, hat Jörg Linnert in seiner täglichen praktischen Begleitung der Kunden festgestellt. Im Hintergrund stehen dabei Entwicklungen, die unter den Begriffen Internet of Things (Internet der Dinge) und Industrie 4.0 zusammengefasst werden und die Kommunikation von Maschinen untereinander meinen. Dazu wird überall Software benötigt. Jörg Linnert: „Daher haben wir in den Bedingungen auch klargestellt, dass Fehler, die bei Fernwartungen geschehen, von der Haftpflichtversicherung gedeckt werden.“

Insgesamt erhöhe das auch auf diesem Feld die Sicherheit und damit den Nutzen für die Kunden, fasst er zusammen.

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