Haftpflicht/Rechtsschutz

Hilfe, es schneit!

Wer ist für Schippen und Streuen verantwortlich?

Nicht zu allen Tages- und Nachtzeiten muss geräumt und gestreut werden. Wann der Schneeschieber zum Einsatz kommt, ist höchstrichterlich geklärt.

Folgt auf den Jahrhundertsommer nun ein Eiszeit-Winter? „Prognosen sind eine schwierige Sache – vor allem, wenn sie die Zukunft betreffen“, hat Mark Twain gesagt. Also werden wir das erst im nächsten Frühjahr genau wissen. Aber es lohnt, sich rechtzeitig noch einmal mit dem Thema Räum- und Streupflicht zu befassen, selbst wenn der Winter milde mit uns umgehen sollte. Wir haben dazu einige Urteile zusammengestellt.


Wer ist für Schippen und Streuen verantwortlich?

In der Regel übertragen die Städte und Gemeinden die Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Gehwegen an die Eigentümer der anliegenden Immobilien. Die können sie an Mieter oder Fremdfirmen weitergeben. Aber auch dabei heißt es: Aufgepasst! Verantwortlich für die Kontrolle bleibt weiterhin der Eigentümer – und er muss den zuständigen Behörden anzeigen, dass die Arbeiten an Dritte übertragen worden sind, sofern die örtliche Satzung das vorsieht. Aber auch wenn diese Anzeige vergessen wird, befreit das den Auftragnehmer nicht aus der Haftung. So hat der Bundesgerichtshof schon 2008 geurteilt (AZ: VI ZR 126/07). Das Urteil ist unter www.bundesgerichtshof.de über das Aktenzeichen zu finden.


Wann muss der Schneeschieber geschwungen werden?

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die Räumpflicht erst ein, wenn anhaltender Schneefall vorüber ist. Dazu gelten Räum- und Streupflichten auch nicht rund um die Uhr. Sie bemessen sich zum einen natürlich nach Beginn und Ende der Gefahr – etwa durch Glatteis oder Schnee – und zum anderen durch die von Gerichten so genannte „übliche Zeit des Verkehrs“. Die wird definiert als eine Spanne von etwa 7 Uhr morgens bis circa 20 Uhr abends – an Wochenende von etwa 9 Uhr morgens an. Geschieht innerhalb dieser Zeiten ein Unfall auf einem glatten Zuweg, sind die für die Räum- und Streupflicht Verantwortlichen in der Haftung, unterstreicht das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil (AZ: 9 U 38/12), das in der Datenbank rechtsindex.de zu finden ist. Und man muss man sich darüber klar sein, dass nicht nur der Geschädigte selbst Ansprüche bis zum Verdienstausfall stellen kann, sondern auch die Sozialversicherungsträger Regresse geltend machen – für Behandlungskosten oder Sozialbeiträge.


Muss auch auf dem öffentlichen Gehweg gestreut werden?

Grundsätzlich ja, wenn die Kommune die Streu- und Räumpflicht auf die Anlieger übertragen hat. Ist das aber nicht der Fall, muss der Anlieger auch nicht den Gehweg freihalten. So hat zuletzt der Bundesgerichtshof am 21. Februar 2018 geurteilt. Im vorliegenden Fall war ein Besucher eines Hauses auf einem schmalen nicht geräumten Streifen des Gehwegs gestürzt und wollte Schadenersatz vom Eigentümer des anliegenden Gebäudes haben. Der BGH verwarf die Klage, der Hauseigentümer sei nach der Satzung der Kommune hier nicht in der Pflicht. Die liege bei der Stadt. Und die hatte ihren Gehweg freigehalten, wenn auch nicht auf ganzer Breite. Einen schmalen Streifen zu überqueren, hielt das Gericht aber laut einer Pressemitteilung für zumutbar (VIII ZR 255/16).


Muss ich Parkplätze in Gänze frei geschoben haben?

Öffentliche Parkplätze müssen nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei sein. Einzelne Stellen, an denen es rutschig ist, müssen hingenommen werden, sofern sie umgangen werden können. Selbst wenige Schritte auf nicht geräumtem Areal sind zumutbar. So hat das Oberlandesgericht Koblenz 2012 entschieden (5 U 582/12). In dem zu beurteilenden Fall war eine Bäckerei auf Schadenersatz verklagt worden, weil eine Kundin auf dem weitgehend geräumten Parkplatz an einer Stelle auf einer Eisfläche ausgerutscht war und sich Brüche zugezogen hatte. Die Eisfläche hätte umgangen werden können, die Verkehrssicherheitspflicht wurde nicht verletzt, lautete der Spruch der Richter laut einer Pressemitteilung des Gerichtes (zu finden auf: olgko.justiz.rlp.de).

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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