Technische Versicherung
Maschinenversicherung: Leistungskürzungen gerechtfertigt?
Vor langer Zeit schon stoppte der Bundesgerichtshof eine damals übliche seeversicherungsrechtliche Regelung in der Transportversicherung (BGH-Urteil vom 16.11.1992): Die Versicherer berechneten die Prämie für den Transport gebrauchter Maschinen nach dem Neuwert, entschädigten im Schadenfall jedoch höchstens den Zeitwert. Diese Praxis verstieß nach Ansicht des BGH gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 9 AGBG: unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners) und sei daher unwirksam (siehe auch Rundschreiben Nr. 539 des VdS vom 18.09.1995).
Mit dieser Entscheidung wollte der BGH dem bestehenden Missverhältnis – Prämienberechnung zum Neuwert versus Entschädigungsberechnung zum Zeitwert – ein Ende setzen. Die Dynamik der Klausel TK 3507, welche die Angleichung der Prämien und Versicherungssummen vorsieht, steigerte das ohnehin schon bestehende Ungleichgewicht sogar noch. Mit der jährlich steigenden Versicherungssumme erhöhte sich der Versicherungsbeitrag, während mit zunehmendem Alter der Maschinen die maximale Entschädigungsleistung im Schadenfall sank.
So weit, so nachvollziehbar. Was aber bedeutet das BGH-Urteil für die Maschinenversicherung, in der seit Langem genau die hier beschriebene Regelung praktiziert wird, die den Transportversicherern inzwischen untersagt ist? Tatsächlich stellt sich die Situation hier anders dar. Die Maschinenversicherung ist prinzipiell als Zeitwertdeckung konzipiert. Im Totalschadenfall wird also der Zeitwert ausgezahlt. Dass die Prämie dennoch zum Neuwert berechnet wird, lässt sich dadurch erklären, dass sich die Maschinenversicherung als Reparaturkostenversicherung versteht – und Reparaturen werden in der Regel zum Neuwert berechnet.
Je älter die Maschine ist, desto niedriger ist ihr Zeitwert. Gleichzeitig steigt die Reparaturhäufigkeit. Um diese Diskrepanz auszugleichen, müsste der Versicherer strenggenommen die Versicherungssumme jährlich senken und gleichzeitig den Prämiensatz überproportional ansteigen lassen. Dies ist jedoch wenig zielführend.
Das Argument der Reparaturkostenversicherung kann nur greifen, wenn die Reparatur zum Neuwert erfolgt. Vor allem bei „inneren Betriebsschäden“ (insbesondere Motorschäden, Getriebeschäden), haben sich die Maschinenversicherer ein entscheidendes Schlupfloch offengehalten.
Kürzung zulässig
Die so genannte Bausteinklausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG) besagt, dass die Entschädigung angemessen gekürzt wird, wenn eine Konstruktionseinheit, etwa der Motor, das Getriebe oder ein anderer Baustein, komplett ausgetauscht wird, auch wenn die Einheit „neben beschädigten Teilen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch unbeschädigte“ enthält. Eine Kürzung findet nur dann nicht statt, „wenn die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, die Kosten für die Auswechslung der Konstruktionseinheit übersteigen würden“ (ABMG 2008, Abschnitt A, § 7 Nr. 2c).
Eine Konstruktionseinheit (= Baustein) wird demnach als eine in sich geschlossen funktionierende Einheit angesehen. Gerade bei einem Motor- oder Getriebeschaden ist in der Regel davon auszugehen, dass das beschädigte Aggregat auch unbeschädigte Teile umfasst. In den meisten Fällen entscheidet sich der Versicherungsnehmer für den Einbau einer neuen Einheit.
Die Werkstatt prüft, ob für das ausgetauschte Aggregat eine Gutschrift erstellt werden kann (= Restwert). Dies ist üblicherweise dann der Fall, wenn die beschädigte Konstruktionseinheit aufgearbeitet und als „Austauscheinheit“ wieder veräußert werden kann. Sofern die Aufarbeitungskosten geringer ausfallen als die Anschaffungskosten für die neue Einheit – und davon ist in der Regel auszugehen –, ist die Reparatur also günstiger als die Neumontage. Der Abzug des Versicherers bei der Entschädigung der Wiederherstellungskosten ist somit statthaft.
Obwohl der Austausch eines Aggregats zeitlich weniger arbeitsaufwändig ist als eine Reparatur, muss sich der Abzug bedingungsgemäß auf die gesamten Wiederherstellungskosten (Lohn- und Materialkosten) beziehen. Erfreulicherweise pflegen viele Versicherungsgesellschaften nach wie vor eine andere Abrechnungspraxis. Vielfach erfolgt lediglich ein Abzug auf die Materialkosten, was vermutlich auf ältere Bedingungswerke zurückzuführen ist.
Verschleiß abzugsfähig
Gelegentlich werden Motoren und Getriebe aber auch repariert. Der Versicherungsnehmer ist zu dieser Maßnahme gemäß Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet (§ 82 VVG: Schadenminderung; § 83 VVG: Aufwendungsersatz). Im Reparaturfall dürfen Versicherer keinen Abzug vornehmen. Oft wird aber dennoch ein pauschaler Abzug getätigt, da neben beschädigten Teilen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch unbeschädigte, aber verschlissene Teile ausgetauscht (= repariert) werden.
Hintergrund ist, dass der Totalschaden eines Aggregats in Bezug auf die gesamte versicherte Sache üblicherweise nur einen Teilschaden darstellt. So kann der Versicherer, egal, ob der Motor/das Getriebe komplett ausgetauscht oder repariert wird, mit Bezug auf die ABMG (Abschnitt A, § 7, Nr. 2b ABMG) Abzüge aufgrund des Verschleißanteils geltend machen.