Vorsorge

Niedrigverdiener: Zuschussregelung wurde ausgedehnt

Auch Arbeitgeber haben Vorteile vom neuen Grundrentengesetz

Dank des neuen Grundrentengesetzes können Arbeitgeber bereits ab diesem Jahr eine ausgeweitete Zuschussregelung nutzen: Der Kreis der Niedrigverdiener, die von einer betrieblichen Altersversorgung begünstigt werden, wächst, und das Volumen der zuschussfähigen Versicherungsbeiträge steigt.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit niedrigen Arbeitseinkommen (Niedrigverdiener) profitieren noch zu selten von der betrieblichen Altersversorgung. Deshalb hat der Gesetzgeber mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zum 1. Januar 2018 eine neue Arbeitgeberförderung eingeführt und diese mit dem Grundrentengesetz, das zum 8. Juli 2020 in Kraft getreten ist, noch einmal erhöht. Der Förderrahmen ist in § 100 des Einkommensteuergesetzes (EStG) festgelegt.


Der Förderbetrag kommt direkt vom Finanzamt

Arbeitgeber erhalten einen Förderbetrag von 30 Prozent des gezahlten Versicherungsbeitrags direkt vom Finanzamt. Dazu kürzen sie einfach die abzuführende Lohnsteuer um den Förderbetrag. So wirkt die Förderung unmittelbar und sofort.

Gefördert werden Versicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für eine neue betriebliche Altersversorgung (bAV) oder für eine Aufstockung einer bestehenden bAV bei Niedrigverdienern aufbringen. Die Umsetzung muss über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds erfolgen. Für die Förderung sind Grenzwerte beim Arbeitsentgelt und beim Beitrag einzuhalten.


Grenze für Niedrigverdiener ist hochgesetzt

Als Niedrigverdiener gelten jetzt Personen, die im jeweiligen Monat der Beitragszahlung für die bAV kein höheres Arbeitsentgelt als 2.575 Euro erhalten. Beiträge für Personen mit einem höheren Arbeitsentgelt werden nicht bezuschusst.

Den Förderbetrag von 30 Prozent erhalten die Arbeitgeber nur, wenn der Jahresbeitrag für die bAV eines Niedrigverdieners mindestens 240 Euro beträgt. Für Jahresbeiträge von 960 Euro und mehr greift die Höchstförderung von 288 Euro. Die Höchstförderung hat sich damit verdoppelt.

Innerhalb des Förderrahmens des § 100 EStG gezahlte Versicherungsbeiträge sind lohnsteuer- und zumeist auch sozialabgabenfrei.

Unsere Erfahrungen aus der Praxis gelten auch unter dem erweiterten Förderrahmen: Empfehlenswert ist die Zahlung von Jahres- statt Monatsbeiträgen. Dadurch reduzieren die Arbeitgeber den administrativen Aufwand für die Feststellung der förderfähigen Beitragssumme und erhöhen die Planungssicherheit hinsichtlich der Höhe des Förderbetrags.

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