Unfall/Kranken/Rente/Leben
TELEFONIEREN IST NICHT GESETZLICH VERSICHERT
Zwei Urteile der Sozialgerichtsbarkeit haben aufhorchen lassen: Einer Frau, die auf dem Weg vom Arbeitsplatz nach Hause mit dem Handy telefoniert hatte, wurde der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gerichtlich versagt. Eine andere Klägerin, die einen Unfall erlitten hatte, weil sie auf einen Parkplatz abbiegen wollte, um eine SMS zu lesen, bekam ebenfalls keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Wie sehen private Unfallversicherungen dieses Thema? Gehe ich womöglich ein unüberschaubares Risiko ein, weil ich im Gehen telefoniere?
„Nein“, beruhigt Tanja Zelder, die sich in unserer Unternehmensgruppe mit dem Schwerpunkt Unfallversicherungen befasst. „Der private Unfallversicherungsschutz kennt diese Ausschlusstatbestände nicht“, sagt sie. Nicht nur deshalb sei er eine wichtige Ergänzung zur gesetzlichen Versicherung.
Wie war es zu den eingangs zitierten Urteilen gekommen? Im ersten Fall war die Klägerin zu Fuß auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte und telefonierte derweil via Mobiltelefon. An einem unbeschrankten Bahnübergang wurde sie von einem Zug erfasst: Schwere Verletzungen brachten sie für Monate ins Krankenhaus. Die Berufsgenossenschaft verweigerte die Anerkennung als Arbeitsunfall, weil die Frau telefoniert hatte. Das sah auch das Sozialgericht Frankfurt so: Der Unfall sei wesentlich auf die eingeschränkte Aufmerksamkeit durch das Telefonieren zurückzuführen; die Handynutzung sei aber nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt (Az.: S 8 U 207/16).
Während dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem anderen Verfahren letztgültig festgestellt: Auch wer anhalten will, um eine SMS zu lesen, und dann einen Unfall erleidet, hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine kaufmännische Angestellte war auf dem Heimweg, als sie eine SMS bekam. Sie vermutete, dass ihr Arbeitgeber der Absender war und wollte auf einen Parkplatz abbiegen, um die Nachricht zu lesen. Aber in dem Moment fuhr ein anderes Auto auf ihren Wagen auf. Auch hier erkannte das Gericht, dass das Lesen einer SMS grundsätzlich eine „eigenwirtschaftliche Handlung“ und nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sei.
In solchen Fällen springe die private Unfallversicherung ein, erläutert Tanja Zelder. Voraussetzung sei allerdings, dass eine 24-Stunden-Deckung vereinbart sei. So ergänze die private oder betriebliche Versicherung den gesetzlichen Schutz, der in diesem Fall nur den tatsächlichen Gang nach Hause beziehungsweise die Fahrt abdecke, sehr gut.
Unter anderem deshalb wird eine Gruppenunfallversicherung von vielen Arbeitgebern mittlerweile als ein Instrument der Mitarbeiter-Bindung eingesetzt. Hier schließt der Arbeitgeber in der Regel eine freiwillige Unfallversicherung für seine Beschäftigten ab und übernimmt die Beiträge. Versicherungsschutz genießen dann die Mitarbeiter im Beruf und in der Freizeit, sodass etwaige Lücken zur gesetzlichen Unfallversicherung geschlossen werden und für den Mitarbeiter ein echter und im Schadenfall spürbarer Mehrwert entsteht.