Kfz/Fuhrpark

Winterreifen müssen Schneeflocken-Symbol haben

Achtung: Die Bußgeldregelung wurde verschärft

Die Winterreifenpflicht in Deutschland hat sich nicht grundsätzlich verändert, ist aber verschärft worden. Es wird weiterhin bei einer situativen Winterreifenpflicht bleiben, der Einsatz von Winterreifen wird von den Straßenverhältnissen abhängig gemacht. D. h., es wird weiterhin eine an die Situation angepasste Winterreifenpflicht geben, die spezielle Bereifung muss bei Glatteis, Reif- und Eisglätte, Schnee und Schneematsch aufgezogen sein.

Ebenso gilt unverändert, dass es für die Winterreifenpflicht keinen festen Zeitraum gibt.

Neu ist jedoch, dass alle ab dem 01.01.2018 produzierten Winter- und Ganzjahresreifen das Schneeflocken- oder Alpine-Symbol tragen müssen, um als angemessene Winterbereifung zu gelten. Das Alpine-Symbol, angebracht an der Reifenflanke, ist eine Schneeflocke im stilisierten Berg und wird von Fachleuten als „3 Peak Mountain Snowflake“ bezeichnet. Der Unterschied zu den bisher üblichen M+S-Symbolen besteht in einer Qualitätsprüfung der Reifen, d. h. das Symbol wird nur erteilt, wenn eine vorgegebene Prüfung in Form eines Bremstests auf Schnee erfolgreich bestanden wurde.

Mit der neuen Regelung verlieren aber die bisherigen M+S-Reifen nicht ihre Zulassung, d. h. diese dürfen noch bis zum 30. September 2024 auch bei winterlichen Bedingungen eingesetzt werden.

Verschärft wurde zudem die Bußgeldregelung: 
Fahrern droht künftig ein Bußgeld in Höhe von 60 oder 80 €, je nach Behinderung des Straßenverkehrs, ein Punkt in Flensburg sowie im Falle eines Unfalls spürbare Auswirkungen auf den Versicherungsschutz. 

Neu ist hingegen, dass auch der Fahrzeughalter mit einer Geldbuße und einem Punkt rechnen muss, wenn er bei winterlichen Straßenverhältnissen eine Fahrt ohne Winterreifen zulässt. Das wird nach Ansicht vieler Experten insbesondere Autovermieter betreffen.

Weiterhin werden auch strengere Vorschriften für Nutzfahrzeuge eingeführt. Kraftfahrzeuge der Klasse M2 und M3 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) sowie Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 (Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) müssen zukünftig nicht nur auf der Antriebsachse, sondern auch auf den vorderen Lenkachsen mit Winterreifen ausgerüstet sein. Diese Verpflichtung tritt spätestens zum 1. Juni 2020 in Kraft – oder ggf. früher, wenn die Bundesanstalt für Straßen-wesen (BASt) dies empfiehlt.

Motorräder sind weiterhin von der Winterreifenpflicht ausgenommen. Zum einen gibt es kaum Reifen, die über eine entsprechende Kennzeichnung verfügen, zum anderen lassen die meisten Motorradfahrer ihr Bike im Winter sinnvollerweise stehen.

Auswirkungen auf den Versicherungsschutz 

Ist das Fahrzeug nicht mit der erforderlichen Winterbereifung ausgerüstet und dies zumindest mit ursächlich für den Schadenfall, wird der Versicherer aufgrund grober Fahrlässigkeit seine Leistung nach der Schwere des Verschuldens kürzen, im Einzelfall auch in voller Höhe versagen. Die Höhe der Kürzung hängt vom Einzelfall ab.

Gilt in den Verträgen grobe Fahrlässigkeit als mitversichert, verzichtet der Versicherer auf das Recht, bei grob herbeigeführten Schäden die Leistung zu kürzen. Diese Klausel ist üblicherweise in den Verträgen unseres Hauses vereinbart. 

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