Unfall/Kranken/Rente/Leben
Betriebsfest – warum ein kleiner Umweg große Probleme bereiten kann
Eine entspannte Fahrradtour mit den Kollegen am Wochenende, ein gemeinsamer Grillabend nach der Arbeit oder das jährliche Betriebsfest – Oliver ist neu in der Firma und nimmt gerne an Firmenveranstaltungen teil. Sei es, um Kolleginnen und Kollegen aus anderen Abteilungen besser kennenzulernen oder einfach nur um die Kontakte auch außerhalb der Arbeitszeit zu pflegen.
Der Fahrradunfall eines Freundes nach einer Betriebsfeier hat ihn allerdings stutzig gemacht: Martin hatte sich gegen 22 Uhr abends auf den Heimweg begeben und spontan beschlossen, noch einen kleinen Umweg zu einer Imbissbude einzulegen. Doch dann passierte es: Er bog zu schnell in eine Rechtskurve ein, stürzte und zog sich einen komplizierten Schulterbruch zu. Die Heilung gestaltete sich schwierig, er benötigte eine lange Reha, der Arbeitsausfall ging über Monate, anschließend war er nur eingeschränkt einsatzfähig und noch viele Wochen auf Krankengymnastik angewiesen. Nur allmählich konnte er seinen Arm ohne Schmerzen bewegen. Die gesetzliche Unfallversicherung, die die Kosten der gesamten Heilbehandlung trägt, wenn ein Arbeitsunfall vorliegt, weigerte sich jedoch zu zahlen, da Martin den Umweg zur Imbissbude und nicht den direkten Weg nach Hause genommen hatte.
Oliver konnte die Reaktion kaum glauben: Ein kleiner Abstecher und schon greift die Unfallversicherung nicht? Was muss er möglicherweise noch alles beachten, wenn er an einer betrieblichen Veranstaltung, etwa der nächsten Weihnachtsfeier, teilnimmt?
Für Oliver ergeben sich gleich mehrere Fragen:
Was gilt überhaupt als „offizielle“ Betriebsfeier?
Grundsätzlich muss die Teilnahme an einer Firmenveranstaltung allen Mitarbeitenden offenstehen. Darüber hinaus muss die Betriebsfeier von der Unternehmensleitung geplant und durchgeführt werden, die Rolle der Unternehmensleitung kann auch ein offizieller Vertreter übernehmen.
Für spontan geplante Ausflüge aus dem eigenen Bestreben einzelner Abteilungen gilt dies nicht – hier besteht kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.
Welche Tätigkeiten sind während einer solchen Veranstaltung versichert?
Grundsätzlich sind alle Tätigkeiten versichert, die zur Feier dazugehören, wie beispielsweise Essen, Tanzen oder auch Spiele, natürlich aber auch der Auf- und Abbau der Veranstaltung.
Gilt dann ein Unfall als Arbeitsunfall?
Generell werden Unfälle als Arbeitsunfälle definiert, die Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Arbeit oder auf Dienstreisen erleiden.
Hierzu zählen Unfälle
- auf allen mit der Arbeit verbundenen Dienstfahrten,
- beim Betriebssport oder
- bei vom Unternehmen veranstalteten Betriebsfeiern oder Ausflügen.
Wichtig ist vor allem, dass die Veranstaltung dem Betriebsklima und dem Zusammenhalt von Belegschaft und Arbeitgeber dient.
Ist meine Begleitperson auch versichert?
Nein. Auch wenn die eigene Begleitperson offiziell eingeladen wurde, steht diese nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Anders verhält es sich mit Mitarbeitenden in Elternzeit, diese sind wie Beschäftigte versichert.
Gilt der Versicherungsschutz auch für meinen Hin- und Rückweg zur Veranstaltung?
Hier ist besondere Vorsicht angezeigt, wie der Fall von Martin zeigt. Ebenso wie für den Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg gilt nämlich auch hier: Nur der direkte Weg zur Veranstaltung ist versichert, ein Umweg nicht. Fahrgemeinschaften sind grundsätzlich erlaubt.
Greift der Versicherungsschutz auch bei alkoholbedingten Unfällen?
Wenn sich ein Unfall nachträglich auf den Konsum von Alkohol zurückführen lässt, kann dies dazu führen, dass der Versicherungsschutz entfällt. Besonders nach einer Betriebs- oder Weihnachtsfeier ist es deshalb ratsam, auf ein Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel auszuweichen, möglicherweise hat der Arbeitgeber hierfür sogar einen Shuttle-Service organisiert.
Auch wenn in Martins Fall die Information zum direkten Heimweg leider zu spät kommt, weiß Oliver nun jedenfalls, dass er beruhigt an der nächsten Weihnachtsfeier teilnehmen kann.
Generell gilt: Riskieren Sie nicht Ihren Versicherungsschutz! Wenn Sie diese Aspekte beachten, steht einer entspannten Feier mit den Kolleginnen und Kollegen nichts im Wege – auch wenn es im Falle des Falles zu einem Unfall kommt.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.