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Coronavirus und Geschäftsreise: Wer leistet im Krankheitsfall?

Das Coronavirus – über kein anderes Thema wird derzeit in den Medien so häufig berichtet. Kaum ein Begriff sorgt derzeit für mehr Verunsicherungen. Die Anzahl der Infizierten nimmt täglich zu und macht auch vor Europa nicht Halt.

Bereits am 31. Januar 2020 hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den internationalen Gesundheitsnotstand ausgerufen. Unzählige Unternehmen sagen Dienstreisen nach China ab. Doch wie sind Arbeitnehmende abgesichert, wenn die Dienstreise nach Asien unumgänglich ist? Wir klären auf, was Sie auf Ihrer Dienstreise in Bezug auf den Versicherungsschutz beachten müssen.

Fürsorgepflichten des Arbeitgebers

Arbeitgeber sind grundsätzlich dazu verpflichtet, für die Mitarbeitenden zu sorgen. Die arbeitsrechtlichen Schutz- und Fürsorgepflichten gelten für alle Mitarbeitenden, solange sie im Auftrag des Unternehmens tätig sind. Zu den Pflichten gehört auch eine medizinische Krankenbehandlung. Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nach, steht er in der Haftung und ein Arbeitnehmender hat sogar Anspruch auf Schadenersatz.

Dies bedeutet: Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass seine Mitarbeitenden auf der Dienstreise ausreichend versichert sind. Entsprechender Versicherungsschutz kann, je nach lokaler Gesetzeslage, im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung oder anderer lokaler Arbeitgeberhaftpflichtdeckungen abgeschlossen werden. Im Zweifel sollte der Arbeitgeber seine Beschäftigten gar nicht erst in Krisengebiete entsenden. Ist kein ausreichender Versicherungsschutz gegeben, können hohe Kosten auf den Arbeitgeber zukommen.

 

Grenzen der gesetzlichen Krankenversicherung

„Bin ich denn nicht über meine gesetzliche Krankenversicherung abgesichert!?“ – Es ist ein Irrglaube, dass die gesetzliche Krankenversicherung ausreichenden Schutz bietet. Das gilt nicht nur für Asienreisen, sondern selbst für EU-Länder und Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat.

Das bedeutet: Wird im Ansteckungsfall die Gesundheitskarte nicht akzeptiert, kommen die hohen Kosten der Privatbehandlung auf den Patienten zu. Darüber hinaus gehört ein medizinisch notwendiger Rücktransport nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sollten sich darum unbedingt rechtzeitig um einen ergänzenden Versicherungsschutz kümmern.

 

Versicherungsschutz im Ausland immer und überall

Als ergänzender Schutz werden Auslandsreisekrankenversicherungen angeboten. Sie bieten zu jeder Zeit weltweiten Schutz. Die Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt die Kosten für eine Behandlung im Ausland, wenn die gesetzliche Krankversicherung nicht leistet, und schützt vor hohen Kosten. Zwar können Sie auch dadurch nicht absichern, dass etwas passiert, doch die finanziellen Schäden sind gedeckt.

Trotz des ausgerufenen Gesundheitsnotstands durch die WHO sind auch weiterhin Reisen nach China im Versicherungsschutz einer Auslandsreisekrankenversicherung enthalten. Ebenso sind Kosten, die im Zusammenhang mit der Behandlung des Coronavirus entstehen, abgedeckt. Sollte aufgrund der Infizierung eine Quarantäne angeordnet werden, sind die entstehenden Kosten nach dem Infektionsschutzgesetz durch den Staat abgedeckt.

Einige ausländische Versicherer schließen inzwischen bei neuen Verträgen (Abschluss nach dem 26. Januar) die Deckung für Krankheiten in Verbindung mit dem Coronavirus aus. Nach unseren bisherigen Beobachtungen gab es in Deutschland bislang keine Anpassungen.

Das bedeutet: Personalabteilungen sollten prüfen, inwieweit Infektionskrankheiten in den Reiseversicherungsschutz eingeschlossen sind. Wenn Sie einen ergänzenden Versicherungsschutz benötigen, sollten Sie zudem darauf achten, dass die Kosten für einen medizinisch vertretbaren und sinnvollen Rücktransport übernommen werden, damit bei Bedarf auch eine Behandlung in Ihrem Heimatland möglich ist.

Sprechen Sie uns an, welcher Auslandsreisekrankenschutz für Ihre Geschäftsreisen besteht.

Unsere Experten helfen Ihnen gern weiter. Gemeinsam finden wir den passenden Schutz für Ihren Auslandsaufenthalt.

 

 

 

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