Übergreifend

Das Energieaudit steht wieder an

Unternehmen müssen ihre Energiebilanz auffrischen

Das Wort „Energieaudit“ sollte in den nächsten Wochen rot umkreist in vielen Terminkalendern stehen. Denn für etliche Unternehmen steht die erste Wiederholung dieser Energiebilanz an. Damit soll festgestellt werden, wie sich der Energieverbrauch des Unternehmens entwickelt hat und wo weitere Einsparpotenziale bestehen. Der Gesetzgeber hat zahlreiche Unternehmen verpflichtet, das Audit vorzunehmen. Das soll dazu beitragen, dass Deutschland seine Klimaziele erreicht. Bei Nichtbeachtung können Bußgelder verhängt werden.

Nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) waren alle größeren Unternehmen dazu verpflichtet, bis zum 5. Dezember 2015 ein erstes Energieaudit durchzuführen. Das betraf alle Unternehmen, die von der Europäischen Kommission nicht als kleines oder mittleres Unternehmen (sogenannte Nicht-KMU) eingeordnet wurden.

Der Begriff des Nicht-KMU ist durch Verweis auf eine Empfehlung der Europäischen Kommission gesetzlich definiert. Danach liegt die Grenze zu einem Nicht-KMU bei einer Überschreitung einer der folgenden Bemessungswerte:

  • Beschäftigung von mehr als 250 Personen oder
  • Jahresumsatz von mindestens 50 Millionen Euro und eine Jahresbilanzsumme von mindestens 43 Millionen Euro oder
  • wenn 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 EDL-G muss alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit realisiert werden. Die Frist für das Wiederholungsaudit bezieht sich hierbei auf den Abgabetermin des vorherigen Energieauditberichts. Da das erste Audit bis zum 5. Dezember 2015 erfolgen musste, steht nun für eine Vielzahl von Unternehmen die erste Wiederholung an. Wir empfehlen daher allen Unternehmen, die davon betroffen sind, sich – sofern noch nicht geschehen – sehr zeitnah mit dem Thema auseinanderzusetzen.

Die Mindestanforderungen an das Energieaudit gibt die Norm DIN EN 16247-1 vor. Dabei müssen auch die Gebäude, Prozesse und die Logistik überprüft werden. Nur Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein EMAS-Umweltmanagement haben, sind von der Auditpflicht befreit.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat in diesem Zuge ein Merkblatt zum Thema Energieaudits sowie einen Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass die Anforderungen an den Auditbericht und somit die Ansprüche an das Audit selbst deutlich gestiegen sind. So sollen unter anderem im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsanalyse die Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz mithilfe der Kapitalwertberechnung beziehungsweise der internen Zinsfußmethode berechnet werden. Des Weiteren sollen vorhandene Lastprofile in die Beurteilung der energetischen Situation einfließen. Außerdem dürfen beispielsweise für das Audit aus Produktionsstätten keine Cluster mehr gebildet werden, die dann in einem sogenannten Multi-Site-Verfahren begutachtet werden. Das BAFA begründet das mit der meist unzureichenden Vergleichbarkeit der Produktionsstätten. 

Sollten Sie Unterstützung bei der Durchführung des Energieaudits in Ihrem Unternehmen benötigen oder Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie uns gern an.

Darüber hinaus steht Ihnen André Sander, Energieauditor nach dem EDL-G und Mitarbeiter unseres Kooperationspartners, der Betreuungsgesellschaft für Umweltfragen Dr. Poppe AG (BfU AG), gern zur Verfügung (Telefon: +49 561 9699621, E-Mail: sander@bfu-ag.de). Die BfU AG führt Energieaudits nach DIN EN 16427 durch und zeigt Energieeinsparpotenziale auf. Daneben begleitet die BfU AG auch Unternehmen bei der Implementierung von Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001 oder einem EMAS-Umweltmanagement.

Diesen Beitrag teilen