Haftpflicht/Rechtsschutz

DIE GEFAHR ZU NIEDRIGER DECKUNGSSUMMEN

Schäden beim Bauen: Fremdverschulden kann finanzielle Folgen haben

Als einer der eindrucksvollsten und bedauerlichsten Brandschäden in diesem Jahr darf sicherlich der verheerende Brand der Pariser Kathedrale Notre-Dame genannt werden, der tagelang die Medienlandschaft beschäftigt und eine außergewöhnliche Spendenbereitschaft bei einigen Industriellen sowie auch bei mit Frankreich befreundeten Staaten ausgelöst hat.

Ursache bis heute ungeklärt

Bis heute ist die eigentliche Schadenursache noch nicht abschließend geklärt. Vermutet wurde zunächst, dass der Brand möglicherweise in direktem Zusammenhang mit unmittelbar vorher ausgeführten Dacharbeiten steht, allerdings gab es zwischenzeitlich wohl auch vermeintliche Hinweise auf einen schadenverursachenden Kurzschluss. Ob die tatsächliche Schadenursache je zweifelsfrei ermittelt werden kann, muss abgewartet werden. Vermutet werden darf aber, dass der Brand aufgrund des Verschuldens beziehungsweise eines Fehlverhaltens einer dritten Partei entstanden ist.

Fremdverschulden kann finanzielle Folgen haben

Wenn es bei produzierenden Betrieben zu einem größeren Feuerschaden – und in dessen Folge zu einer größeren Betriebsunterbrechung bei dem so betroffenen Unternehmen – kommt, ist der Feuer- und Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherer normalerweise im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen dem Versicherungsnehmer gegenüber zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass entsprechende Verträge bestehen, es sich um ein ersatzpflichtiges Schadenereignis handelt und keine Ausschlusstatbestände (Vorsatz, Obliegenheitsverletzungen etc.) hinsichtlich des Versicherungsschutzes greifen.

Bei einer nicht unerheblichen Anzahl dieser Schadenfälle liegt Fremdverschulden einer dritten Partei vor, was bedeutet, dass die Ursache für die Brandentstehung nicht betriebsbedingt ist, sondern von betriebsfremden Firmen beziehungsweise deren Mitarbeitenden fahrlässig oder grob fahrlässig verursacht wurde. Beispielhaft hierfür sind mangelnde Sicherheitsvorkehrungen bei sogenannten Heißarbeiten (Trennen, Schweißen, Flexen etc.), die letztendlich zu einer Brandentstehung führen.

Auch wenn seitens des Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherers eine vertragskonforme Entschädigungsleistung erbracht wird, welche den entstandenen Sach- und Ertragsausfallschaden ersetzt, wird der betroffene Betrieb finanzielle Nachteile erleiden. Einerseits kommt möglicherweise eine vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung zur Anrechnung, so dass der Schaden nicht vollständig entschädigt wird. Andererseits wird der Versicherer aufgrund des eingetretenen Schadens möglicherweise künftig eine spürbar höhere Prämie verlangen – all dies aufgrund des nachweisbaren Verschuldens einer betriebsfremden dritten Partei.

Deckungssumme der Haftpflichtversicherung wichtig

An dieser Stelle gewinnt die Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers und die dort vereinbarte Deckungssumme an Bedeutung. Der vorleistungspflichtige Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherer wird auf jeden Fall versuchen, einen Ersatzanspruch für die von ihm erbrachten Entschädigungsleistungen beim Schadenverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer zu erheben. Im Erfolgsfall hat dies für den vom Schaden betroffenen Versicherungsnehmer mehrere Vorteile, so bekommt er die von ihm getragene Selbstbeteiligung aus dem erzielten Regresserlös zurückerstattet, der restliche Erlös wird zur schadenmäßigen Entlastung des Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungsvertrages verwendet, wodurch gegebenenfalls erfolgte Prämienanpassungen wieder rückgängig gemacht werden können.

Voraussetzung für einen zielführenden Regress ist natürlich immer, dass eine entsprechende Haftpflichtversicherung für den Schadenverursacher besteht und diese eine ausreichende Deckungssumme besitzt, damit zumindest Schäden im kleineren Millionenbereich erfolgreich und entlastend ausgeglichen werden können.

 

Tipp:

Betriebe sollten sich einmal jährlich von ihren Auftragnehmern – insbesondere den Handwerksbetrieben – das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit Bekanntgabe der dort vereinbarten Deckungssummen nachweisen lassen, um sich für den Schadenfall abzusichern.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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