Haftpflicht/Rechtsschutz

Ein Zaun um den Firmenparkplatz kann sehr sinnvoll sein

Haftungsfragen für Unternehmen

Wenn ein Unternehmen Teile seines Betriebsgeländes den Mitarbeitenden zum Parken anbietet, ist das für das Unternehmen selbst nicht ohne Tücken. Denn bei einem Unfall könnte auch der Unternehmer zum Schadenersatz verpflichtet sein, wenn er bestimmten Pflichten, die sich aus der Bereitstellung eines Firmenparkplatzes ergeben, nicht nachgekommen ist.

Mit der Einrichtung von Mitarbeitendenparkplätzen auf dem Betriebsgelände unterliegt ein Unternehmer der allgemeinen Verkehrssicherungs-Pflicht. Das heißt, er muss dafür sorgen, dass der Firmenparkplatz gefahrlos begeh- und befahrbar ist. Unter anderem muss der Platz ausreichend beleuchtet sein. Zudem gilt zum Beispiel bei Eis und Schnee auch auf dem Mitarbeitendenparkplatz eine Räum- und Streupflicht. Außerdem dürfen keine gefährlichen Schlaglöcher vorhanden sein.

Des Weiteren müssen die auf den Parkplätzen stehenden Fahrzeuge gegen den vorbeifließenden Verkehr gesichert sein. Dies beantwortet auch die häufig gestellte Frage zur Abgrenzung des Platzes gegenüber der Öffentlichkeit. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob die Mitarbeiterparkplätze eingezäunt sind und die Einfahrt zum Beispiel durch eine Schranke gesichert ist oder die Zufahrt öffentlich zugänglich ist. Wir empfehlen im Interesse einer bestmöglichen Schadenprävention, die Mitarbeitendenparkplätze strikt vom öffentlichen Verkehrsraum zu separieren. Dies liegt aber eindeutig in der Entscheidung des Arbeitgebers, nicht zuletzt wegen der damit verbundenen Kosten. Die Deckung im Rahmen der Haftpflichtversicherung wird hierdurch nicht beeinflusst.

Eine Haftung des Unternehmens könnte aber auch dadurch entstehen, dass ein auf dem Firmengelände ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug eines Mitarbeitenden beim Rangieren durch ein Firmenfahrzeug wie einen Lkw oder Gabelstapler gerammt wird. Bei einem zugelassenen Lkw wäre allerdings für die Schadenregulierung nicht die Betriebshaftpflichtversicherung, sondern die bestehende Kfz-Versicherung des Lkw zuständig.

Es ist immer eine Überlegung wert, das Haftungsrisiko des Unternehmens zu reduzieren, indem man für die Bereiche des Betriebsgeländes, die besonders stark von Firmenfahrzeugen wie Gabelstaplern oder auch Anlieferungs-Lkw frequentiert werden, ein teilweises oder vollständiges Parkverbot verhängt. Ein angeordnetes Parkverbot müssen die Mitarbeitenden unbedingt beachten. Kommt es dennoch zu einem Unfall, muss der Schuldige für den dabei entstandenen Schaden selbst haften.

Zusammenfassend nochmals der Hinweis, dass alle Maßnahmen, zu deren Umsetzung sich das Unternehmen entscheidet, ausschließlich der Schadenprävention und damit der Reduzierung der eigenen Haftung dienen. Die Deckung der Haftpflichtversicherung ist hiervon unabhängig und im vollen Umfang gegeben.

Ob der Arbeitgeber im Einzelfall einen entstandenen Schaden an einem Fahrzeug eines Mitarbeitenden zu vertreten hat, muss sein Haftpflichtversicherer im Rahmen seines von ihm gebotenen Rechtsschutzes im konkreten Schadenfall prüfen.

Bei Fragen zur Risikoabsicherung in Bezug auf Ihren Firmenparkplatz stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

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