Betriebsunterbrechung

Erneute Betriebsaufnahme von Nassabscheidern und Verdunstungskühlanlagen – Was ist zu beachten?

Auch Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern haben ihren Betrieb wegen der COVID-19-Pandemie eingestellt. Wir erläutern, was man bei der Wiederinbetriebnahme der Anlagen beachten muss und wie dies rechtskonform und effizient abläuft.

Als eine massive Folge der COVID-19-Pandemie mussten viele Unternehmen – vom Kleinbetrieb bis zum Großkonzern – entweder ganz schließen oder die Produktion erheblich herunterfahren. Damit war auch die vorübergehende Betriebseinstellung von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen oder Nassabscheidern im Anwendungsbereich der 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) verbunden. Um nun schrittweise in den Normalbetrieb zurückzukehren, ist es wichtig, über die notwendigen Schritte zur Betriebswiederaufnahme informiert zu sein. Unser Kooperationspartner – die Betreuungsgesellschaft für Umweltfragen Dr. Poppe AG (BfU AG) – hat die entsprechenden Maßnahmen, die gemäß der Verordnung bei der erneuten Betriebsaufnahme der genannten Anlagen zu ergreifen sind, für Sie zusammengefasst.

Wichtig: Die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) richtet sich an die Betreiber von den genannten Anlagentypen (mit Ausnahme der in § 1 Abs.2 der BImSchV genannten) und stellt Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb.

 

Allgemeine Anforderungen

Grundsätzlich ist bei der Wiederinbetriebnahme von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern beziehungsweise vor erneuter Betriebsaufnahme nach Anlagenstillstand von mehr als 7 Tagen die Checkliste nach Anlage 2 der 42. BImSchVzu beachten und unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person auszufüllen.

Betreiber müssen vor der Wiederinbetriebnahme eine Gefährdungsbeurteilung – ebenfalls unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person – erstellen. Diese muss zum Beispiel eine Risikoanalyse und -bewertung enthalten. Die Gefährdungsbeurteilung ist dann im Betriebstagebuch zu dokumentieren.

Bei Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern gilt:

  • Nach Wiederinbetriebnahme ist der Referenzwert des Nutzwassers (Parameter: allgemeine Koloniezahl) zu bestimmen.
  • Betriebsinterne Überprüfungsintervalle (14-tägig) und externe Laboruntersuchungsintervalle (dreimonatlich) müssen eingehalten werden.

 

Wartung, Instandhaltung, Überprüfung

Natürlich lohnen sich Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Anlagen während des Stillstands. Auch können anstehende Überprüfungen nach §14 der 42. BImSchV durchgeführt werden. Beachten Sie dabei: Anlagen, die vor dem 19. August 2013 in Betrieb gegangen sind, müssen noch vor dem 19. August 2020 erstmalig überprüft werden. Die Prüfung kann durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durchgeführt werden.

 

Betriebswiederaufnahme

Gerne unterstützt die BfU AG Sie bei der rechtskonformen und reibungslosen Betriebswiederaufnahme Ihrer Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – ebenso bei der Überprüfung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Insbesondere die systematische Prüfung der Checkliste aus Anlage 2 der 42. BImSchV kann von den erfahrenen und hygienisch fachkundigen Mitarbeitenden der BfU AG durchgeführt werden.

Bei Bedarf steht Ihnen Konstantin Kirsch von der BfU AG gern zur Verfügung. Er ist Umweltingenieur und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider:
Telefon +49 561 9699654
E-Mail kirsch@bfu-ag.de

 

Versicherungsschutz

Sollten Sie weitere Informationen – auch im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz – benötigen, empfehlen wir Ihnen unseren Beitrag „Schutzmaßnahmen bei temporärer Stilllegung von Gebäuden und Betriebsteilen“. Darüber hinaus stehen wir Ihnen selbstverständlich auch bei allen weiteren Fragen gern zur Verfügung.

 


1 https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_42/anlage_2.html

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