Transport/Verkehrshaftung
Gute Reise zu jeder Jahreszeit
Wer kennt sie nicht, die Verkehrsmeldungen über verlorene Ladung auf Autobahnen. Häufig zu sehen auf Standstreifen und Rastplätzen: Lkw-Fahrer sortieren ihre Güter, die auf der Ladefläche ins Rutschen geraten sind.
Dennoch: Das Niveau der Ladungssicherung auf deutschen Straßen ist im Vergleich zu anderen EU-Staaten sehr hoch. Zum einen ist dies auf die regelmäßigen Kontrollen zurückzuführen, zum anderen hat schon vor Jahren ein Umdenken bei allen am Transport Beteiligten stattgefunden. Neben der Frachtrate ist die Transportsicherheit nicht selten Auswahlkriterium für die Verlader/Absender.
Im Bereich der Ladungssicherung bewegen sich die am Transport Beteiligten in verschiedenen Rechtsgebieten, als da wären:
- Privatrecht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Handelsgesetzbuch (HGB), Übereinkommen internationaler Straßengüterverkehr (CMR) usw.
- Öffentliches Recht
Straßenverkehrsrecht, Gefahrgutrecht, Strafrecht.
So verschieden die Rechtsgebiete sind, in denen die Vorschriften zur Ladungssicherung verankert sind, so unterschiedlich sind die Folgen bei Verstößen. So können aus dem Privatrecht Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen auf den Verursacher zukommen; aus dem öffentlichen Recht Bußgelder, Fahrverbote oder Eintragungen ins Verkehrszentralregister; aus dem Strafrecht Geld- und Freiheitsstrafen, Fahrverbote oder Entziehungen der Fahrerlaubnis.
Job mit Verantwortung
Fahrzeugauswahl
Der Frachtführer hat ein für die zu transportierende Ware geeignetes Transportmittel auszuwählen und bereitzustellen.
Dennoch ist zu empfehlen, dass für besonders gefährdete Güter, beispielsweise diebstahlgefährdete oder besonders sensible Güter, besondere Vorgaben für die Auswahl des Fahrzeugs im Frachtvertrag gemacht werden.
Ladungssicherung
In der Regel wird vom Frachtführer nur Standard-Equipment bereitgestellt. Deshalb sollten im Vorfeld Regelungen getroffen werden, die bei besonders kipp- und rutsch-gefährdeten Gütern die Sicherheit gewährleisten. Der Frachtführer sollte zur Bereitstellung benötigter Ladungssicherungsmittel aufgefordert werden, zum Beispiel Spanngurte, Antirutsch-Matten etc.
Ladefläche
Die Ladefläche muss besenrein sein. Im Winter sollte außerdem die Eisfreiheit des Fahrzeugbodens eingefordert werden. Bei nässeempfindlichen Gütern ist eine trockene Ladefläche zu verlangen.
Sofern die am Frachtvertrag beteiligten Parteien keine anderweitige vertragliche Regelung treffen, gilt der § 412 HGB.
Abs. 1: „Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.“
Eine Vorschrift, die es in sich hat
Beförderungssichere Verladung:
Der Absender (Verlader) hat das Transportgut so zu verstauen beziehungsweise zu befestigen, dass es im Rahmen einer normal verlaufenden Beförderung gegen Verschieben, Umfallen und Herabfallen vom Fahrzeug geschützt ist.
Betriebssichere Verladung:
Der Frachtführer hat sicherzustellen, dass die Betriebssicherheit (im Sinne von § 22 StVO) nicht leidet und der ordnungsgemäße Ablauf der Fahrzeugfunktionen nicht behindert wird. Hierbei hat er unter anderem auf eine ausgewogene Gewichtsverteilung und die Abmessungen der Ladung zu achten.
Vielen Absendern/Verladern ist die Regelung des § 412 HGB nicht bewusst, wonach es ihnen obliegt, für eine beförderungssichere Verladung der Güter zu sorgen. Hintergrund der Regelung ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Absender/Verlader am besten weiß, wie seine Güter vor den Gefahren der Verladung und anschließenden Reise am besten geschützt werden können.
Was genau sind die Anforderungen an den Absender/Verlader?
Das zu befördernde Gut ist so zu
laden (körperliches Verbringen des Gutes auf das oder in das Fahrzeug),
stauen (Platzierung, Verteilung und Stapelung des Gutes auf dem Fahrzeug; auch sogenanntes. „Ausladen“, damit auf der Ladefläche kein freier Raum bleibt) und zu
befestigen (abschließende Fixierung des Gutes zum Schutz vor Verrutschen, Umstürzen oder Herabfallen durch Verzurren, Verkeilen oder Verspannen),
dass es bei einem normalen, vertragskonformen Transport keinen Schaden nimmt.
Dabei muss der Verlader/Absender die Ladungsgüter so sichern, dass sie bei einer normalen Beförderung unbeschadet bleiben. Hierzu gehören auch Notbremsungen, plötzliche Ausweichmanöver, das zügige Durchfahrenen von Kurven (Fliehkraft), übliche Rangierstöße oder auch schlechte Straßenverhältnisse.
Befinden sich bereits Güter anderer Absender auf dem Fahrzeug, so dürfen diese durch die neu verladenden Güter nicht gefährdet werden. Entlädt der Verlader/Absender während der Verladung schon geladenes fremdes Gut (Teilladung), muss er für die restliche Transportstrecke auch hierfür für die beförderungssichere Verladung der jeweiligen Teilladung sorgen.