Übergreifend

NEUES VERPACKUNGSGESETZ

Das sollten Sie wissen

Im Rahmen der erweiterten Produktverantwortung ist am 01.01.2019 das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft getreten und hat damit die Verpackungsverordnung abgelöst. Mit dem Gesetz sollen Menge und Auswirkungen von Verpackungsabfällen weiter reduziert und auf ein minimales Niveau beschränkt werden. So legt das VerpackG unter anderem bestimmte Anforderungen an die Herstellung und Kennzeichnung von Verpackungen fest. Im Mittelpunkt steht dabei die Registrierungspflicht von Verpackungen.

Dabei sind insbesondere Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gefordert, sich vor dem Inverkehrbringen der Verpackung an einem Rücknahmesystem zu beteiligen (z.B. „Grüner Punkt“, „Landbell“) und sich bei der zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren. Die Registrierung solcher Verkaufsverpackungen war seit dem 15.09.2018 bei der ZSVR möglich und hätte bis spätestens zum 31.12.2018 erfolgen müssen. Als Hersteller im Sinne des Gesetzes gilt derjenige, der die Verpackung mit Ware füllt und erstmalig gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

Zu beachten ist, dass auch Importeure von Verkaufsverpackungen von der Registrierungspflicht betroffen sind. Dies ist allerdings abhängig davon, ob die Verpackung bei Grenzüberschreitung im Eigentum des Importeurs steht. Ist dies nicht der Fall, hat der Importeur die Pflicht zu überprüfen, ob die Verpackung vom Verkäufer registriert worden ist.

Mit der Registrierungspflicht verbunden ist gegebenenfalls auch die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung (VE). Die VE ist bei Überschreiten einer festgelegten Bagatellgrenze gemäß § 11 Abs. 4 des VerpackG unaufgefordert an die ZSVR auf elektronischem Wege abzugeben. Die Abgabe hat jährlich bis zum 15. Mai zu erfolgen. Auch bei Unterschreiten der Bagatellgrenze kann die ZSVR eine Abgabe der VE verlangen. Eine freiwillige Abgabe ist ebenfalls möglich. Die VE muss vor Abgabe von einem registrierten Sachverständigen gemäß § 3 Abs. 15 VerpackG geprüft und bestätigt worden sein.
Alternativ zur Systembeteiligung kann der Hersteller eine eigene Lösung gemäß den Anforderungen des § 8 VerpackG zur Rücknahme umsetzen (sogenannte Branchenlösung). Diese muss ebenfalls von einem registrierten Sachverständigen geprüft und bestätigt werden. Der Beginn sowie jede Änderung der Branchenlösung sind der ZSVR mindestens einen Monat vor Wirksamwerden zu melden.
 

Nähere Informationen zum VerpackG, systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, zur Registrierung sowie weiteren Pflichten finden Sie unter verpackungsregister.org.


Sollten Sie darüber hinaus Fragen zur Registrierungspflicht haben oder nähere Informationen zum Verpackungsgesetz benötigen, sprechen Sie uns an. Darüber hinaus steht Ihnen Katharina Stoll, registrierte Sachverständige und Mitarbeiterin unseres Kooperationspartners, der Betreuungsgesellschaft für Umweltfragen Dr. Poppe AG (BfU AG), gern zur Verfügung (Dipl.-Ing. Katharina Stoll //  Tel.: 0561-96996 65  //  E-Mail: stoll@bfu-ag.de). Als registrierte Sachverständige prüft und bestätigt sie auch Ihre Vollständigkeitserklärung bzw. Branchenlösung.
 

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