Reisen ist wieder möglich – denken Sie an Ihren Versicherungsschutz

Die reisefreudigen Deutschen können rechtzeitig zu den Sommerferien aufatmen – zumindest ein wenig, denn Reisen ist wieder möglich. Worauf Sie in Corona-Zeiten achten müssen hinsichtlich Reiseantritt, eventuellem Reiserücktritt und Versicherungsschutz, haben wir für Sie zusammengestellt.

 

Deutschland: Hotels, Ferienhäuser und Campingplätze sind inzwischen wieder geöffnet, ebenso Schwimmbäder und Freizeitparks – Hauptsache, die Abstands- und Hygieneregeln werden eingehalten.

Europäisches Ausland: Die Reisewarnung wurde diese Woche Montag (15. Juni) für EU-Mitgliedsstaaten, den Schengen-Raum und Großbritannien aufgehoben. Stattdessen gibt es Reisehinweise mit Verhaltensempfehlungen (www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise/letzteaktualisierungen).

Weltweites Ausland: Für andere Länder gilt die Reisewarnung vorerst bis einschließlich 31. August 2020 weiter. Dabei geht es um nicht notwendige, touristische Reisen. Eine vorzeitige Aufhebung für einzelne Länder ist aber möglich.

Auskunft zu möglichen Einreisebeschränkungen und Quarantänevorschriften im Ausland finden Reisende in den „Reise- und Sicherheitshinweisen“ des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit) oder bei den Vertretungen der Reiseländer in Deutschland. Eine Reisewarnung ist ein dringender Appell, entsprechende Reisen soweit wie möglich zu vermeiden, ein Verbot ist sie nicht.

 

Versicherungsschutz auf Reisen

Damit Sie auf Reisen rundherum abgesichert sind, denken Sie unbedingt im Vorfeld an Ihren Reiseversicherungsschutz.

Im Krankheitsfall zahlt bei Reisen in Deutschland die gesetzliche beziehungsweise private Krankenkasse, sodass hier kein weiterer Schutz notwendig ist.

 

Behandlungskosten im Ausland

Reisen Sie in ein Land, für das eine Reisewarnung besteht, so schließen die Tarife der Auslandskrankenversicherungen in der Regel eine Übernahme von Behandlungskosten wegen COVID-19 aus.

Ist die Reisewarnung aufgehoben – wie seit Montag für viele europäische Länder –, lohnt sich ein Blick in den jeweiligen Vertrag: Werden darin Pandemien ausgeschlossen, dann besteht im Falle einer COVID-19-Erkrankung kein Versicherungsschutz. Immerhin: Häufig ist ein „medizinisch notwendiger Rücktransport“ in die Heimat versichert.

 

Rücktritt von oder Abbruch der Reise

Die meisten Reiseabbruchversicherungen bieten aufgrund des Pandemieausschlusses keinen Versicherungsschutz, falls Sie während der Reise an COVID-19 erkranken. Sollten Sie Ihre Reise ins Ausland aus Angst vor einer COVID-19-Ansteckung stornieren wollen, müssten Sie die Kosten selbst tragen. Angst ist in den Reiserücktrittsversicherungen kein versicherter Stornogrund. Die Reiserücktrittsversicherung erstattet Stornokosten nur dann, wenn Sie als Versicherte/-r selbst unerwartet krank werden (außer COVID-19) oder durch Ereignisse wie den Tod von Verwandten, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit verhindert sind.

Dennoch ist diese Art der Reiseversicherung in jedem Fall zu empfehlen, damit Stornokosten oder Reisekosten der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen erstattet werden. Denn man muss sich immer wieder vergegenwärtigen: Andere schwere Erkrankungen oder Unfälle machen nach wie vor den Großteil der Reiseabbrüche aus.

Weitere Reiseversicherungen wie Haftpflicht-/Unfall- oder Gepäckversicherungen können, zum Beispiel bei Gruppenreisen, sinnvoll sein.

Gern beraten wir Sie bei Ihren detaillierten Fragen.

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