Unfall/Kranken/Rente/Leben
TREND ZUM SACHBEZUG SETZT SICH OFFENBAR DURCH
Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist ein deutlicher, sofort erlebbarer Mehrwert für die Mitarbeitenden eines Unternehmens, denn sie schließt Lücken der gesetzlichen Krankenversicherung. Arbeitgeber, die eine bKV vorhalten, gelten nicht zuletzt für Fachkräfte als besonders attraktiv. Da ist es nicht verwunderlich, dass immer mehr Unternehmen auf diese Zusatzabsicherung zurückgreifen.
Doch einen Wermutstropfen gibt es: Die Beiträge stellen nach Ansicht der Finanzbehörden Barlohn dar, der entsprechend zu versteuern und in der Sozialversicherung beitragspflichtig ist.
Bundesfinanzhof widerspricht
Dieser Ansicht ist der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Urteilen VI R 13/16 vom 07.06.2018 und VI R 16/17 vom 04.07.2018 (jeweils veröffentlicht am 12.09.2018) nicht gefolgt. Die Richter entschieden in zwei Einzelfällen, dass Beiträge zur arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Krankenversicherung als Sachbezug zu behandeln sind. Theoretisch folgt daraus, dass die Beiträge als Sachbezug gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz (EStG) steuer- und sozialversicherungsfrei sind.
Dem entgegen steht allerdings der noch aktive Nichtanwendungserlass, den das Bundesfinanzministerium (BMF) mit seinem Schreiben vom 10.10.2013 (AZ: IV C 5 – S 2334/13/10001) veröffentlicht hat. Demnach sind Beiträge zur arbeitgeberfinanzierten bKV als Barlohn zu behandeln und somit steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Abstimmung sinnvoll
Bis das BMF den Erlass zurücknimmt, empfehlen wir, die steuerliche Behandlung einer betrieblichen Krankenversicherung vor ihrer Einführung mit dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt abzustimmen. Oft folgen die örtlichen Behörden bereits den Urteilen des Bundesfinanzhofs und erkennen die bKV-Beiträge als Sachbezug an, womit die Beiträge dann steuer- und sozialversicherungsfrei im Rahmen der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze behandelt werden.
Gerne beraten wir Sie rund um die betriebliche Krankenversicherung und erarbeiten ein maßgeschneidertes und auf Ihr Unternehmen abgestimmtes Konzept, das den Mitarbeitenden wie Ihnen als Arbeitgeber Vorteile bringt.
Auch Unternehmen, die bereits eine bKV eingerichtet haben, sollten mit dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt Kontakt aufnehmen. Uns liegen einige Rückmeldungen von Kunden vor, nach denen auch bei bestehenden Verträgen die bKV-Beiträge wieder als Sachbezug anerkannt wurden.
Dieser dialoge-Beitrag ist der Auftakt zu einer Artikel-Serie über besondere Anreizprogramme von Unternehmen zur Bindung bewährter und Gewinnung neuer Fachkräfte. Also: Fortsetzung folgt.