Transport/Verkehrshaftung

Verpackungsgesetz: Neue Pflichten für Unternehmen

Registrieren, informieren, dokumentieren und nachweisen

Mit den Änderungen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) vom 9. Juni 2021 werden neue Registrierungspflichten und Informationspflichten gegenüber Verbrauchern eingeführt sowie bestehende Meldepflichten für die Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen erweitert. Unser Kooperationspartner – die Betreuungsgesellschaft für Umweltfragen Dr. Poppe AG (BfU AG) – stellt die drei wesentlichen neuen Pflichten vor.

Erweiterung der Registrierungspflicht

Die bisherige Registrierungspflicht galt nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Hierbei handelt es sich um Verpackungen, die mit Ware befüllt werden und zum Beispiel bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Diese Pflicht wird nun auch auf Hersteller von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen erweitert. Hierzu zählen:

  • Transportverpackungen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die im B2B-Geschäft anfallen
  • systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und Mehrwegverpackungen, zum Beispiel rekonditionierbare Verpackungen

Bereits registrierte Hersteller müssen prüfen, ob bei ihnen nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen anfallen und ihre Registrierungen gegebenenfalls anpassen. Verpackungen, die mit Ware befüllt sind und nicht richtig oder nicht vollständig registriert sind, dürfen ab dem 1. Juli 2022 nicht in Verkehr gebracht werden beziehungsweise nicht zum Verkauf angeboten werden.

Neue Informationspflichten für Letztvertreiber von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

Hersteller von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (B2B-Geschäft) gemäß § 15 Abs. 1 VerpackG sind, wie bisher auch, zur unentgeltlichen Rücknahme von gebrauchten Verpackungen verpflichtet. Neu hinzugekommen ist, dass die Letztvertreiber solcher nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen die (gewerblichen) Endverbraucher im angemessenen Umfang über diese Rücknahmemöglichkeiten zu informieren haben. Die Informationspflicht gilt bereits seit dem 3. Juli 2021.

Erweiterte Dokumentations- und Nachweispflichten

Die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen sind künftig für alle nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zu dokumentieren. So ist ab dem 1. Januar 2022 jeweils für das zurückliegende Kalenderjahr zu dokumentieren, welche Verpackungen in Verkehr gebracht und zurückgenommen sowie welche Mengen jeweils verwertet wurden. Die Auflistung hat in einer nachprüfbaren Form zu erfolgen.

Sind Sie Hersteller von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und haben Fragen beispielsweise zur Registrierung? Dann verfügt unser Kooperationspartner BfU AG über den passenden Sachverstand. Gemeinsam werden die Anforderungen an die von Ihnen in Verkehr zu bringenden Verpackungen geprüft und unser Partner unterstützt Sie bei der Einhaltung der Pflichten des Verpackungsgesetzes. Wenden Sie sich bei konkreten Fragestellungen gern direkt an Franziska Dux (M. Eng Umweltschutz // Telefon: +49 561 96996-261 // dux@bfu-ag.de). Selbstverständlich stehen Ihnen auch unsere Expertinnen und Experten wie gewohnt zur Verfügung – sprechen Sie uns an.

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