Haftpflicht/Rechtsschutz

LkSG-Novelle: Weniger Bürokratie, mehr Verantwortung

Mit dem Regierungsentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), den das Bundeskabinett am 3. September beschlossen hat, steht deutschen Industrieunternehmen eine bedeutende Anpassung im Bereich der Compliance bevor.

Ziel der Novelle ist es, Unternehmen zu entlasten und die nationalen Vorgaben enger an die europäische Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) anzugleichen. Diese muss bis spätestens 2027 in deutsches Recht umgesetzt werden. Für Unternehmen mit komplexen, internationalen Lieferketten ergeben sich dadurch sowohl Chancen als auch neue Herausforderungen.

Seit dem Inkrafttreten des LkSG zum 1. Januar 2023 gelten für große Unternehmen umfassende Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte und Umweltstandards in der Lieferkette. Anfangs betroffen waren Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden, seit 2024 liegt die Schwelle bei 1.000 Beschäftigten. Sie mussten bislang nicht nur Risikoanalysen durchführen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen sowie Beschwerdeverfahren einrichten, sondern auch jährlich einen detaillierten Bericht beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einreichen und öffentlich zugänglich machen. Genau an diesem Punkt setzt die geplante Novelle an.

Entlastungen mit Signalwirkung

Eine der zentralen Änderungen ist die Abschaffung der Berichtspflichten. Künftig sollen Unternehmen keine gesonderten LkSG-Berichte mehr erstellen müssen – und zwar sowohl für künftige Geschäftsjahre als auch rückwirkend. Damit entfällt eine der aufwendigsten und am häufigsten kritisierten Pflichten. Für viele Industrieunternehmen bedeutet das eine spürbare administrative Entlastung, da bisher erhebliche interne Ressourcen in die Erstellung dieser Berichte geflossen sind. Allerdings sollten Unternehmen bedenken, dass Geschäftspartner, Investoren und andere Stakeholder vermutlich weiterhin Transparenz erwarten. Wer hier gar nichts mehr dokumentiert, riskiert Reputationsschäden und kann im internationalen Vergleich ins Hintertreffen geraten. Zudem enthält auch der neue § 10 LkSG weiterhin die Pflicht zur Dokumentation, die durch die Novelle nicht abgeschafft wurde.

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz schloss im Gegensatz zum CSDDD eine zivilrechtliche Haftung von Beginn an aus. Es gibt nun auch starke Bestrebungen diese Haftung auch aus der CSDD zu streichen. Am 23. Juni 2025 hat der Rat der Europäischen Union in diesem Sinne seine Verhandlungsposition zur Vereinfachung der CSDDD vorgestellt. Die Möglichkeit, Unternehmen zivilrechtlich zu belangen, würde danach künftig von der jeweiligen nationalen Gesetzgebung abhängen, was Klagen erheblich erschweren und zu einer Fragmentierung der Rechtsdurchsetzung innerhalb der EU führen würde. 

Auch im Bereich der Sanktionen sind Anpassungen geplant. Sanktionen sollen jetzt nur noch bei besonders schwerwiegenden Verstößen verhängt werden können. Das reduziert zwar das finanzielle Risiko für viele Unternehmen, hebt aber nicht die grundsätzliche Verantwortung auf. Menschenrechts- und Umweltverstöße bleiben ein erhebliches Risiko – rechtlich wie auch reputativ.


Risiken bleiben bestehen

Für die Praxis ergeben sich aus der Novellierung verschiedene Implikationen. Positiv ist vor allem die Aussicht auf weniger Bürokratie: Unternehmen können ihre Kapazitäten stärker auf die eigentliche Risikoanalyse und Prävention in den Lieferketten konzentrieren. Gleichzeitig steigt aber die Verantwortung, die Übergangszeit sinnvoll zu nutzen. Auch wenn die Berichtspflichten entfallen, bleibt es rechtlich notwendig, intern zu dokumentieren und ratsam, auch nach außen freiwillig Transparenz zu zeigen – etwa über Nachhaltigkeitsberichte oder im Rahmen von Kundenkommunikation. So lassen sich mögliche Vorwürfe der Untätigkeit abwehren und das Vertrauen von Geschäftspartnern stärken.

Darüber hinaus sollten Unternehmen prüfen, wie ihre bestehenden Compliance-Strukturen an die kommenden Anforderungen angepasst werden müssen. Ein sogenanntes Gap-Assessment hilft, Lücken zu identifizieren. Lieferantenmanagement, Beschwerdeverfahren und Risikofrüherkennungssysteme sollten nicht nur formal bestehen, sondern auch tatsächlich wirksam sein. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, sich schon heute strategisch vorzuarbeiten. Lesen Sie hierzu unseren Artikel „Risikomanagement neu denken“

Auch die interne Kommunikation bleibt ein entscheidender Faktor. Einkaufsabteilungen, Compliance-Teams und Rechtsabteilungen müssen gleichermaßen auf dem neuesten Stand sein. Schulungen und klare Verantwortlichkeiten helfen, Unsicherheiten zu vermeiden und Prozesse reibungslos zu gestalten. Unternehmen, die jetzt investieren, sichern sich nicht nur rechtliche Konformität, sondern auch einen Wettbewerbsvorteil: Nachhaltigkeit und Sorgfalt in der Lieferkette werden zunehmend zum Differenzierungsmerkmal auf internationalen Märkten.

Bürokratieabbau ist kein Freifahrtschein

Die geplante Novellierung des LkSG bedeutet eine Entlastung, insbesondere durch den Wegfall der Berichtspflichten und die Reduzierung des Bußgeldrisikos. Für Industrieunternehmen bietet das die Chance, Ressourcen effizienter einzusetzen. Gleichzeitig bleiben die grundsätzlichen Sorgfaltspflichten bestehen, und die Erwartung an verantwortungsvolles Handeln in der Lieferkette ist nach wie vor hoch. Wer die Zeit bis zur vollständigen Umsetzung nutzt, um Strukturen zu stärken und Transparenz freiwillig beizubehalten, ist nicht nur gesetzlich vorbereitet, sondern auch strategisch gut aufgestellt. Sprechen Sie uns hierzu gern an.

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LkSG-Novelle: Weniger Bürokratie, mehr Verantwortung

Mit dem Regierungsentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), den das Bundeskabinett am 3. September beschlossen hat, steht deutschen Industrieunternehmen eine bedeutende Anpassung im Bereich der Compliance bevor.

Ziel der Novelle ist es, Unternehmen zu entlasten und die nationalen Vorgaben enger an die europäische Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) anzugleichen. Diese muss bis spätestens 2027 in deutsches Recht umgesetzt werden. Für Unternehmen mit komplexen, internationalen Lieferketten ergeben sich dadurch sowohl Chancen als auch neue Herausforderungen.

Seit dem Inkrafttreten des LkSG zum 1. Januar 2023 gelten für große Unternehmen umfassende Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte und Umweltstandards in der Lieferkette. Anfangs betroffen waren Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden, seit 2024 liegt die Schwelle bei 1.000 Beschäftigten. Sie mussten bislang nicht nur Risikoanalysen durchführen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen sowie Beschwerdeverfahren einrichten, sondern auch jährlich einen detaillierten Bericht beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einreichen und öffentlich zugänglich machen. Genau an diesem Punkt setzt die geplante Novelle an.

Entlastungen mit Signalwirkung

Eine der zentralen Änderungen ist die Abschaffung der Berichtspflichten. Künftig sollen Unternehmen keine gesonderten LkSG-Berichte mehr erstellen müssen – und zwar sowohl für künftige Geschäftsjahre als auch rückwirkend. Damit entfällt eine der aufwendigsten und am häufigsten kritisierten Pflichten. Für viele Industrieunternehmen bedeutet das eine spürbare administrative Entlastung, da bisher erhebliche interne Ressourcen in die Erstellung dieser Berichte geflossen sind. Allerdings sollten Unternehmen bedenken, dass Geschäftspartner, Investoren und andere Stakeholder vermutlich weiterhin Transparenz erwarten. Wer hier gar nichts mehr dokumentiert, riskiert Reputationsschäden und kann im internationalen Vergleich ins Hintertreffen geraten. Zudem enthält auch der neue § 10 LkSG weiterhin die Pflicht zur Dokumentation, die durch die Novelle nicht abgeschafft wurde.

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz schloss im Gegensatz zum CSDDD eine zivilrechtliche Haftung von Beginn an aus. Es gibt nun auch starke Bestrebungen diese Haftung auch aus der CSDD zu streichen. Am 23. Juni 2025 hat der Rat der Europäischen Union in diesem Sinne seine Verhandlungsposition zur Vereinfachung der CSDDD vorgestellt. Die Möglichkeit, Unternehmen zivilrechtlich zu belangen, würde danach künftig von der jeweiligen nationalen Gesetzgebung abhängen, was Klagen erheblich erschweren und zu einer Fragmentierung der Rechtsdurchsetzung innerhalb der EU führen würde. 

Auch im Bereich der Sanktionen sind Anpassungen geplant. Sanktionen sollen jetzt nur noch bei besonders schwerwiegenden Verstößen verhängt werden können. Das reduziert zwar das finanzielle Risiko für viele Unternehmen, hebt aber nicht die grundsätzliche Verantwortung auf. Menschenrechts- und Umweltverstöße bleiben ein erhebliches Risiko – rechtlich wie auch reputativ.


Risiken bleiben bestehen

Für die Praxis ergeben sich aus der Novellierung verschiedene Implikationen. Positiv ist vor allem die Aussicht auf weniger Bürokratie: Unternehmen können ihre Kapazitäten stärker auf die eigentliche Risikoanalyse und Prävention in den Lieferketten konzentrieren. Gleichzeitig steigt aber die Verantwortung, die Übergangszeit sinnvoll zu nutzen. Auch wenn die Berichtspflichten entfallen, bleibt es rechtlich notwendig, intern zu dokumentieren und ratsam, auch nach außen freiwillig Transparenz zu zeigen – etwa über Nachhaltigkeitsberichte oder im Rahmen von Kundenkommunikation. So lassen sich mögliche Vorwürfe der Untätigkeit abwehren und das Vertrauen von Geschäftspartnern stärken.

Darüber hinaus sollten Unternehmen prüfen, wie ihre bestehenden Compliance-Strukturen an die kommenden Anforderungen angepasst werden müssen. Ein sogenanntes Gap-Assessment hilft, Lücken zu identifizieren. Lieferantenmanagement, Beschwerdeverfahren und Risikofrüherkennungssysteme sollten nicht nur formal bestehen, sondern auch tatsächlich wirksam sein. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, sich schon heute strategisch vorzuarbeiten. Lesen Sie hierzu unseren Artikel „Risikomanagement neu denken“

Auch die interne Kommunikation bleibt ein entscheidender Faktor. Einkaufsabteilungen, Compliance-Teams und Rechtsabteilungen müssen gleichermaßen auf dem neuesten Stand sein. Schulungen und klare Verantwortlichkeiten helfen, Unsicherheiten zu vermeiden und Prozesse reibungslos zu gestalten. Unternehmen, die jetzt investieren, sichern sich nicht nur rechtliche Konformität, sondern auch einen Wettbewerbsvorteil: Nachhaltigkeit und Sorgfalt in der Lieferkette werden zunehmend zum Differenzierungsmerkmal auf internationalen Märkten.

Bürokratieabbau ist kein Freifahrtschein

Die geplante Novellierung des LkSG bedeutet eine Entlastung, insbesondere durch den Wegfall der Berichtspflichten und die Reduzierung des Bußgeldrisikos. Für Industrieunternehmen bietet das die Chance, Ressourcen effizienter einzusetzen. Gleichzeitig bleiben die grundsätzlichen Sorgfaltspflichten bestehen, und die Erwartung an verantwortungsvolles Handeln in der Lieferkette ist nach wie vor hoch. Wer die Zeit bis zur vollständigen Umsetzung nutzt, um Strukturen zu stärken und Transparenz freiwillig beizubehalten, ist nicht nur gesetzlich vorbereitet, sondern auch strategisch gut aufgestellt. Sprechen Sie uns hierzu gern an.

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Mit dem Regierungsentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), den das Bundeskabinett am 3. September beschlossen hat, steht deutschen Industrieunternehmen eine bedeutende Anpassung im Bereich der Compliance bevor.

Ziel der Novelle ist es, Unternehmen zu entlasten und die nationalen Vorgaben enger an die europäische Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) anzugleichen. Diese muss bis spätestens 2027 in deutsches Recht umgesetzt werden. Für Unternehmen mit komplexen, internationalen Lieferketten ergeben sich dadurch sowohl Chancen als auch neue Herausforderungen.

Seit dem Inkrafttreten des LkSG zum 1. Januar 2023 gelten für große Unternehmen umfassende Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte und Umweltstandards in der Lieferkette. Anfangs betroffen waren Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden, seit 2024 liegt die Schwelle bei 1.000 Beschäftigten. Sie mussten bislang nicht nur Risikoanalysen durchführen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen sowie Beschwerdeverfahren einrichten, sondern auch jährlich einen detaillierten Bericht beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einreichen und öffentlich zugänglich machen. Genau an diesem Punkt setzt die geplante Novelle an.

Entlastungen mit Signalwirkung

Eine der zentralen Änderungen ist die Abschaffung der Berichtspflichten. Künftig sollen Unternehmen keine gesonderten LkSG-Berichte mehr erstellen müssen – und zwar sowohl für künftige Geschäftsjahre als auch rückwirkend. Damit entfällt eine der aufwendigsten und am häufigsten kritisierten Pflichten. Für viele Industrieunternehmen bedeutet das eine spürbare administrative Entlastung, da bisher erhebliche interne Ressourcen in die Erstellung dieser Berichte geflossen sind. Allerdings sollten Unternehmen bedenken, dass Geschäftspartner, Investoren und andere Stakeholder vermutlich weiterhin Transparenz erwarten. Wer hier gar nichts mehr dokumentiert, riskiert Reputationsschäden und kann im internationalen Vergleich ins Hintertreffen geraten. Zudem enthält auch der neue § 10 LkSG weiterhin die Pflicht zur Dokumentation, die durch die Novelle nicht abgeschafft wurde.

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz schloss im Gegensatz zum CSDDD eine zivilrechtliche Haftung von Beginn an aus. Es gibt nun auch starke Bestrebungen diese Haftung auch aus der CSDD zu streichen. Am 23. Juni 2025 hat der Rat der Europäischen Union in diesem Sinne seine Verhandlungsposition zur Vereinfachung der CSDDD vorgestellt. Die Möglichkeit, Unternehmen zivilrechtlich zu belangen, würde danach künftig von der jeweiligen nationalen Gesetzgebung abhängen, was Klagen erheblich erschweren und zu einer Fragmentierung der Rechtsdurchsetzung innerhalb der EU führen würde. 

Auch im Bereich der Sanktionen sind Anpassungen geplant. Sanktionen sollen jetzt nur noch bei besonders schwerwiegenden Verstößen verhängt werden können. Das reduziert zwar das finanzielle Risiko für viele Unternehmen, hebt aber nicht die grundsätzliche Verantwortung auf. Menschenrechts- und Umweltverstöße bleiben ein erhebliches Risiko – rechtlich wie auch reputativ.


Risiken bleiben bestehen

Für die Praxis ergeben sich aus der Novellierung verschiedene Implikationen. Positiv ist vor allem die Aussicht auf weniger Bürokratie: Unternehmen können ihre Kapazitäten stärker auf die eigentliche Risikoanalyse und Prävention in den Lieferketten konzentrieren. Gleichzeitig steigt aber die Verantwortung, die Übergangszeit sinnvoll zu nutzen. Auch wenn die Berichtspflichten entfallen, bleibt es rechtlich notwendig, intern zu dokumentieren und ratsam, auch nach außen freiwillig Transparenz zu zeigen – etwa über Nachhaltigkeitsberichte oder im Rahmen von Kundenkommunikation. So lassen sich mögliche Vorwürfe der Untätigkeit abwehren und das Vertrauen von Geschäftspartnern stärken.

Darüber hinaus sollten Unternehmen prüfen, wie ihre bestehenden Compliance-Strukturen an die kommenden Anforderungen angepasst werden müssen. Ein sogenanntes Gap-Assessment hilft, Lücken zu identifizieren. Lieferantenmanagement, Beschwerdeverfahren und Risikofrüherkennungssysteme sollten nicht nur formal bestehen, sondern auch tatsächlich wirksam sein. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, sich schon heute strategisch vorzuarbeiten. Lesen Sie hierzu unseren Artikel „Risikomanagement neu denken“

Auch die interne Kommunikation bleibt ein entscheidender Faktor. Einkaufsabteilungen, Compliance-Teams und Rechtsabteilungen müssen gleichermaßen auf dem neuesten Stand sein. Schulungen und klare Verantwortlichkeiten helfen, Unsicherheiten zu vermeiden und Prozesse reibungslos zu gestalten. Unternehmen, die jetzt investieren, sichern sich nicht nur rechtliche Konformität, sondern auch einen Wettbewerbsvorteil: Nachhaltigkeit und Sorgfalt in der Lieferkette werden zunehmend zum Differenzierungsmerkmal auf internationalen Märkten.

Bürokratieabbau ist kein Freifahrtschein

Die geplante Novellierung des LkSG bedeutet eine Entlastung, insbesondere durch den Wegfall der Berichtspflichten und die Reduzierung des Bußgeldrisikos. Für Industrieunternehmen bietet das die Chance, Ressourcen effizienter einzusetzen. Gleichzeitig bleiben die grundsätzlichen Sorgfaltspflichten bestehen, und die Erwartung an verantwortungsvolles Handeln in der Lieferkette ist nach wie vor hoch. Wer die Zeit bis zur vollständigen Umsetzung nutzt, um Strukturen zu stärken und Transparenz freiwillig beizubehalten, ist nicht nur gesetzlich vorbereitet, sondern auch strategisch gut aufgestellt. Sprechen Sie uns hierzu gern an.

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