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Achtung! Aufhebung des Regressverzichts

Zum Ende des Regressverzichtsabkommens der Feuerversicherer am 31. Dezember 2017

Am 31.12.2017 ist Schluss. Das Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer, seit 01.11.1961 in Kraft, wird aufgehoben. Was bedeutet das für Sie als Versicherungskunde? Wenig bis nichts – so viel sei an dieser Stelle schon verraten. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Fakten.

Das Regressverzichtsabkommen greift bei Brand- und Explosionsschäden, die vom Versicherungsort des Verursachers auf fremdes Eigentum übergegriffen haben. Die Vereinbarung gilt für Versicherer aller Sparten, in denen das Feuerrisiko enthalten ist.
•    Feuerversicherung
•    Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung
•    sonstige Betriebsunterbrechungs- und Mietverlustversicherungen
•    Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen
•    Mehrgefahren- und Allgefahrenversicherungen
•    Allgemeine Einheitsversicherung

Unter welchen Bedingungen gilt der Regressverzicht der Feuerversicherer?
Der Regressverzicht ist je Schadensereignis nach unten und oben begrenzt. Er beginnt ab einer Regressforderung von 150.000 Euro und endet bei der Grenze von 600.000 Euro.

Wie der Begriff nahelegt, verzichten Versicherer, die dem Abkommen beigetreten sind, unter bestimmten Voraussetzungen darauf, an sie übergegangene Ersatzansprüche gegen den Regressschuldner geltend zu machen (§ 86 Versicherungsvertragsgesetz).

Zum Tragen kommt das Regressverzichtsabkommen, wenn zwei oder mehr an ihm beteiligte Versicherer in die Regulierung eines Schadens involviert sind. Um den Regressverzicht zu begründen, muss der Schaden ersatzpflichtig sein und für die Feuerversicherung des Schuldners einen Versicherungsfall darstellen. Zudem ist der Wirkungsbereich des Abkommens auf Feuerschäden begrenzt, die durch leichte Fahrlässigkeit des Verursachers (Regressschuldner) herbeigeführt wurden.

Nicht vom Abkommen erfasst sind Ansprüche aus Schäden, die der Regressschuldner als Versicherungsnehmer oder als dessen Repräsentant, gesetzlicher Vertreter, persönlich haftender Teilhaber oder Gesellschafter herbeigeführt hat. Schäden indes, die Angestellte des Versicherungsnehmers verursacht haben, sind nicht vom Regressverzicht ausgenommen – es sei denn, es war Vorsatz im Spiel.

Wie wirkt sich das Ende des Regressverzichtsabkommens auf die Haftpflichtversicherung aus?
Die Nachricht von der Aufhebung des Abkommens zum Jahresende 2017 hat für Verunsicherung gesorgt. Viele befürchten negative Auswirkungen auf ihren Haftpflichtversicherungsschutz. Hier dürfen wir – zumindest in Bezug auf die überwiegende Anzahl der von uns vermittelten Verträge – Entwarnung geben.

Deckungslücken sind in den Haftpflichtversicherungen nur bei Versicherungssummen von unter einer Million Euro zu erwarten – heutzutage eher eine Seltenheit. Handlungsbedarf besteht also nur bei nicht ausreichender Versicherungssumme. Dennoch empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung. Dabei sollte nicht nur auf die Versicherungssumme des Vertrags geachtet werden, sondern auch darauf, dass Sublimite, z. B. Mietsachschäden für Feuer und Explosion, im Rahmen der Vertragsdeckungssumme mit zur Verfügung gestellt werden. Als Mindestdeckungssummen für Personen- und Sachschäden (einfache Risiken) sind heute 5.000.000 Euro Standard.

Wir unterstützen Sie bei der richtigen Summenermittlung. Ihr Kundenberater hilft gerne weiter.

Wie wirkt sich das Ende des Regressverzichts auf die Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung aus?
Auch in den Bereichen Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung besteht kein Grund zur Sorge. Lediglich bei einigen wenigen älteren Wordings, die explizit eine Bestimmung zum Regressverzichtsabkommen enthalten, ist zu beachten, dass eine ab 2018 gültige Vertragsänderung zu beantragen ist. Fragen dazu beantwortet Ihr Kundenberater.
Bei Verträgen zur Industrie-Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung ab Version 2013, die über unser Haus abgeschlossen wurden, ist eine Änderung nicht notwendig, da das Regressverzichtsabkommen hier nicht mehr mit aufgenommen wurde.

 

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