Kfz/Fuhrpark

Andere Länder, andere Sitten

Was Sie für die Auslandsreise mit dem (Dienst-)Wagen wissen sollten

Wer mit dem (Dienst-)Wagen ins Ausland fährt, kann so manche Überraschung erleben. Zum Beispiel, dass man den Autoschlüssel im Hotel oder Parkhaus abgeben muss. „Wir machen das für Sie!“, lautet die be(un)ruhigende Auskunft. Doch was ist, wenn etwas passiert? Wer haftet bei einem Schaden? Was ist, wenn der Wagen gestohlen wird? Folgende Informationen helfen Ihnen für den Fall der Fälle. Außerdem haben wir für die Vorbereitung Ihrer Auslandsreise eine Checkliste zusammengestellt: Was muss bedacht und organisiert werden, bevor es losgeht?

Achtung! Auf aktuelle Bestimmungen und Regularien im Zuge der Corona-Pandemie geht dieser Artikel nicht ein. Was Sie hinsichtlich der Entwicklungen von COVID-19 im In- und Ausland beachten müssen, erfahren Sie am besten tagesaktuell aus der Presse oder bei zuständigen offiziellen Stellen.


Auto beschädigt oder entwendet – grundsätzliche Regelung

Grundsätzlich kann man Folgendes sagen: Wird das Kfz im Ausland1 entwendet, erfolgt die Abwicklung und Regulierung über die Teilkaskoversicherung (Totalentwendung). Wird das Auto beschädigt durch unbekannt, greift die Vollkaskoversicherung.
 

Spezialfall: Schlüssel abgegeben, Schaden eingetreten

Für diesen Spezialfall gibt es keine allgemein gültige Aussage. In der Regel prüft der jeweilige Versicherer den Einzelfall.

In einem speziellen Fall, bei dem ein Fahrzeug eines Hotelgastes zu Schaden kam, entschieden die Berufungsrichter des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg2, dass der Autobesitzer einen Anspruch auf Schadenersatz durch das Hotel hat. Dieses ist nach Ansicht der Richter im Rahmen des Beherbergungsvertrags dazu verpflichtet, dass Autoschlüssel, die von Hotelgästen an der Rezeption abgegeben werden, sicher aufbewahrt werden.

Der Hotelgast muss darauf vertrauen, dass das Hotel den Fahrzeugschlüssel sicher verwahrt. Sollte es zu einem Schadenfall kommen und das Hotel den Schadenersatz verweigern, sollten Sie Ihren Kaskoversicherer sowie ein Rechtsanwalt hinzuziehen. Beziehungsweise setzen Sie sich mit uns als Ihrem Versicherungsmakler in Verbindung.
 

Verhalten nach einem Unfall

Oben beschriebene Spezialfälle oder Schäden durch Unbekannte treten zum Glück selten auf. Viel häufiger kommen Unfälle mit einem „bekannten“ Gegner vor. Hier in Kürze die wichtigsten Maßnahmen unmittelbar nach dem Unfall.

1. Sofortmaßnahmen am Unfallort

  • Warnblinker einschalten
  • Warnweste anlegen
  • Unfallstelle absichern, Warndreieck mindestens 100 Meter entfernt aufstellen
  • Unfallstelle nach Möglichkeit räumen, Straße freimachen
  • Wenn Personen verletzt sind: Erste Hilfe leisten und Notruf absetzen
  • Polizei rufen
     

2. Unfalldokumentation
Beweise sichern

  • Personalien der Beteiligten und Zeugen notieren; Ausweise gegebenenfalls fotografieren
  • Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeuges notieren, gegebenenfalls fotografieren
  • Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr (Grüne Versicherungskarte) zeigen lassen, gegebenenfalls fotografieren
  • Fotos von der Unfallstelle und den Beschädigungen an den Fahrzeugen anfertigen

Unfallbericht schreiben

Europäischen Unfallbericht gemeinsam mit den Unfallbeteiligten ausfüllen und unterschreiben; ein Formular kann man vorher in verschiedenen Sprachen aus dem Internet abrufen und ausdrucken.


3. Sonstige Hinweise

Niemals Zusagen, Anerkenntnisse usw. gegenüber den Unfallbeteiligten abgeben.

 

Meldungen im Schadenfall

Egal, ob Ihr Auto einen Schaden erleidet, Sie einen Spezialfall wie oben beschrieben erleben oder einen Unfall: Sowohl in Deutschland als auch im Ausland müssen Sie bestimmte Meldungen machen.

 

Meldung an die Kfz-Versicherung

Auch im Ausland gilt die Meldepflicht von Versicherungsnehmern. Melden Sie sich darum im Schadenfall unbedingt umgehend bei uns, damit wird den zuständigen Kfz-Versicherer informieren. Sofern ein Abschleppdienst benötigt wird, informieren wir die Schutzbriefabteilung. 

 

Meldung an die Polizei

Im Ausland ist es ratsam, grundsätzlich die Polizei vor Ort hinzuziehen, insbesondere wenn der Eigentümer des beschädigten Kfz nicht auffindbar ist (zum Beispiel bei Parkschäden) oder es sich um Fahrerflucht handelt.

 

Auskunft vom Zentralruf

Bei einem Unfall innerhalb der EU (inklusive Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein) erhalten Sie über den Zentralruf der Autoversicherer (Telefon: 0800-2502600) Auskunft über den zuständigen Regulierungsbeauftragten.

Außerhalb der EU müssen Sie sich direkt an die ausländische Versicherung des Unfallgegners wenden, um dort Ihre Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

 

Meldung an den Arbeitgeber

Bei einer Reise mit dem Dienstwagen müssen Sie umgehend Ihren Arbeitgeber über den Schaden informieren.

 

Bei allen Fragen zum Versicherungsschutz beraten wir Sie gerne. Sprechen Sie uns an.

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1 Entscheidend für den Versicherungsschutz ist immer der jeweilige Geltungsbereich: Meist gilt der Schutz in Europa und in außereuropäischen Ländern, die zum Geltungsbereich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehören, zum Beispiel Madeira oder die Azoren. Dies ist den gültigen Versicherungsbedingungen zu entnehmen.

2 OLG Nürnberg, Urteil vom 19.4.2017, Az.: 4 U 2292/16

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Checkliste für die Auslandsreise mit dem Auto

Für eine anstehende (Dienst-)Reise mit dem Pkw ins Ausland ist eine gewisse Vorbereitung rund ums Auto und die Besonderheiten im Reiseland absolut empfehlenswert. Hier gelangen Sie zu einer Checkliste zum Ausdrucken mit Tipps und Hinweisen, damit Sie Ihre Autoreise gut vorbereitet antreten können.

 

 

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