Auch Gebäude benötigen Frostschutzmittel
Nach Angaben des Dienstes der EU für den Klimawandel, Copernicus, waren die Jahre 2015 bis 2021 die bisher wärmsten Jahre auf dem Planeten seit Beginn der Copernicus-Aufzeichnungen 1979. Das heißt aber nicht, dass Frostperioden grundsätzlich kein Thema mehr sein werden. Der kräftige Wintereinbruch im Februar des vergangenen Jahres mit zweistelligen Minustemperaturen und starkem Schneefall bis ins Flachland ist vielerorts ja noch in guter Erinnerung. Damit es nicht zu Schäden an den Wasserleitungen kommt, wenn sich Väterchen Frost mal wieder für einen Besuch anmeldet, sollten einige Vorkehrungen getroffen werden.
Obacht bei leerstehenden Gebäuden
Besonderes Augenmerk gehört dabei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die vorübergehend nicht genutzt werden oder stillgelegt sind. 82 Prozent der Frostschäden entstehen an Wasser- und Heizungsleitungen in Immobilien, die nicht oder nur teilweise genutzt werden, berichtet das Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung in einer Pressemitteilung aus dem November 2020.
Die Präventionsforscherinnen und -forscher raten, die Leitungen in einer ungenutzten Immobilie entweder zu entleeren oder das Gebäude ausreichend zu beheizen, damit der Frost nicht zuschlagen kann. Diese Hinweise finden sich auch im Kleingedruckten vieler Versicherungsbedingungen als Pflichten, sogenannte Obliegenheiten, wieder. Die Frostschutzeinstellung an den Heizkörperthermostaten reicht dabei nicht aus, denn sie schützt nicht die Zu- und Ableitungen, die durch ihre Lage stärker dem Frost ausgesetzt sein können. Da das Entleeren auch mit einigen Risiken und Zusatzaufgaben verbunden ist – die Rohre müssen trockengeblasen werden, es können Korrosions- und im Trinkwassersystem bei einer Entleerung auch Hygieneprobleme auftreten – ist meist das Heizen die naheliegende Option. Ob ausreichend geheizt ist, muss allerdings auch kontrolliert werden. Diese Kontrollen müssen „genügend häufig“ geschehen, heißt es in der Rechtsprechung.
Was heißt „genügend häufig“ kontrollieren?
Was das wiederum bedeutet, ist 2008 höchstrichterlich entschieden worden. Damals urteilte der Bundesgerichtshof über Frostschäden und die Frage, ob der Versicherer in vollem Umfang eine Entschädigungsleistung zu erbringen habe. „Der BGH hat in seinem Urteil seinerzeit einige grundlegende Dinge festgehalten“, sagt Thomas Hergarten, Spartenleiter für Sachversicherungen der deas Deutsche Assekuranzmakler GmbH. Es ging in dem Verfahren um die Frage, ob der Versicherungsnehmer möglicherweise sogenannte Obliegenheiten verletzt hatte, die er zur Schadenvermeidung hätte einhalten müssen.
Die Bundesrichter stellten fest, dass nicht die Außentemperatur den Maßstab dafür vorgibt, was ein Versicherungsnehmer in Sachen Frostschutz unternehmen muss, sondern der Zustand der vorhandenen Technik. Ausschlaggebend für die Kontrollintervalle sei, was der Versicherungsnehmer aufgrund der Funktionsweise, der regelmäßigen Wartung, des Alters und der Störanfälligkeit der Heizungsanlage an Zuverlässigkeit erwarten könne. Danach richte sich, wie oft kontrolliert werden müsse, um eine reibungslose Funktion zu gewährleisten. „Die Quintessenz lautet: Verhalten Sie sich vorausschauend und nehmen Sie das an Kontrollen vor, was mit angemessenem Aufwand möglich und sinnvoll ist“, fasst Thomas Hergarten zusammen. Kann eine genügend häufige Kontrolle aber nicht gewährleistet werden, muss der Immobilienbesitzer die Systeme absperren und entleeren.
In den exklusiven Industrie-Versicherungsbedingungen der deas sind keine ausdrücklichen Maßnahmen zur Schadenverhütung in der kalten Jahreszeit mit den Risikoträgern vereinbart. Den Willen zur Prävention sollte das aber nicht bremsen. Thomas Hergarten: „Unabhängig von der Frage nach dem Versicherungsschutz bedeutet jeder Schaden eine Störung und einen größeren Aufwand. Wenn Schäden vermieden werden, läuft der Betrieb reibungsloser und man kann sich auf seine Kernaufgaben konzentrieren.“
Hier hat der Sachversicherungsexperte der deas eine kleine Liste mit Tipps zusammengestellt:
Sieben Tipps zur Verhütung von Frostschäden
- Bereiten Sie sich mit Notfallplänen auf Schäden durch Frost und Schnee vor. Dabei sollte zum Beispiel der Ausfall von Heizungen bedacht sein, genauso auch der Umgang mit Frostschäden oder beispielsweise eine Skizze beigefügt werden, mit deren Hilfe die Unterflurhydranten auch unter einer Schneedecke schnell gefunden werden können.
- Halten Sie eine Notfallausrüstung bereit, die zum Beispiel aus Schneeräumwerkzeugen, Frostschutzmittel für Wasserkühlkreisläufe, tragbaren Heizgeräten oder Auftaugeräten ohne offene Flamme besteht.
- Statten Sie frostgefährdete Bereiche mit Thermometern aus.
- Checken Sie regelmäßig Heizungsanlagen und Temperaturen – auch und gerade in unbenutzten Gebäudeteilen.
- Prüfen Sie, ob die Leitungen und Sprinkleranlagen ausreichend isoliert und beheizt sind, beziehungsweise die allgemeinen Brandschutzeinrichtungen (Hydranten, sonstige Löscheinrichtungen, Schieber) frostbeständig und zugänglich sind. Sorgen Sie für eine ausreichende Temperatur in den Räumen, in denen die Sprinklerpumpen stehen.
- Treffen Sie Vorkehrungen für die Bereiche, in denen ausschließlich Maschinenabwärme als Wärmequelle dient, damit die Temperatur zu keinem Zeitpunkt unter fünf Grad fallen kann.
- Befüllen Sie Trockenanlagen mit trockener Luft, halten Sie die Raumtemperatur im Bereich der Trockenventilstationen auf mindestens fünf Grad.
Weitere Tipps zum Umgang mit winterlichen Verhältnissen speziell auf großen Dächern finden Sie hier https://www.deas.news/blog/blog/wenn-die-weisse-pracht-zur-schweren-last-wird/.
Übrigens: Denken Sie beim Thema Frostsicherheit nicht nur an das Unternehmen. Auch über längere Zeit nicht genutzte Ferienhäuser oder sonstige unbewohnte oder nur teilgenutzte Immobilien müssen vor „Erkältung“ geschützt werden. Und dann sind da ja noch die Regenwassertonne am Eigenheim, die Zuleitung ins noch nicht ausgebaute Dachgeschoss oder der Klassiker schlechthin, der Außenwasserhahn …