Haftpflicht/Rechtsschutz
Betriebshaftpflicht deckt auch Impfzentren im Unternehmen
Die Unternehmen stehen in den Startlöchern: Wenn ab 7. Juni die Betriebsärztinnen und -ärzte in die COVID-19-Impfungen einsteigen dürfen, werden viele Großunternehmen eigene Impfmöglichkeiten für ihre Belegschaften anbieten, zum Beispiel in eigenen „Impfstraßen“. Die Vorbereitungen dazu laufen oder sind sogar schon abgeschlossen. „Wir sind startklar“, sagte beispielsweise VW-Kernmarkenchef Ralf Brandstätter in Bezug auf die Impfzentren der Deutschen Presse Agentur (dpa). Der Autobauer will pro Woche bis zu 15.000 Mitarbeitende und deren Angehörige impfen.
Greift die Betriebshaftpflichtversicherung, wenn beim Betrieb des Unternehmens-Impfzentrums jemanden ein Schaden entsteht? „Dies ist möglich, bedarf aber der Klarstellung“, sagt deas-Haftpflichtexperte Jörg Linnert. Die Tätigkeit von Betriebsärztinnen und -ärzten sei in den Haftpflichtbedingungen der deas-Policen in der Regel mitversichert. Ob die Vornahme von Covid-19-Schutzimpfungen in der momentan geltenden pandemischen Situation allerdings unter die „normalen“ Tätigkeiten eines Betriebsarztes fallen, wäre noch zu diskutieren.
Es sind drei verschiedene Konstellationen denkbar, unter denen eine solche Covid-19-Schutzimpfung durch die Betriebsärztinnen und -ärzte erfolgen können:
- Eine freiberufliche Betriebsärztin/ein freiberuflicher Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin/ein Arzt des Arbeitsmedizinischen Dienstes übernehmen die Impfungen – sie arbeiten dann im eigenen Namen.
- Eine vom Unternehmen angestellte Ärztin/ein Arzt impft im Namen des Unternehmens.
- Die Betriebsärztin/der Betriebsarzt erfüllen durch die Impfung eine hoheitliche Tätigkeit nach § 6 Abs. 1 der Corona-Impfverordnung.
In jedem Fall sei es sinnvoll und wichtig, vom Versicherer eine Klarstellung darüber einzuholen, dass auch Schutzimpfungen gegen COVID-19 von der betriebsärztlichen Tätigkeit umfasst seien und dem Versicherungsschutz unterlägen, betont Jörg Linnert. Denn die Haftpflichtversicherung erfülle ja nicht nur berechtigte Ansprüche, sondern prüfe auch unberechtigte Ansprüche und wehre diese ab. Das kann zum Beispiel zum Tragen kommen, wenn die Betriebsärzte in hoheitlichem Auftrag tätig werden und damit Haftungsansprüche an den Staat übergehen, der Betrieb selbst also gar nicht haften würde.
Wichtig sei die ausdrückliche Bestätigung auch für den Fall, dass Angehörige von Mitarbeitenden ebenfalls im Impfzentrum des Unternehmens geimpft werden sollen, betont Jörg Linnert.
Grundsätzlich vom Haftpflichtversicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden, für die ein Ersatzanspruch durch den Staat oder die Kommunen gemäß dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Infektionsschutzgesetz besteht. Dazu finden Sie Informationen in unserem Artikel über weitere Haftungsfragen rund um das Thema Impfen. Jörg Linnert: „Aber auch hier kann es natürlich zu Streitigkeiten oder zu Regressansprüchen des staatlichen Versorgungsträgers kommen. Insofern ist es auch aus dieser Perspektive wichtig, sich den Versicherungsschutz vom Betriebshaftpflichtversicherer bestätigen zu lassen.“
Daniel Schaefer aus dem Haftpflicht-Produktmanagement in unserer Unternehmensgruppe hat sich bereits intensiv mit vielen Fragen rings um Haftung und COVID-19 beschäftigt. Er weist deshalb noch auf einen weiteren Aspekt hin: „Der Versicherer sollte auch bestätigen, dass ein durch den Betriebsarzt oder einen angestellten Arzt verursachter Schaden nicht vom Ausschluss der Arbeitsunfälle erfasst ist.“ Denn oftmals schlössen die Versicherer in ihren Bedingungswerken Schäden aus, die von einer mitversicherten Person einer anderen mitversicherten Person zugefügt wurden und einen Arbeitsunfall nach dem Sozialgesetzbuch VII darstellen.