Haftpflicht/Rechtsschutz
BGH verschärft nachbarschaftlichen Ausgleichsanspruch
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 09.02.2018 (V ZR 311/16), das auf die Rechtsnormen des BGB in § 906 Abs. 2 und in Satz 2, § 1004 Abs. 1 abstellt, ist ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, als sogenannter Störer im Sinne der vorgenannten Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das auf dem Nachbargrundstück stehende Haus beschädigt wird. Dass der Handwerker vom Eigentümer sorgfältig ausgesucht wurde, ändere daran nichts.
Eigentlich hatte der Eigentümer des Wohnhauses alles richtiggemacht: Für anstehende Dacharbeiten wählte er einen namhaften Dachdeckerbetrieb aus und beauftragte diesen, am Flachdach des Hauses die notwendigen Reparaturarbeiten durchzuführen. Der Dachdecker führte mit Hilfe eines Brenners Heißklebearbeiten durch. Dabei verursachte er schuldhaft, dass sich unter den aufgeschweißten Bahnen Glutnester bildeten. Erst am selben Abend entdeckte der Eigentümer Flammen unter der Decke des Bereichs, in dem der Dachdecker gearbeitet hatte. Als die alarmierte Feuerwehr eintraf, konnte sie das inzwischen lichterloh brennende Haus nicht mehr retten und es brannte vollständig nieder. Durch den Brand und die Löscharbeiten wurde auch das unmittelbar angebaute Nachbarhaus erheblich beschädigt.
Der Feuerversicherer leistete Entschädigung, verlangte aber vom besagten Hauseigentümer – der direkte Regress gegen den bereits verurteilten Dachdecker lief wegen dessen Insolvenz ins Leere – aus „übergangenem Recht“ Schadensersatz.
Der BGH gab dem Versicherer in dritter Instanz (nach Landgericht und Oberlandesgericht) Recht und bestätigte, dass ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bestehe.
Die Anwendung dieses Ausgleichsanspruchs ist nach ständiger Rechtsprechung nichts Neues. Eine Voraussetzung ist, dass der Anspruchsgegner „Störer“ im Sinne des Gesetzes ist. Die Besonderheit im vorliegenden Fall aber ist: Der Wohngebäudeeigentümer wurde als „Störer“ angesehen, obwohl er alles getan hatte, um das Risiko eines Brandschadens auszuschließen, indem er den Dachdecker sorgfältig ausgewählt hatte.
Dennoch sieht ihn der BGH in diesem konkreten Fall als „Störer“ an, da es vielerlei gewichtige Gründe gebe, ihm die Verantwortung für das Geschehene aufzuerlegen: Er habe die Arbeiten veranlasst, wäre Nutznießer des Reparaturerfolgs gewesen und habe vor allem mit der Beauftragung eine Gefahrenquelle geschaffen. Deshalb sei der bei der Ausführung der Arbeiten verursachte Brand ihm zuzurechnen.
Gut zu wissen, dass die Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitzer – auch im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung – hierfür Versicherungsschutz bietet.
Bitte beachten Sie, dass der Versicherer ausschließlich für einen Schadensersatzanspruch gegen den Versicherten einzustehen hat, wenn dieser wegen „gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird“. Nicht versichert sind die übrigen (direkten) nachbarschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüche, wenn beispielsweise im besonderen Einzelfall ein Ausgleich in Geld erfolgt, weil der Nachbar durch Geräusch- oder Geruchsentwicklungen erheblich beeinträchtigt wird, diese aber ausnahmsweise geduldet werden müssen.
Haben Sie Fragen zu Ihrem Versicherungsschutz? Wir beraten wir Sie gerne.