Haftpflicht/Rechtsschutz

Win-Win-Deckung für Bauherren und Auftragsfirmen

Bauleistungsversicherung: Wichtiger Schutz bei Bauvorhaben

Eine der wichtigsten Versicherungen für Bauvorhaben ist die Bauleistungsversicherung (früher auch Bauwesenversicherung oder Bauversicherung). Die Deckung schützt sowohl den Bauherren als auch seine Auftragnehmer vor unvorhersehbaren Schäden an einzelnen Gewerken, die während der Bauzeit entstehen, also vor Schäden an der Bauleistung. Die Prämie, die sich aus dem Wert des jeweiligen Gewerks berechnet, können Bauherren anteilig auf die einzelnen Baufirmen umlegen.

Die besondere Stärke der Bauleistungsversicherung liegt darin, dass sie im Schadenfall ohne Verschuldensfrage reguliert. Bei Bedarf nimmt der Versicherer den Schadenverursacher später in Regress.

Bei Schäden, die sich vor Abnahme des Gewerks ereignen, trägt laut Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) nicht der Bauherr das Risiko, sondern die Auftragsfirma. Sie ist im Schadenfall zur Nachbesserung verpflichtet, um ihren Werksvertrag zu erfüllen. Da solche Schäden ersatzpflichtig sind, leistet der Bauleistungsversicherer auch hier Ersatz.

Man beachte: Nur Schäden an der Bauleistung sind versichert, nicht aber Gegenstände, die sich auf der Baustelle befinden. Baucontainer oder sonstige Baustelleneinrichtungen (z. B. Baustromverteiler) sowie Werkzeuge sind ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen. Mit anderen Worten: Die anteilige Prämie, die der Auftragnehmer zahlt, verschafft ihm lediglich Versicherungsschutz für sein Gewerk, nicht aber für Sachen auf dem Bauplatz, selbst wenn diese zur Herstellung des Gewerks benötigt werden. Dafür muss jede Baufirma ihren eigenen Versicherungsschutz abschließen.

Häufig sind Baucontainer und andere Baustelleneinrichtungen gemietet. In diesem Fall trägt für eintretende Schäden an diesen Sachen grundsätzlich der Eigentümer (Vermieter) die Gefahr, gegen die er sich natürlich entsprechend versichern kann. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Bauherrn als Mieter besteht nur bei schuldhaft verursachten Schäden. Für solche Fälle ist nicht die Bauleistungs-, sondern die Bauherrenhaftpflichtversicherung zuständig.

Achtung: Problematisch ist es, wenn der Bauherr sich – womöglich unwissentlich – vertraglich verpflichtet, die Gefahrtragung über den Umfang der gesetzlichen Haftung hinaus zu übernehmen. Häufig finden sich entsprechende Regelungen im Kleingedruckten des Mietvertrags oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vermieters. In diesem Fall haftet der Bauherr mitunter auch für Tatbestände, die er nicht verschuldet hat. Versichert ist ein solches Szenario weder über die Bauleistungs- noch über die Bauherrenhaftpflichtdeckung.

Wir empfehlen Ihnen bei Bauvorhaben, jede Vereinbarung mit Vermietern genau zu prüfen. Ihr Ansprechpartner bei uns im Hause ist Ihnen gerne dabei behilflich.

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