Betriebsunterbrechung

COVID-19: Antworten auf die wichtigsten Fragen

Täglich überschlagen sich die Nachrichten zum Thema COVID-19, der durch das neuartige Coronavirus ausgelösten Krankheit. Die Epidemie, die in China ihren Ursprung hatte, hat sich auf Deutschland ausgebreitet. Unsere Kundenbetreuer erreichen dazu zahlreiche Fragen. Um einen schnellen Informationsüberblick zu geben, haben wir die wichtigsten Aspekte hier zusammengefasst.

Risiken und Gefahren – ein kurzer allgemeiner Überblick

COVID-19 breitet sich aus. Welche Risiken und Schäden können Industrieunternehmen treffen?

Vorstellbar sind Schäden und Ansprüche in vielen Bereichen. Dazu gehören insbesondere der Stillstand des eigenen Unternehmens, zum Beispiel durch eine behördlich angeordnete Schließung des Betriebes im Inland oder ausländischer Standorte oder der Betriebsstillstand bei Kunden wegen Nichtlieferung. Ferner gehören auch der Lieferantenausfall aufgrund einer behördlichen Anordnung zur Betriebsschließung oder wegen des Ausfalls erkrankter Mitarbeitender beim Lieferanten zu den Risiken.

Denkbar sind weiterhin Lieferkettenunterbrechungen, beispielsweise wenn kein Zugriff mehr auf Läger besteht. Müssen Transportwege geändert werden, entstehen eventuell Beförderungsmehrkosten. Letztlich ist auch nicht auszuschließen, dass Waren während des Transports kontaminiert werden, Güter auf behördliche Anordnung vernichtet werden müssen und Mehrkosten durch behördlicherseits angeordnete Sicherheitsauflagen oder Desinfektionsmaßnahmen auftreten.

Ebenfalls in Betracht gezogen werden müssen Umsatzeinbußen, weil durch die Absage von Messen oder ähnlichen Veranstaltungen die Nachfrage zurückgeht.

 

Welche Versicherungssparten könnten tangiert sein?

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie sind Sachverhalte vorstellbar, die viele Sparten betreffen können, insbesondere:

  • Haftpflicht,
  • Transport,
  • Auslandsreise-Krankenversicherung,
  • D&O-Versicherungen.

Grundsätzlich muss festgehalten werden, dass Ertragsausfälle, resultierend aus Epidemien, Pandemien, Krankheiten etc., und daraus folgende Vermögensschäden keine Sachschäden im Sinne der üblichen Versicherungsbedingungen darstellen. Somit besteht in der Regel kein Versicherungsschutz durch Sach- und Ertragsausfallversicherungen.

Möglich wäre eine Absicherung im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung (in der Regel für Betriebe der Lebensmittelindustrie, des Hotel- und Gaststättengewerbes). Betroffen sein könnten auch sogenannte parametrische Deckungen (Versicherungen, die nicht auf konkreten Schäden, sondern auf Indizes/Parametern basieren). Diese sind aber am Markt kaum verbreitet, unter den gegebenen Bedingungen werden diese Deckungen in Bezug auf COVID-19 auch wohl kaum noch zu erhalten sein.

Die Betriebsschließungsversicherung leistet aber auch nur dann, wenn der Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung auf Basis des Infektionsschutzgesetzes (§ 6 Infektionsschutzgesetz) geschlossen wird, und das auslösende Moment (in diesem Fall das Coronavirus) auch explizit in der Police enthalten ist.


Versicherungsschutz bei Änderung der Unternehmenstätigkeit

Hat es Auswirkungen auf den Versicherungsschutz, wenn ein Unternehmen während der Corona-Pandemie seine Tätigkeit ändert beziehungsweise ausweitet, also zum Beispiel der Rasenmäherhersteller Teile für Beatmungsgeräte produziert, Brauereien/Destillen Desinfektionsmittel produzieren und verkaufen oder ein Modehändler Schutzmasken aus China importiert und verkauft?
 

Haftpflicht

Grundsätzlich sind die Tätigkeiten gemäß der jeweiligen Betriebsbeschreibung versichert, so wie sie im Vertrag aufgeführt wurde. In den oben genannten Fällen könnte die neue Tätigkeit den Rahmen der Betriebsbeschreibung allerdings überschreiten. 

Es gibt in den Policen aber die Regelung zur Vorsorgeversicherung. Diese ist auch in den AHB enthalten (Ziffer 4 AHB), in Makler-Wordings aber oftmals noch weiter gefasst. Durch eine solche Klausel werden neu entstehende Risiken, eventuell unter bestimmten Voraussetzungen, automatisch mitversichert. Hierdurch wird das Risiko, aufgrund einer anderen/neuen Tätigkeit in eine Deckungslücke zu fallen, minimiert. Allerdings wird der Versicherungsnehmer im Rahmen der Regelung zur Vorsorgeversicherung verpflichtet, das neue Risiko innerhalb einer festzulegenden Frist (gemäß AHB innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Versicherer) dem Versicherer anzuzeigen und eine Einigung zur Mitversicherung herbeizuführen. Andernfalls entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.

Insoweit ist in der Sparte Haftpflicht, insbesondere bei Vereinbarung eines abgestimmten Wordings, das Risiko einer Deckungslücke in derartigen Fällen sehr gering. Gleichwohl sollte unverzüglich die Regelung zur Vorsorge geprüft und der Versicherer entsprechend informiert werden, um anschließend mit ihm endgültigen Versicherungsschutz auch für die neuen Tätigkeiten zu vereinbaren. Positiv zu erwähnen ist, dass einzelne Versicherer bereits pauschal Versicherungsschutz für neue Tätigkeiten im Rahmen der Corona-Krise im gewissen Rahmen bestätigt haben, sodass zumindest ein Teil der derartigen Fälle hierdurch bereits erledigt ist.
 

Warentransportversicherung

In der Regel sieht eine Transport-Generalpolice vor, dass alle Güter mitversichert gelten, die zum Produktions- und Handelsprogramm des Versicherungsnehmers gehören. Diese Informationen spielen unter anderem eine wesentliche Rolle in der Risikoeinschätzung und der Prämienfindung des Versicherers.

Zur Vermeidung von Diskussionen im Schadenfall zu der unter Ihrer Police gebotenen Deckung empfehlen wir daher dringend, uns beziehungsweise Ihrem Versicherer Transporte von Gütern, die dem regulären Produktions- und Handelsprogramm nicht zugehören, vor Transportbeginn anzuzeigen. In diesem Zusammenhang ist nicht auszuschließen, dass beispielsweise folgende Punkte zu den anstehenden Transporten gesondert weiter abzustimmen sind:

  • Maximum
  • Geltungsbereich
  • Prämie
  • Schadenverhütung (zum Beispiel Hersteller, Verpackung, Transportmittel)
  • Entschädigungsvereinbarung

 

Betriebsschliessung – Höhere Gewalt – Nichtleistung – Lieferverzug – Schadenersatz

Gibt es eine Versicherung, wenn der eigene Betrieb aufgrund eines Krankheitsausbruchs vorübergehend schließen muss?

Grundsätzlich deckt die Betriebsschließungsversicherung diese Risiken, wenn die Krankheiten des Infektionsschutzgesetzes, die die Grundlage der Deckung bilden, um das Thema COVID-19 erweitert/geöffnet werden. Inwieweit Versicherer dann auch Industrieunternehmen allgemein absichern, bleibt abzuwarten.

 

Ergänzung vom 24.03.2020:

Bei den folgenden Fragen und Antworten handelt es sich um unsere Rechtsauffassungen, die keine Rechtssicherheit geben können. Abweichende Rechtsauffassungen sind möglich und vertretbar.“

Ist ein (Liefer-)Vertrag auch während einer Pandemie wirksam?

Jeder Lieferbeziehung liegt ein Vertrag zugrunde. Dieser kann durch Bestellung und Annahme der Bestellung (Auftragsbestätigung) oder auch durch mündliche Einigung über die wesentlichen Vertragsinhalte geschlossen werden. Ein Vertrag wird in einer Pandemie nicht automatisch unwirksam. Die Vertragspartner sind an den Vertrag auch in einer Pandemie gebunden und sind verpflichtet, ihre geschuldete Leistung zu erbringen.

 

Kann sich ein Lieferant pauschal auf den Coronavirus berufen, wenn er nicht liefert?

a) Allgemein

Es gibt kein allgemeines Leistungsverweigerungs-, Rücktritts- und/oder Kündigungsrecht infolge einer Pandemie.

 

b) Vertragliche Vereinbarung und AGB

Es können sich aber Rechte des Lieferanten aus dem zugrundeliegenden Vertrag – gegebenenfalls mit den einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) – ergeben. Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob es vertragliche Regelungen für den Fall einer Pandemie gibt.

In der Regel ist ein Leistungshindernis aufgrund unvorhersehbarer, betriebsunabhängiger Ereignisse unter dem Punkt „Höhere Gewalt“ (auch „Force Majeure“) zu finden. Die entsprechende Regelung muss eine ausführliche Definition enthalten, da der Begriff „Höhere Gewalt“ nicht gesetzlich definiert ist. Auch die Rechtsfolgen müssen eindeutig bestimmt sein.

Handelt es sich um eine AGB, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Regelung wirksam ist und für den Kunden verbindlich ist. Diese AGB-Kontrolle sollte durch einen rechtlichen Berater erfolgen. Ist die entsprechende Regelung wirksam, richten sich Rechte des Lieferanten nach dem vertraglich Vereinbarten.

 

c) Gesetzliche Regelungen

Fehlt eine vertragliche Vereinbarung, kommt das Gesetz zur Anwendung. Es gibt verschiedene Rechtsgrundlagen, die bei Nichtleistung im Zusammenhang mit einer Pandemie herangezogen werden können. Die detaillierte juristische Aufarbeitung würde hier zu weit führen. In jedem Fall ist es erforderlich, dass ein Leistungshindernis vorliegt. Ein Leistungshindernis ist die „Höhere Gewalt“, die nicht im Gesetz definiert ist.

Die Rechtsprechung versteht unter Höherer Gewalt ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist. Die Tatbestandsmerkmale der Höheren Gewalt können wie folgt zusammengefasst werden: Unvorhersehbarkeit, Unvermeidbarkeit sowie Außergewöhnlichkeit. Beispiele sind insbesondere Naturkatastrophen (Wirbelstürme, Erdbeben, Überschwemmungen), Epidemien und Pandemien, Kriege und politische Unruhen, wobei ein starkes Indiz für das Vorliegen Höherer Gewalt der Einsatz behördlicher Maßnahmen und Warnungen ist.

Derjenige, der sich auf die Höhere Gewalt beruft, muss darlegen und beweisen, dass ein Fall Höherer Gewalt vorliegt und dass seine Nichtleistung auf der Höheren Gewalt beruht. Es reicht nicht, sich pauschal auf den Coronavirus zu berufen. Der Lieferant muss genau darlegen, dass die Pandemie die Nichtleistung begründet. Die Kausalkette (zum Beispiel: Pandemie – ganze Belegschaft krank – keine Alternative – Nichtleistung) ist aufzuzeigen. Das ist im Einzelfall nicht einfach.

Im Ergebnis kann der Lieferant also Nichtleistung nicht pauschal mit dem Coronavirus begründen, sondern muss darlegen und beweisen, wie der Coronavirus zu seiner Nichtleistung geführt hat.

 

Muss der Kunde in diesem Fall die Leistung bezahlen, obwohl er sie nicht erhalten hat?

Wenn die Leistung tatsächlich aufgrund des Coronavirus unmöglich ist, und die Kausalkette das aufzeigt, kann der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden. Der Kunde muss die nicht erhaltene Leistung im Falle des Rücktritts nicht bezahlen.

 

Kann der Kunde Bestellungen stornieren, von Verträgen zurücktreten, Verträge kündigen?

Der Kunde kann Bestellungen (kostenfrei) stornieren, wenn er darlegen und beweisen kann, dass die Annahme der Leistung für ihn unmöglich ist. Der Kunde muss in diesem Fall die Kausalkette (zum Beispiel: Pandemie – Betriebsschließung aufgrund behördlicher Verfügung – keine Alternative – keine Annahme) darlegen, die zwischen dem Coronavirus und der unmöglichen Annahme der Leistung bestehen muss.

 

Die „Kündigung“ von Verträgen gibt es nur bei Dauerschuldverhältnissen, also wenn ein Leistungsaustausch zwischen den Vertragspartnern für eine gewisse Dauer vereinbart wird. Der entsprechende Vertrag kann zum Beispiel aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist ein Fall von Höherer Gewalt – also unter anderem eine Pandemie. Auch hier muss der Kunde die Kausalkette, die zwischen dem Coronavirus und der unmöglichen Annahme der Leistung bestehen muss (zum Beispiel Pandemie – Betriebsschließung aufgrund behördlicher Verfügung – keine Alternative – keine Annahme), darlegen und beweisen.

 

Hat der Kunde einen Schadensersatzanspruch, wenn der Lieferant nicht liefert?

Liefert der Lieferant nicht oder zu spät (Verzug), ist zu prüfen, ob ein daraus entstandener Schaden vom Lieferanten zu ersetzen ist.

Beispiel: Ein Händler H bestellt bei seinem Lieferanten L Ware. L liefert nicht und beruft sich auf „den Coronavirus“. Kann H von L Schadensersatz verlangen?

Wenn L die oben beschriebene Kausalkette darlegen und beweisen kann (zum Beispiel: Pandemie – ganze Belegschaft krank – keine Alternative – Nichtleistung) und ihn in dieser Kausalkette kein Verschulden trifft, hat H gegen L keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Für den Fall, dass L die Kausalkette nicht darlegen und beweisen kann oder L ein Verschulden trifft, kann ein Anspruch auf Schadensersatz nur entstehen, wenn H die Leistung des L angemahnt hat und ihn damit in Verzug gesetzt hat. Außerdem muss H darlegen und beweisen, welcher Schaden ihm konkret dadurch entstanden ist, dass er die Ware nicht erhalten hat.


Ende der Ergänzung vom 24.03.2020

 

Wer haftet für den Ausfall von Lieferketten in der Transportversicherung?

Mögliche Ausfälle in Lieferketten müssen im Vorfeld genau analysiert und entsprechend vom Versicherer in Deckung genommen worden sein. Der Abschluss einer neuen Versicherungslösung aufgrund der bereits vorliegenden Gefahr durch COVID-19 wird aktuell nicht mehr möglich sein, die Unvorhersehbarkeit fehlt.

 

Gibt es eine Versicherung gegen den logistischen Ausfall von Lieferketten?

Die Versicherung ist möglich. Aber wie zuvor beschrieben, müssen die möglichen Schadenszenarien in einer Lieferkettenanalyse genau herausgearbeitet werden, um hierfür entsprechenden Versicherungsschutz einkaufen zu können. Inwieweit die Versicherungswirtschaft das Pandemie-Risiko zukünftig decken wird, bleibt abzuwarten.

 

Gibt es in der Transportversicherung einen Pandemieausschluss?

In der Versicherungssparte Transport gibt es zum Szenario der Pandemie keinen Ausschluss. Es gilt weiterhin die Allgefahrendeckung für Beschädigung oder Verlust der versicherten Ware auf dem versicherten Transport. Dazu gehört auch eine nachgewiesene Kontamination der Waren.

 

Mein Unternehmen hat einen Vorlieferanten in Deutschland, der seinerseits Lieferanten in betroffenen Gebieten hat. Dieser Vorlieferant kann nicht mehr liefern, meine Produktion leidet. Tritt eine Versicherung ein?

Dies betrifft die sogenannten Rückwirkungsschäden. Wenn die deutschen Policen in der Regel derartige Deckungen für sich selbst nicht enthalten, sind auch die in der Frage aufgeworfenen Szenarien in der Regel nicht versichert. Es gibt aber Sonderformen der Betriebsunterbrechungsversicherungen, die sachschadenunabhängige Deckungen bieten (Non-Physical-Business-Interruption). Diese Versicherungsform sichert auch den Ausfall eines Vorlieferanten ab, ist aber sehr aufwändig in der Angebotsstellung und sehr teuer im Abschluss. Entsprechend wurde sie im deutschen Markt bisher so gut wie gar nicht nachgefragt.

 

Mein Betrieb hat eine Allgefahrenversicherung. Tritt diese Deckung in Bezug auf Schäden durch COVID-19-Epidemie ein?

In nahezu allen Fällen tritt diese Versicherung in der Regel nicht ein, da innerhalb der Allgefahren-Sach- und Ertragsausfallversicherung nur Sachsubstanzschäden und die daraus sich ergebenden Ertragsausfälle versichert sind. Schäden durch Viren, Mikroorganismen etc. sind dabei explizit in allen Policen am deutschen Markt ausgeschlossen. Vereinzelt gibt es aber in Konzernpolicen sicher Ausnahmen von dieser Regelung mit kleinen Limits.

 

Welche Regelungen und Bedingungen gelten, wenn Auslandsstandorte durch COVID-19 betroffen sind?

Hier gelten zunächst die lokalen Regelungen. Abhängig vom Versicherungsschutz unter der lokalen Police (sofern eine solche besteht) kann gegebenenfalls weitergehender Versicherungsschutz über den deutschen Mastervertrag bestehen.

Nach Medienberichten hat sich in China ein Konsortium aus zwölf Versichern gefunden, um mit staatlicher Unterstützung Unternehmen gegen den Betriebsausfall und die Gehälter für Mitarbeiter in Quarantäne infolge der Epidemie abzudecken.

 

Versicherungsschutz bei Schadenersatz gegenüber Dritten

Übernimmt die Betriebshaftpflichtversicherung Schadenersatzansprüche, die sich ergeben, weil mein Unternehmen wegen der COVID-19-Epidemie nicht liefern kann?

Nein. Verzug oder Nichtlieferung sind als reine Vermögensschäden in den (Standard)Bedingungswerken nicht gedeckt. Eine Deckung für Verzug ist die absolute Ausnahme und nur in ganz bestimmten Bereichen (zum Beispiel bei IT-Unternehmen) im engen Rahmen überhaupt versicherbar.

 

Welchen Versicherungsschutz bietet die Betriebshaftpflichtversicherung, falls das Unternehmen wegen Verzugs/Nichtlieferung in Anspruch genommen wird?

Derartige reine Vermögensschäden aus Verzug/Nichtlieferung (sofern der Versicherungsnehmer überhaupt haftet) sind in der Regel vom Versicherungsschutz nicht umfasst.

 

Wie sieht der Versicherungsschutz über die Betriebshaftpflichtversicherung aus, wenn das Unternehmen von eigenen Mitarbeitern in Anspruch genommen wird?

In der Betriebshaftpflichtversicherung besteht grundsätzlich kein Ausschluss im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen, welche auf Viren- oder Vireninfektionen zurückzuführen sind. Haftpflichtansprüche von Arbeitnehmern gegenüber dem Arbeitgeber aufgrund möglicher Missachtung seiner Fürsorgepflicht sind grundsätzlich vorstellbar. Entsprechender Versicherungsschutz kann, je nach lokaler Gesetzeslage, im Rahmen einer Betriebshaftpflicht oder sonstiger lokaler Arbeitgeberhaftpflichtdeckungen abgeschlossen werden.

 

Besteht Versicherungsschutz, wenn mein Unternehmen wegen Lieferverzugs Vertragsstrafen und Schadensersatz zahlen muss?

In den Bedingungen der Haftpflichtversicherungen ist Schadenersatz wegen Lieferverzugs oder Lieferausfall nicht gedeckt (sofern denn der Lieferant hierfür seinem Abnehmer gegenüber überhaupt haftet), Vertragsstrafen sind darüber hinaus in der Regel nicht versicherbar.

Im Bereich der Transportversicherungen muss gefragt werden, auf welcher Grundlage die Forderung einer Vertragsstrafe beruht. Wurde Ware auf einem Transportweg kontaminiert, und es folgt durch Nichtauslieferung eine Vertragsstrafe, so ließe sich das Szenario über eine Transport-Pönale-Versicherung im Vorfeld absichern. Voraussetzung ist allerdings der versicherte Transportschaden. Eine globale Pönal-Deckung wäre maximal im Rahmen einer Lieferkettenversicherung versicherbar.

 

Wer haftet, wenn mein Unternehmen Veranstaltungen ausfallen lassen muss, bzw. nicht an Messen o. ä. mit meinem Stand teilnehmen kann?

Das ist eine Frage der vertraglichen Haftungs-Regelungen zwischen Veranstalter und Aussteller. Der Veranstalter kann im Vorfeld gegebenenfalls eine Veranstaltungs-Ausfall-Versicherung abschließen und sein eigenes finanzielles Risiko hierdurch verringern. Aufgrund der aktuellen Entwicklung und der Verbreitung der COVID-19-Krankheit in Deutschland kann der Veranstaltungsausfall aufgrund COVID-19 derzeit nicht mehr abgesichert werden. Ob sich dies in der Zukunft wieder ändert bleibt abzuwarten.   

 

Arbeitgeber und Mitarbeitende

Bei den folgenden Fragen handelt es sich nicht um eine Rechtsberatung. Die Informationen wurden in Abstimmung mit Herrn Dr. Frank Dahlbender, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erstellt.

Müssen Mitarbeitende, die nach Hause geschickt werden, Urlaub nehmen; müssen sie krankgeschrieben sein oder welche Regel gilt?

Wird ein Mitarbeiter nach Hause geschickt oder geht er selbst nach Hause, weil er sich nicht gut fühlt und wird daraufhin von einem Arzt arbeitsunfähig/krankgeschrieben, ist die Rechtslage eindeutig: Es gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz und der Beschäftigte hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der Krankschreibung max. sechs Wochen.

Geht der Mitarbeitende ohne vom Arbeitgeber dazu aufgefordert zu sein nach Hause, weil er etwa Angst davor hat, sich in dem Betrieb/auf seiner Arbeitsstelle zu infizieren, kommt er grundsätzlich seiner vertraglichen Arbeitspflicht nicht nach und verliert seinen Vergütungsanspruch. In diesen Fällen können sich Arbeitnehmer und Unternehmen im Einzelfall dazu verständigen, ob die Abwesenheit über Urlaub oder Zeitguthaben abgewickelt werden kann oder ob die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Aufgaben von zu Hause möglich ist. Wenn der Mitarbeitende im Nachhinein darlegen und beweisen kann, dass es ihm nicht zuzumuten war, weiter seine Arbeitskraft vor Ort anzubieten, etwa in dem Fall, dass um ihn herum zahlreiche Kollegen an dem Virus erkrankten und der Arbeitgeber dies schlicht nicht wahrhaben wollte, wäre ihm kein pflichtwidriges Verhalten (Arbeitsverweigerung) vorzuwerfen. Gleichwohl erhält er jedoch ohne behördliche Anordnung (siehe unten) kein Entgelt für die ausgefallene Arbeitszeit.

Sofern der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer vorsorglich, ohne dass eine Erkrankung vorliegt, nach Hause schickt, der Arbeitnehmer aber arbeitswillig und arbeitsfähig ist, muss grundsätzlich die Vergütung weitergezahlt werden. Auch in diesen Fällen kann der Arbeitgeber die Möglichkeit prüfen, die Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten zu lassen.

 

Was ist, wenn ich als Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückkehre, aber nicht wieder an meinen Arbeitsplatz darf, weil mein Arbeitgeber mir das aus Infektionsschutzgründen untersagt? Erhalte ich dann weiter Gehalt oder muss ich unbezahlten Urlaub nehmen, oder muss ich eine Krankschreibung vorweisen?

Wenn eine Arbeitsstelle unter Quarantäne gestellt und behördlich geschlossen wird, haben die betroffenen Beschäftigten, die selbst nicht an der Infektion erkrankt sind, aber aufgrund der Quarantäne nicht arbeiten können, einen Anspruch auf Entschädigung gegen die im Infektionsschutzgesetz geregelte zuständige Behörde, und zwar für die ersten sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalls, danach in Höhe des Krankengeldanspruchs. Dabei ist nach § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz die Entschädigung im Fall von Arbeitnehmern für die ersten sechs Wochen vom Arbeitgeber zu zahlen, der auf Antrag von der zuständigen Behörde die ausgezahlten Beträge sich erstatten lassen kann. Die Arbeitnehmer erhalten also so zu sagen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, obwohl sie gar nicht selbst krank sind. Anders als im Fall der Arbeitsunfähigkeit trifft jedoch die wirtschaftliche Last letzten Endes nicht den Arbeitgeber, sondern den Steuerzahler.

 

Muss ein Arbeitnehmer Urlaub nehmen, wenn er – wie jetzt auf Teneriffa – in Quarantäne steht und sein Hotel nicht verlassen kann?

In diesem Fall mit Auslandsbezug greifen die Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz nicht. Unter Umständen bestehen Ansprüche gegen die jeweilige ausländische Regierung (allerdings mit den entsprechenden Durchsetzungsproblemen). Eine Pflichtverletzung (Arbeitsverweigerung) begeht in diesem Fall der Arbeitnehmer aber nicht, da er zwangsweise und gegen seinen Willen festgehalten wird und deshalb unverschuldet seinen Dienst nicht antreten kann. Damit entfällt in der Folge grundsätzlich sein Anspruch auf Entgelt nach dem allgemeinen Grundsatz: „Ohne Arbeit, kein Entgelt.“. Eine Ausnahme hiervon ist in § 616 BGB geregelt, wonach der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit seinen Vergütungsanspruch nicht verliert, wenn er durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Ein Anspruch nach § 616 BGB kann jedoch im Arbeitsvertrag und/oder Tarifvertrag zu Lasten des Arbeitnehmers ausgeschlossen sein. Ob und ggf. wie lange die Voraussetzungen für den Fortbestand des Vergütungsanspruchs bestehen, ist dann im Einzelfall zu prüfen.

 

Gibt es eine Versicherung, die greift, wenn ein Unternehmen von sich aus Mitarbeitende nach Hause schickt?

Die Betriebsschließungsversicherung kann hierfür eine Deckung bieten, wenn in der Vergangenheit eine entsprechende Erweiterung vorgenommen wurde.

 

Mein Unternehmen hat Mitarbeitende im Ausland. Was muss ich im Hinblick auf die Arbeitgeberfürsorgepflicht jetzt beachten?

Arbeitgeber sind grundsätzlich dazu verpflichtet, für die Mitarbeitenden zu sorgen. Die arbeitsrechtlichen Schutz- und Fürsorgepflichten gelten für alle Mitarbeitenden, solange sie im Auftrag des Unternehmens tätig sind – auch im Ausland. Dabei ist es unabhängig, ob jemand nur zu einer kurzen Dienstreise im Ausland ist oder für einen längeren Aufenthalt (sogenannte Expats). Zu den Pflichten gehört auch die Sicherstellung einer medizinischen Krankenbehandlung, die einem gewissen Mindeststandard entspricht. Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nach, steht er in der Haftung und ein Arbeitnehmer hat sogar Anspruch auf Schadenersatz.

Dies bedeutet: Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass seine Mitarbeitenden auf der Dienstreise ausreichend versichert sind. Entsprechender Versicherungsschutz kann, je nach lokaler Gesetzeslage, im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung oder anderer lokaler Arbeitgeberhaftpflichtdeckungen abgeschlossen werden. Im Zweifel sollte der Arbeitgeber seine Beschäftigten gar nicht erst in Krisengebiete entsenden und im Ausland befindliche Mitarbeitende zurückholen. Ist kein ausreichender Versicherungsschutz gegeben, können hohe Kosten auf den Arbeitgeber zukommen.

 

Welche Kosten übernehmen Auslandsreisekrankenversicherungen, wenn Mitarbeitende meines Unternehmens im Ausland erkranken oder aus der Gefahr einer Infektion heraus ausgeflogen werden müssen?

Auslandsreisekrankenversicherungen bieten zu jeder Zeit weltweiten Schutz. Die Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt die Kosten für eine Behandlung im Ausland, wenn die gesetzliche Krankenversicherung nicht leistet, und schützt vor hohen Kosten. Befindet sich ein Mitarbeitender aus beruflichen Gründen im Ausland und erkrankt dort, übernimmt die Versicherung die Kosten eines Rücktransportes, sofern die medizinische Notwendigkeit gegeben ist. Zwar können Arbeitgeber auch dadurch nicht absichern, dass etwas passiert, doch die finanziellen Schäden sind gedeckt.

Trotz des ausgerufenen Gesundheitsnotstands durch die WHO sind auch weiterhin Reisen nach China im Versicherungsschutz einer Auslandsreisekrankenversicherung enthalten. Ebenso sind Kosten, die im Zusammenhang mit der Behandlung von COVID-19 entstehen, abgedeckt. Sollte aufgrund der Infizierung eine Quarantäne angeordnet werden, sind die entstehenden Kosten nach dem Infektionsschutzgesetz durch den Staat abgedeckt.

Einige ausländische Versicherer schließen inzwischen bei neuen Verträgen (Abschluss nach dem 26. Januar) die Deckung für Krankheiten in Verbindung mit dem Coronavirus aus. Nach unseren bisherigen Beobachtungen gab es in Deutschland bislang aber keine Anpassungen.

Das bedeutet: Personalabteilungen sollten prüfen, inwieweit Infektionskrankheiten in den Reiseversicherungsschutz eingeschlossen sind. Wenn ein ergänzender Versicherungsschutz benötigt wird, sollte zudem darauf geachtet werden, dass die Kosten für einen medizinisch vertretbaren und sinnvollen Rücktransport übernommen werden, damit bei Bedarf auch eine Behandlung im Heimatland möglich ist.

 

Gibt es andere Versicherungen, die Evakuierungskosten von Mitarbeitern aus dem Ausland übernehmen?

Es gibt Spezialversicherungen wie zum Beispiel die K&R-Deckungen, die – soweit ausdrücklich vereinbart – durch spezielle Sonderklauseln im Falle von Not-Evakuierungen aus dem Ausland bei Eintritt von Pandemien die anfallenden Reisekosten der versicherten Personen übernehmen.  

 

Aus der Sicht des Arbeitgebers gefragt: Ersetzt eine Versicherung diese Kosten?

Nein, diese Kosten werden durch eine Versicherung nicht ersetzt.

 

Bin ich über die Reiserücktrittskostenversicherung versichert, wenn ich am Coronavirus erkranke und deshalb meine Reise nicht antreten kann?

Die Weltgesundheitsorganisation nennt die COVID-19-Krankheit seit dem 11. März 2020 offiziell eine Pandemie. Ist ein Ausschluss der Pandemie in den Bedingungen der Reiserücktrittskostenversicherung enthalten, greift dieser für alle Versicherten, die an COVID-19 erkrankt sind und deshalb einen Schaden ab dem 12. März 2020 anmelden. Erste Versicherungen wie die Union Reise Versicherung stellen im Sinne des Kunden auf das Storno- beziehungsweise Abbruchdatum als schadenauslösendes Ereignis ab, so dass diese Ereignisse noch bis zum 11.03.2020 versichert galten. 



Bin ich über die Reiserücktrittskostenversicherung versichert, wenn ich eine Reise in eine vom Coronavirus betroffene Region gebucht habe und befürchte, mich dort anzustecken?

Nein, die Angst, am Urlaubsort zu erkranken, ist kein versicherter Rücktrittsgrund. Wie auch die Union Reiseversicherung AG empfehlen wir daher: Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben, fragen Sie Ihren Reiseveranstalter, ob die Reise durchgeführt wird bzw. ob kostenlose Stornierungen oder Umbuchungen angeboten werden.

 

Bin ich über die Reiserücktrittskostenversicherung versichert, wenn das von mir gebuchte Hotel wegen einer Quarantäne oder dem Ausbruch der Krankheit keine Gäste mehr aufnehmen darf, mein gebuchter Flug wegen der Pandemie abgesagt wurde oder ich in die Urlaubsregion nicht einreisen darf?

Die Reiserücktrittskostenversicherung bietet hier keinen Versicherungsschutz, da kein versichertes Ereignis vorliegt. Wir empfehlen zu prüfen, ob die gebuchten Leistungen kostenfrei storniert werden können oder ein Rückforderungsanspruch gegen den Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft besteht. Insbesondere Individualreisende sollten sich auch informieren, welche Rechtsordnung zum Beispiel für die Hotelbuchung Anwendung findet (zum Beispiel italienisches Recht für ein Hotel in Rom).



Inwieweit greift die Reiserücktrittskostenversicherung, wenn ich im Ausland bin und von einer Quarantänemaßnahme betroffen bin?

Für solche Fälle sind keine Versicherungsleistungen vorgesehen. Kosten für entgangene Urlaubsfreuden o. ä. sind nicht versichert.



Während des Aufenthaltes am Urlaubsort erkranke ich selbst an COVID-19 – besteht im Falle des Reiseabbruchs Versicherungsschutz über die Reiserücktrittskostenversicherung?

Erkrankt eine versicherte Person selbst an COVID-19, so wären die Mehrkosten der Rückreise nach Art und Qualität der gebuchten Reise sowie der nicht genutzte Reiseteil erstattungsfähig.
 

 

Haftungsgefahren für das Management

Könnte das Management eines Unternehmens wegen möglicher Verletzung der Fürsorgepflichten für Mitarbeiter und Kunden persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden?

Soweit Ansprüche wegen konkreter Personenschäden durch die Viruserkrankung gegen das Management oder das Unternehmen geltend gemacht werden, bestünde Abwehrschutz über die Betriebshaftpflichtversicherung.

 

Besteht Versicherungsschutz über die D&O-Versicherung?

Über die Directors & Officers-Versicherung (D & O) besteht im Rahmen der üblichen deutschen Bedingungen nur Versicherungsschutz für Vermögensschäden. Grundsätzlich ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche auf Ersatz von Personenschäden (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen).

Je nach Ausgestaltung des jeweiligen Bedingungswerkes sind im Rahmen des erweiterten Vermögensfolgeschadensbegriffes mit Personenschäden zusammenhängende Vermögensschäden versichert, soweit die Pflichtverletzung des Managers nicht für den Personenschaden, sondern allein für die Vermögensschäden ursächlich ist.

Insofern wäre es theoretisch vorstellbar, dass ein Geschäftsführer durch den Gesellschafter wegen eines durch Produktionsausfall oder Betriebsschließung verursachten Bilanzschadens des Unternehmens persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Denkbar wäre dabei der Vorwurf, einen nicht ausreichenden Krisenplan oder Business Continuity Plan im Falle einer Pandemie vorgehalten bzw. für nicht ausreichende Ersatzlieferanten in der Zuliefererkette gesorgt zu haben. Für die Verletzung der Sorgfaltspflicht reicht dabei als Maßstab bereits der Vorwurf der einfachen Fahrlässigkeit aus.

In diesen theoretisch vorstellbaren Fällen würde der versicherte Manager zunächst den vollen Abwehrschutz über die D&O-Versicherung genießen. Konkrete Ausschlüsse im Zusammenhang mit Pandemien/Epidemien finden sich in den Bedingungswerken nicht. Problematisch könnte je nach Ausgestaltung des Einzelfalles sein, dass die verantwortlichen Organe bewusst Kenntnis von den Unzulänglichkeiten in der Organisation hatten und der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung zum Tragen kommt. 

 

Könnte das Management oder das Unternehmen strafrechtlich belangt werden und wäre dies versichert?

Auch bei einer möglichen strafrechtlichen Inanspruchnahme des Managements wegen nicht rechtzeitiger Schließung der Produktion durch die Behörden wird über unsere weitreichend ausgestalteten Makler-Bedingungswerke Versicherungsschutz über die D&O-Versicherung geboten, wenn gleichzeitig eine Geltendmachung eines Vermögensschadens gegen das Organ nicht auszuschließen ist.

Weitreichenderen Versicherungsschutz bietet bei strafrechtlichen Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zudem die Unternehmensstrafrechtsschutz-versicherung. Sie sichert auch Vorwürfe der fahrlässigen Körperverletzung von Mitarbeitenden und Managern ab. Etwaige Strafen oder Bußgelder selbst sind aber grundsätzlich nicht versicherbar.
 

 

Versicherungsschutz von Bauvorhaben 

Worauf muss geachtet werden, wenn aufgrund der COVID-19-Pandemie ein Bauvorhaben vorübergehend stillgelegt werden muss?
Wenn ein Bauvorhaben in der derzeitigen Situation vorübergehend nicht weiterverfolgt werden kann, muss der Bauherr einige Obliegenheiten beachten, um Schäden zu verhindern beziehungsweise sie soweit als möglich zu minimieren. 

Sofern die Baustelle für einen längeren Zeitraum stillgelegt werden muss, informieren Sie bitte Ihren Ansprechpartner in unserem Haus. Wir setzen dann den Versicherer in Kenntnis, denn üblicherweise endet der Schutz der Bauleistungsversicherung, wenn eine Baustelle für längere Zeit brachliegt – in der Regel bei einem Zeitraum von drei Monaten. 

Daneben muss der Bauherr dafür Sorge tragen, dass die Baustelle gegen unbefugtes Betreten und gegen Witterungseinflüsse gesichert wird. Auch an die Diebstahlsicherung muss gedacht werden – insbesondere von Material, das noch nicht verbaut worden ist. Ist eine Baugrube ausgehoben worden, muss diese ebenfalls gesichert und kontrolliert entwässert werden. Bauwasser- und Baustromversorgung müssen natürlich ebenfalls so gesichert werden, dass möglichst kein Schaden entstehen kann.

In leerstehenden Neubauten oder Gebäudetrakten muss darauf geachtet werden, dass Wasserleitungen entleert und gesichert werden und dass regelmäßig ausreichend und kontrolliert gelüftet wird, damit sich kein Schimmel bilden kann. Der Bauherr ist zudem in der Pflicht, Brandlasten soweit als möglich zu minimieren, zum Beispiel in dem Abfall nicht auf der Baustelle oder im leerstehenden Gebäude liegen bleibt.
 
Alle Maßnahmen sollten dokumentiert werden, sie müssen regelmäßig kontrolliert werden.

 

Ergänzung vom 03.04.2020

Staatliche Soforthilfen für Unternehmen

Wo erhalte ich einen Überblick über staatliche Soforthilfen in der Pandemie-Krise?

Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihrem Internet-Auftritt eine Übersicht zusammengestellt, welche Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona-Pandemie aufgelegt worden sind. Darin sind bundesweite Programme und Maßnahmen der Bundesländer enthalten. Das Dokument ist über diesen Link zu erreichen: https://www.arbeitsagentur.de/datei/uebersicht-soforthilfeprogramme-corona_ba146398.pdf

 

 


Die oben genannten Ausführungen sind mit der gebotenen Sorgfalt erstellt worden, sie stellen jedoch keinen Rechtsrat dar und ersetzen auch in keinem Fall die persönliche, auf den Einzelfall abgestimmte Beratung. Die Gefährdungs- und Informationslage in Bezug auf Covid-19 entwickelt sich zudem sehr dynamisch. Bitte verfolgen Sie auch fortlaufend mithilfe seriöser Medien die tagesaktuellen Entwicklungen (insbesondere die Vorgaben der Behörden und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts).

 

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