Vorsorge

Durch Rückdeckungsversicherungen abgesicherte Pensionszusagen sind künftig sachgerechter zu bilanzieren

Arbeitgeber mit rückgedeckten Pensionszusagen müssen damit rechnen, dass ein neuer Rechnungslegungshinweis des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) spürbare Auswirkungen auf die Handelsbilanzen hat. Der Hinweis ist spätestens für Abschlussstichtage ab dem 31. Dezember 2022 anzuwenden. Dirk Dettbarn, Geschäftsführer der Ecclesia Gruppe Vorsorgemanagement GmbH, erläutert, was es genau damit auf sich hat.

Zahlungsströme stärker im Blick

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat am 30. April 2021 den neuen Rechnungslegungshinweis IDW RH FAB 1.021 verabschiedet. In der Praxis wird sich dadurch die handelsrechtliche Bilanzierung von Pensionszusagen und korrespondierenden Ansprüchen aus Rückdeckungsversicherungen (RDV) bei etlichen Konstellationen wesentlich ändern.

Bisher erfolgen die Bewertung und Bilanzierung der Pensionsverpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten einerseits und der Ansprüche gegenüber dem Versicherungsunternehmen andererseits grundsätzlich getrennt. Eine Ausnahme bilden versicherungsgebundene Versorgungszusagen, bei denen sich die Höhe und der Zeitpunkt der Leistungszahlungen nach den Konditionen der RDV richten. Aufgrund der kongruenten Zahlungsströme wird die Pensionsrückstellung in diesem Fall mit dem Aktivwert der RDV bewertet – analog den für wertpapiergebundene Zusagen geltenden Grundsätzen.

Künftig sollen Pensionszusagen und Rückdeckungsversicherungen generell auf der Aktiv- und der Passivseite der Bilanz mit dem gleichen Bewertungsansatz erfasst werden, soweit Kongruenz der Zahlungsströme vorliegt. Dieser Grundsatz gilt dann über versicherungsgebundene Pensionszusagen hinaus.
 

Übereinstimmung im Detail erforderlich

Die Analyse und der Vergleich der Zahlungsströme erfordern künftig oftmals zusätzliche Informationen über den RDV-Vertrag. Ob die Zahlungsströme kongruent sind, kann immer häufiger nur mit versicherungsmathematischen Bewertungsverfahren beurteilt werden. Dadurch können die Arbeiten für solche Gutachten zu den Pensionsverpflichtungen aufwändiger werden.

Zu vergleichen sind die erwarteten, künftigen Zahlungsströme des Arbeitgebers an die versorgungsberechtigte Person zum einen und die aus der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitgeber resultierenden Zahlungen zum anderen. Soweit eine Kongruenz vorliegt, sind diese Posten künftig auf der Aktiv- und der Passivseite mit demselben Wert anzusetzen.
 

Wahlrecht bezüglich des Bewertungsprimats

Wenn eine Deckungsgleichheit festgestellt ist, entscheidet das Unternehmen, ob bei der Bewertung die Rechnungsgrundlagen der Pensionsrückstellung (Primat der Passivseite) oder die Rechnungsgrundlagen der RDV (Primat der Aktivseite) verwendet werden.

Liegt eine Unterversicherung vor, ist für den nicht gedeckten Teil der künftigen Pensionszahlungen dessen Erfüllungsbetrag zusätzlich als Pensionsrückstellung zu bilanzieren. Umgekehrt sind im Fall der Überversicherung die rechnerisch nicht benötigten Teile der Versicherungsleistungen zu aktivieren.
 

Handlungsbedarf für die Bilanzierenden

Bei der erstmaligen Anwendung des Rechnungslegungshinweises kann es zu einem außerplanmäßigen Einmaleffekt auf das handelsrechtliche Jahresergebnis kommen. Ob dieser im Geschäftsjahr 2021 oder 2022 realisiert werden soll, ist eine Frage der Ergebnispolitik.

Deshalb empfehlen wir betroffenen Unternehmen, zeitnah zu prüfen,

  • ob bewertungsrechtlich kongruente Rückdeckungsversicherungen vorliegen,
  • ob für die Bewertung künftig zusätzliche Angaben vom Versicherungsunternehmen bereitgestellt werden müssen,
  • ob der Wirtschaftsprüfer die Sicht des Unternehmens zur Bewertung im Detail teilt,
  • wie hoch gegebenenfalls die bilanziellen Auswirkungen ausfallen,
  • ob und in welchen Punkten gegebenenfalls das Absicherungskonzept über Rückdeckungsversicherungen angepasst werden sollte.

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