Übergreifend

Finanzministerium schafft Klarheit bei Doppelbesteuerungsfrage

Die meisten Unternehmen werden auch künftig für ihre Auslandstöchter nur die lokale Versicherungssteuer zahlen. Aber es gibt Ausnahmen.

Schon mehrfach sind wir an dieser Stelle auf die Gefahr einer Doppelbesteuerung für im Ausland belegene Risiken eingegangen, die durch die Novelle des Versicherungssteuermodernisierungsgesetzes aus dem Dezember 2020 bestehen könnte. Durch Äußerungen des Bundesfinanzministeriums ist nun deutlich geworden, dass die allermeisten Unternehmen mit Töchtern im Ausland keine Doppelbesteuerung fürchten müssen. Aber es gibt Ausnahmen, die man kennen sollte.

Zunächst hatte durch die Gesetzesreform grundsätzlich die Gefahr bestanden, dass ausländische Tochtergesellschaften eines Unternehmens in internationalen Versicherungsprogrammen zusätzlich zu der lokalen Versicherungssteuer auch mit der deutschen Versicherungssteuer belegt werden. In einem Rundschreiben hat das Bundesfinanzministerium nun klargestellt, wie das Gesetz in diesem Zusammenhang zu verstehen ist. Die wesentliche Nachricht ist, dass eigenständige Tochtergesellschaften in Drittstaaten nicht zusätzlich zur örtlichen Steuer auch der deutschen Steuer unterliegen. Nur unselbstständige im Ausland liegende Betriebsstätten einer deutschen „Mutter“ müssen mit der deutschen Versicherungssteuer belegt werden.

Allerdings gilt das nur so wie beschrieben, wenn auch die jeweilige Obergesellschaft in einem Land in dieser Versicherung miterfasst ist. Versichert also ein deutsches Unternehmen seine Hauptgeschäftsstelle/Zentrale in Land A mitsamt allen weiteren darunter befindlichen Untergesellschaften in diesem Land in einem Vertrag, fällt keine deutsche Versicherungssteuer für diese im Ausland belegenen Risiken an. Versichert das Unternehmen aber nur eine oder mehrere Enkelgesellschaften gemeinsam und nicht die Hauptgeschäftsstelle/Zentrale in Land A, werden die Enkelgesellschaften wie unselbstständige Betriebsstätten angesehen und die deutsche Versicherungssteuer fällt an.

Die Versicherer müssen die jeweils fällige Steuer von den Kunden einnehmen und an den Staat abführen. Als auf Dauer mandatierter Interessenvertreter unserer Kunden ist die deas als Versicherungsmakler auch in diesem Zusammenhang aktiv in der Wahrnehmung der Kundeninteressen. Wir erheben daher derzeit aus unserem Bestand die notwendigen Daten und prüfen, ob es bereits zu unzulässigen Doppelbesteuerungen durch die Versicherer gekommen ist und ob diese zu viel erhobenen Steuern schon erstattet worden sind. Außerdem prüfen wir zudem, ob zweifelsfrei auch immer die Hauptgeschäftsstelle/Zentrale, also die ausländische Obergesellschaft, Bestandteil des Versicherungsvertrages ist. Wenn Sie Fragen dazu haben, sprechen Sie uns gern an.

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