Übergreifend
Gefahr der Doppelbesteuerung durch das Versicherungsteuermodernisierungsgesetz scheint gebannt
Die momentane Praxis der Versicherer, für Versicherungsschutz von Tochtergesellschaften außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) neben der gegebenenfalls anfallenden lokalen Versicherungsteuer auch die deutsche Versicherungsteuer zu erheben, könnte bald der Vergangenheit angehören. Bereits mit dieser Begründung gezahlte doppelte Steuern wären dann zu erstatten. Darauf weist eine neue Veröffentlichung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hin. Die deas prüft für ihre Kunden nun jeden Einzelfall daraufhin, ob eine Erstattungspflicht vorliegt und eine Rückerstattung zu viel gezahlter Versicherungsteuer durch die Versicherer vorgenommen werden muss.
Anlass zur Hoffnung, dass diese Doppelbesteuerung aufgegeben wird, gibt ein Fragen-/Antwortkatalog (FAQ) zum Versicherungsteuermodernisierungsgesetz, den der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) seinen Mitgliedsunternehmen übermittelt hat. Der GDV weist in dem Schreiben daraufhin, dass einzelne Auskünfte und Einschätzungen mit dem Bundesfinanzministerium abgestimmt worden sind, die Auskünfte allerdings unverbindlichen Charakter haben. In der FAQ-Liste wird aber klar festgestellt, dass als Anknüpfungspunkt für die Besteuerung auf den Betriebsstätten-Begriff gemäß § 12 Abgabenordnung abzustellen ist. Diese Definition umfasst selbstständige Tochtergesellschaften im Ausland gerade nicht, sondern bezieht sich nur auf unselbstständige Niederlassungen.
Versicherer wollen Rückzahlung prüfen
Als Folge dieser Entwicklung haben bereits einige Versicherer signalisiert, derzeit die Frage zu prüfen, wann und wie gegebenenfalls überzahlte deutsche Versicherungsteuer an die Kunden erstattet wird. Wir erwarten, dass sich kurzfristig alle Versicherer dieser Sichtweise anschließen und einerseits baldmöglichst die aus diesem Grunde überzahlte Versicherungsteuer zurückzahlen sowie andererseits für die Zukunft sicherstellen, keine deutsche Versicherungsteuer mehr auf Nicht-EWR-Tochtergesellschaften zu erheben. Als Interessenvertreter unserer Kunden werden wir uns dafür einsetzen, dass die Versicherer ihren Pflichten auch an diesem Punkt nachkommen und jeden Fall daraufhin prüfen.
deas wies schon im Dezember auf Fehlentwicklung hin
Der GDV gibt in seiner FAQ-Liste die Auffassung wieder, die wir bereits in einem Bericht über die drohende Doppelbesteuerung am 10. Dezember 2020 an dieser Stelle exklusiv geäußert hatten. In den folgenden Wochen und Monaten haben wir auf zahlreichen Ebenen bei den Versicherern und Steuerexperten unsere ablehnende Haltung zu der Gesetzesauslegung verdeutlicht. Wir freuen uns, dass sich diese Arbeit gelohnt hat und nunmehr auch der GDV unter Berufung auf das Bundesfinanzministerium unsere Auffassung teilt.
Das Versicherungsteuermodernisierungsgesetz war zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Darin wurde festgestellt, dass auf alle (Teil-)Prämien, welche für ein in einem Non-EWR-Drittland belegenes Risiko aus einer deutschen Police erhoben werden (also auch die DIC/DIL-Prämie für diese Länder im deutschen Mastervertrag), direkt und unmittelbar auch die deutsche Versicherungsteuer (bis zu 19 Prozent) abgeführt werden muss. Und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Höhe hierauf in dem jeweiligen Belegenheitsland zusätzlich Versicherungsteuer entrichtet wird. Daraufhin zogen die Versicherer die deutsche Versicherungsteuer auch auf die Prämienanteile der Masterpolicen ein, die selbstständige ausländische (Non-EWR) Tochtergesellschaften ihrer Versicherungsnehmer betrafen.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen in dieser Thematik unterstützend zur Seite. Sprechen Sie uns gerne an.