Internationales

Neues Gesetz: Für ausländische Betriebsstätten droht Doppelbesteuerung beim Versicherungsschutz

Die deas arbeitet gemeinsam mit ihren Kunden an Lösungen für das Problem

Zum 1. Januar erlangt das Versicherungsteuermodernisierungsgesetz (VersStRModG) Gültigkeit. Es regelt unter anderem die Versicherungsteuerpflicht nach deutschem Recht für im Ausland liegende Betriebsstätten ohne eigenen Rechtsmantel. Damit droht in manchen Fällen eine Doppelbesteuerung. Andreas Wendt, COO der deas Deutsche Assekuranzmakler GmbH, ordnet das Gesetz ein und schildert, wie es den Versicherungsschutz „Made in Germany“ angreift. Er verspricht: Die deas wird gemeinsam mit ihren Kunden Lösungen entwickeln.

 

Die Ausgangslage

Deutsche Versicherungsnehmer und -einkäufer mit internationalem Versicherungsbedarf sind es gewohnt, ihre unternehmerische Risiko- und Versicherungsphilosophie zentral in Deutschland zu formulieren und im deutschen Versicherungsmarkt „Made in Germany“ einzukaufen. Sofern es nach jeweiligem nationalen Recht zulässig ist, wird auch für die im Ausland belegenen Risiken in den zentralen Programmpolicen ein Mindestumfang des Risikotransfers vereinbart und gegen Versicherungsprämie über sogenannte DIC-/DIL-Klauseln (Difference in Coverage/Difference in Limits) den Lokalversicherungen beigestellt, die nach den jeweiligen ausländischen Marktusancen abgeschlossen werden.

Für die Mitabdeckung dieser Auslandsrisiken müssen aus Gründen der steuerlichen Compliance Teilprämien ausgewiesen sein, die den im Ausland belegenen Risiken nachvollziehbar proportional zugeordnet sind. Diese Prämienallokationen fakturieren die deutschen Hauptversicherungsnehmer dann in aller Regel im Wege der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung in die nationalen Rechnungskreise/Profitcenter ihrer jeweiligen Auslandsgesellschaften.

Für die in den EWR-Staaten belegenen Risiken und die darauf entfallenen Teilprämien der internationalen Programmpolice führt ganz überwiegend bereits der deutsche Programmversicherer als ‚Entrichtungsschuldner‘ der Versicherungsteuer die in dem jeweiligen Belegenheitsland national geltende Versicherungsteuer ab. Übernimmt er dies nicht, muss die jeweils mitversicherte Auslandsgesellschaft die fällige Versicherungsteuer an ihrem jeweiligen Sitz aktiv deklarieren und national abführen. Hier soll im neuen Gesetz aber der deutsche Versicherer stärker in die Pflicht genommen werden, so dass dieser Sonderfall nicht mehr vorkommen dürfte.

Eine zusätzliche beziehungsweise doppelte Besteuerung dieser im (EWR-)Ausland individuell zu besteuernden Versicherungsprämien findet in Deutschland – als sogenannter „Sondertatbestand“ – nicht statt. Auch dann nicht, wenn zum Beispiel für in Luxemburg belegene Risiken nur vier Prozent nationale Versicherungsteuer fällig werden, statt 19 Prozent als Regelsatz in Deutschland.

Bei Risiken, die außerhalb des EWR-Raumes, in den sogenannten Drittländern belegen sind, wurde bislang der in Deutschland zentral erhobene Prämienanteil versicherungsteuerfrei fakturiert und der ordentlichen Deklaration und Besteuerung durch den Versicherungsnehmer in seiner jeweils mitversicherten Auslandsgesellschaft vor Ort überlassen.

 

Das Versicherungsteuerrechtsmodernisierungsgesetz

Verpackt in eine im Juni 2020 vorgelegte und mittlerweile durch den Bundestag verabschiedete Modernisierung des Versicherungsteuerrechts in Deutschland (dort wird unter anderem die teilweise Besteuerung von Krankenversicherungsprämien für mitversicherte Ehegatten, die Steuerbefreiung der Dürreversicherung in der Landwirtschaft oder der Schiffskaskoversicherung behandelt) wurde nun aber „präzisierend klargestellt“, dass der Sondertatbestand eben nur für die im EWR-Raum belegenen Risiken gilt.

Damit wurde gleichzeitig festgestellt: Auf alle (Teil-)Prämien, welche für ein in einem Drittland belegenes Risiko aus einer deutschen Police erhoben werden, muss direkt und unmittelbar auch die deutsche Versicherungsteuer (bis zu 19 Prozent) abgeführt werden. Und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Höhe hierauf in dem jeweiligen Belegenheitsland zusätzlich Versicherungsteuer entrichtet wird. Die Risiken wurden definiert als Betriebsstätte, unbewegliche Vermögensgegenstände wie Gebäude und Anlagen, lokal zugelassene Fahrzeuge oder Schiffe sowie Reise- oder Ferienrisiken.

Fällt also für diese im Ausland belegenen Risiken auch lokale Versicherungsteuer an, liegt eine echte Doppelbesteuerung vor!

Einzig denkbare Ausnahme: Mit dem jeweiligen Belegenheitsland existiert ein Doppelbesteuerungsabkommen, welches diesen Tatbestand beseitigen würde. Diese Abkommen gibt es allerdings für die Versicherungsteuer nicht. Auch der Umstand, dass einige Drittländer gar keine Versicherungsteuer kennen, führt zumindest in Deutschland zu einem steuerlichen Mehraufwand für den heimischen Unternehmer.

Neben den lokalen Sachrisiken ist im neuen VersStRModG von der Betriebsstätte die Rede. Hiermit, so sagen Steuerrechtler, sei jedoch nicht das (umfassende) lokale Risiko der im Drittland belegenen Tochterfirmen mit eigenem Rechtsmantel gemeint, sondern jeweils nur die rechtlich unselbstständige Betriebsstätte im Sinne der Abgabenordnung, zum Beispiel eine (Zweig-)Niederlassung im Ausland oder ein Vertriebsbüro, das nicht im ausländischen Handelsregister eingetragen ist. Das schränkt das Doppelbesteuerungsrisiko für die Mitversicherung beweglicher Vermögensgegenstände oder insbesondere auch die Haftpflichtversicherungen wesentlich ein.

Aber zum Beispiel bei Montagetätigkeiten im Ausland kommt es häufig vor, dass dafür eine temporäre Betriebsstätte im steuerlichen Sinne begründet wird. Hier droht für die Konstellationen in Drittländern dann wieder Doppelbesteuerung – auch auf Haftpflichtprämien etc.

Und nicht zu vergessen: Großbritannien ist zum Jahreswechsel ebenfalls ein Drittstaat.

 

Geltung bereits zum 01.01.2021 vorgesehen

Der Gesetzesentwurf wurde nun mit den Stimmen der Großen Koalition am 27. November final verabschiedet – und soll mit Blick auf den hier adressierten Aspekt bereits zum 1. Januar 2021 Wirkung entfalten. Damit dürfte sich das neue Versicherungsteuerrecht grundsätzlich schon auf alle jetzt bereits prolongierten Internationalen Versicherungsprogramme mit ihrer Prämienfälligkeit zum 1. Januar 2021 auswirken.

 

Lösungsansatz und Auswirkung auf die Versicherungslandschaft in Deutschland

Dr. Uwe Eppler, international anerkannter Experte für Versicherungsteuerrecht der Hamburger Kanzlei Norton Rose Fulbright LLP, bringt es wie folgt auf den Punkt:

„Für die Praxis macht dies internationale Versicherungsprogramme, durch die ein inländischer Versicherungsnehmer auch ausländische Sonderrisiken versichert (sei es unmittelbar oder über eine sogenannte Differenzdeckung „DIC/DIL“), bezüglich der Prämienanteile für die Drittlandrisiken um 19 Prozent teurer und damit unattraktiver. Es wird für den Versicherungsnehmer daher zu prüfen sein, ob die Sonderrisiken statt durch einen inländischen eher durch einen im Drittland (oder einem anderen Land) belegenen Versicherungsnehmer gedeckt werden sollten, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden. Dies führt wirtschaftlich natürlich auch dazu, dass die deutsche Versicherungswirtschaft geringere Prämien verdient und die Versicherung internationaler Risiken aus Deutschland heraus verlagert wird. Dieser Aspekt wird in der Begründung zum Gesetzentwurf nicht angesprochen oder gewürdigt.“

Natürlich bleibt die konkrete Umsetzung und Anwendung abzuwarten, aber da das VersStRModG ja der Klarstellung dienen soll, wird man wohl keine Ermessensabweichungen mehr vornehmen.

Somit können wir unseren wirtschaftlich agierenden Kunden nichts Anderes empfehlen, als die bislang gelebte Praxis, zentral „Made in Germany“ einzukaufen, zumindest dort aufzugeben, wo es zu signifikanten Doppelbesteuerungen kommt. Damit verlagern sich dann auch Einkaufsmacht und Durchsetzungskraft in internationalen Versicherungsverhältnissen ins (fernere) Ausland und in andere Jurisdiktionen. Ebenfalls schwächt es den Versicherungsstandort Deutschland und es ‚exportiert‘ langfristig Wertschöpfung und damit Arbeitsplätze in diese oftmals ohnehin schon protektionistisch agierenden Drittländer.

Die deas wird nun auf alle Kunden mit internationalen Programmversicherungen zugehen und nach einer individuellen Prüfung des Sachverhaltes – natürlich in Verbindung mit einer nominalen Bewertung des Mehraufwandes – konkrete Lösungsvorschläge im besten wirtschaftlichen Gesamtinteresse unterbreiten.

 

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