Übergreifend
Geplante Netzabschaltungen sind nicht zu versichern
Die Folgen eines möglichen Gas-Lieferstopps oder eines geplanten oder ungeplanten Stromausfalls beschäftigen die Industrie und die Unternehmen des Mittelstandes erheblich. Das hat die Resonanz auf ein Webinar unserer Unternehmensgruppe zu diesem Themenkomplex ergeben. Hier fassen wir wichtige Fragen und Antworten zur Sachlage zusammen.
Sind Betriebsstillstände durch geplante Abschaltungen der Gasversorgung oder der Stromversorgung über die Betriebsunterbrechungsversicherung gedeckt?
In der Regel leider nicht. Denn eine Betriebsunterbrechungsversicherung setzt voraus, dass sich ein Sachschaden aufgrund einer versicherten Gefahr realisiert hat, also zum Beispiel ein Brand oder ein Leitungswasserschaden für die Betriebsunterbrechung verantwortlich ist. Eine geplante Abschaltung der Strom- oder Gasversorgung ist keine versicherte Gefahr – und in der Regel kommt es bei einer Abschaltung auch nicht zu einem entsprechenden Sachschaden. Wenn es sich bei der Versicherung um eine sogenannte „Allgefahrendeckung“ handelt, ist Voraussetzung für den Versicherungsfall immer noch, dass ein Sachschaden aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses eintreten muss. Auch dabei muss also ein Sachschaden auftreten. Selbst wenn es einen solchen Schaden gibt, ist es aber fraglich, ob eine geplante Abschaltung ein unvorhergesehenes Ereignis darstellt.
Die Versicherer schließen solche Deckungen kategorisch aus, weil solche großflächigen Abschaltungen der Versorgungs-Infrastruktur eine Vielzahl von gleichen Schäden nach sich ziehen (sogenanntes Kumulschaden-Risiko), die auch die Versicherungswirtschaft überfordern würden.
Versicherungsschutz kann bestehen, wenn es infolge einer Versorgungsunterbrechung zu einem Brand- oder einem Leitungswasserereignis kommt und an einer versicherten Sache ein Sachschaden entsteht. Voraussetzung ist unter anderem, dass die versicherte Gefahr (zum Beispiel Leitungswasser) eingeschlossen ist.
Ist ein Ausfall der IT bei dem beschriebenen Szenario über die Cyberversicherung abgedeckt?
Auch hier besteht leider kein Versicherungsschutz. Deckungsvoraussetzung in der Cyberversicherung ist eine Beschädigung (inkl. Abhandenkommen), Beeinträchtigung oder nachteilige Veränderung der versicherten Daten infolge einer Informationssicherheitsverletzung beziehungsweise eines versicherten Ereignisses. Der Katalog der Informationssicherheitsverletzungen umfasst grundsätzlich nicht den Ausfall der Stromversorgung, so dass es sich nicht um einen versicherten Sachverhalt handelt. Darüber hinaus haben die meisten Konzepte einen Ausschluss für den Ausfall der öffentlichen Infrastruktur (unter anderem also auch der Versorgung mit Gas und Strom). In einigen Spezialkonzepten der deas ist der unvorhergesehene Ausfall der internen Stromversorgung abgesichert, allerdings haben die diskutierten Szenarien ihre Ursache nicht in der internen Stromversorgung.
Gibt es einen Versicherungsschutz, wenn aufgrund mangelnder Kühlung oder Heizung durch einen Ausfall des Stroms oder der Heizenergie Ware verdirbt oder nicht mehr nutzbar ist?
Einige unserer Spezialkonzepte sehen insbesondere in der Elektronikversicherung eine optionale Kühlgutdeckung vor, ohne dass ein Sachschaden erforderlich ist, um den Versicherungsfall auszulösen. Über diese Konzepte kann Versicherungsschutz bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze bestehen.
Viele Verantwortliche denken darüber nach, die Wärmeversorgung über andere Energieträger wie Öl, Kohle oder Holz zu sichern. Was ist dabei aus versicherungstechnischer Sicht zu beachten?
Sofern die entsprechenden Sicherheitsvorschriften bei Lagerung und Nutzung erfüllt werden, stellt das aus der Versichererperspektive kein großes Problem dar. Aber es empfiehlt sich, mit ihrer deas-Kundenberaterin oder ihrem deas-Kundenberater Kontakt aufzunehmen, um zu prüfen, ob es mögliche Gefahrenerhöhungen gibt. Außerdem muss bei der Lagerung von Brennstoffen (zum Beispiel Diesel oder Öl) das haftungsseitige Umweltrisiko mit in Betracht gezogen werden. In Abhängigkeit von der Lagermenge ist der Haftpflichtversicherungsschutz zu prüfen.
Gibt es Möglichkeiten, sich gegen einen Ausfall der Elektrizität zu wappnen?
Zu denken ist in dem Zusammenhang zum Beispiel an Netzersatzanlagen beziehungsweise Notstromaggregate. Aus technischer Sicht sollte hier darauf geachtet werden, dass die Geräte betriebsbereit, gewartet und geprüft sind. Im Hinblick auf den oft verwendeten Treibstoff Biodiesel muss daran gedacht werden, dass sich bei längerer Lagerung Mikroorganismen bilden, die möglicherweise die Kraftstoffleitungen in den Aggregaten verstopfen können.
Auf organisatorischer Ebene sollte geprüft werden, welche Bereiche an die Notstromversorgung angeschlossen sind und angeschlossen werden müssen. Zu denken ist dabei auch an klimatisierte Räumlichkeiten, wie Serverräume oder Betriebstemperaturen für verschiedene Produktionsstraßen oder Kühllagerhäuser. Denn es ist ja nicht auszuschließen, dass der Strom über einen Zeitraum von einigen Stunden abgeschaltet wird.
Lesen Sie auch den Artikel von Thomas Hergarten, Spartenleiter für Sachversicherungen der deas Deutsche Assekuranzmakler GmbH, über die Risiken eines möglichen Versorgungsausfalls. Er hat ergänzend einige Fragen aus dem Gesamtzusammenhang – unter anderem zu Obliegenheiten bei der vorübergehenden Stilllegung von Gebäuden oder dem Einsatz von mobilen Heizgeräten – ebenso beantwortet.