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Gruppenunfallversicherung – Änderung der Beitragsbesteuerung erhöht Attraktivität
Durch das Bürokratieentlastungsgesetz III, das seit dem 1. Januar 2020 wirksam ist, wurde der Grenzbetrag, bis zu dem bisher eine pauschale Besteuerung des Beitrags möglich war, von 62 Euro auf 100 Euro je Mitarbeitenden im Kalenderjahr angehoben. Hierdurch vergrößert sich der Spielraum zur Pauschalversteuerung, was es für den Arbeitgeber vereinfacht, seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen zusätzlichen freiwilligen Versicherungsschutz zukommen zu lassen. Die Mitarbeitenden selbst trifft keinerlei Pflicht zur Versteuerung.
Arbeitgeber können Aufwendungen für die Zukunftssicherung ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen mit 20 Prozent pauschal versteuern. Hierunter fallen auch die Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung zum Schutz der Mitarbeitenden. Die Regeln dafür sind jedoch, abhängig von der jeweiligen vertraglichen Konstruktion, nicht ganz einfach zu durchschauen. Entscheidend ist dabei, ob der Arbeitnehmer einen Direktanspruch gegen den Versicherer hat oder nicht. Folgende Konstellationen sind somit möglich:
1. Möglichkeit: Der Arbeitnehmer hat keinen Direktanspruch gegen den Versicherer
Wenn die Leistung aus dem Vertrag dem Arbeitgeber zusteht (der sie dann an den Arbeitnehmer weiterleitet), sind die Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Entrichtung kein Arbeitslohn und somit steuerfrei.
Die Pflicht zur Versteuerung tritt erst im Leistungsfall der Versicherung ein. Dann sind die für die betroffene Person seit Beginn der Versicherung entrichteten Beiträge zu versteuern, und zwar nach einem konkreten Schlüssel. Hierbei werden bei den üblichen 24-Stunden-Unfalldeckungen in der Regel 20 Prozent des Beitrags für Dienstreisen angerechnet (steuerfrei), 30 Prozent werden den sonstigen betrieblichen Risiken zugeschlagen (steuerpflichtig, Werbungskosten) und 50 Prozent dem Privatbereich (steuerpflichtig). Somit wären 80 Prozent der entrichteten Beiträge zu versteuern, die Obergrenze ist immer die tatsächlich ausgezahlte Versicherungsleistung. Die Pauschalversteuerung wird in dieser Konstellation nur sehr selten möglich sein, da die im Leistungsfall zu versteuernden bislang insgesamt gezahlten Beiträge (auch bei Anwendung der Fünftel-Regelung bei mehrjähriger Tätigkeit) die bisherige Grenze von 62 Euro pro Jahr in der Regel überstiegen haben, und auch die neue Grenze von 100 Euro übersteigen werden.
Vorteil ist in diesem Fall aber, dass eine steuerliche Belastung nur im Leistungsfall eintritt.
2. Möglichkeit: Es besteht ein Direktanspruch des Arbeitnehmers gegen den Versicherer
In diesem Fall sind die Beitragszahlungen des Arbeitgebers direkt als Arbeitslohn beziehungsweise als geldwerter Vorteil zu bewerten und bei der Entrichtung entsprechend zu versteuern. Im Leistungsfall würde keine Steuer fällig.
Um den Mitarbeitenden nicht mit zusätzlicher Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsabgaben zu belasten, die aufgrund des Direktanspruchs mit der Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber fällig würden, besteht die Möglichkeit der pauschalen Versteuerung durch den Arbeitgeber mit dem Satz von 20 Prozent (gegebenenfalls zuzüglich „Soli“ und Kirchensteuer). Die Aufteilung erfolgt wiederum nach dem oben genannten Schlüssel.
Durch die Erhöhung des Grenzbetrags zum 1. Januar 2020 von 62 auf 100 Euro wird der Spielraum für den Arbeitgeber zur Pauschalversteuerung direkt bei der Beitragsabführung demnach deutlich erhöht – der in diesem vergrößerten Rahmen mögliche Versicherungsschutz kann wesentlich umfangreicher und hierdurch attraktiver zugunsten der Mitarbeitenden gestaltet werden. Allerdings müssen die Beiträge immer versteuert werden, also auch ohne Eintritt des Leistungsfalls.
Welche der beiden Möglichkeiten für den Kunden die günstigere Variante darstellt, ist von der konkreten Risikosituation abhängig und sollte im Einzelfall geprüft werden.
Ihre Kundenberater informieren Sie gerne über die aktuellen Änderungen. Sprechen Sie uns an.