Haftpflicht/Rechtsschutz
Haftpflicht-, Unfall-, Rechtsschutzversicherung
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Marktsituation
Die in den Jahren 2019 und 2020 begonnene Verhärtung des Haftpflichtmarktes hat sich 2021 fortgesetzt. Weiterhin sind hiervon die industriellen Großrisiken besonders betroffen, insbesondere die Kfz-Zulieferer, Pharma- und Chemierisiken sowie Risiken mit starker US-Exponierung.
Dies hat sich in Preissteigerungen, einer Erhöhung der Eigentragung und Kapazitätsverknappungen niedergeschlagen. Die Versicherer haben ihre Beteiligung am Einzelrisiko oftmals reduziert, sodass die zur Absicherung dieser Risiken notwendigen Versichererkonsortien gewachsen sind, das heißt, es werden mehr Versicherer zur Komplettierung der gewünschten Deckungsstrecken gebraucht.
Versicherer, die in der Vergangenheit zur Absicherung von Großrisiken zur Verfügung standen, überdenken ihre Strategien, agieren zurückhaltend und selektiv; andere Risikoträger fokussieren sich inzwischen mehr auf die Versicherung von Kunden des gehobenen Mittelstandes. Die Anzahl der in Frage kommenden Führungsversicherer für die industriellen Großrisiken ist daher weiterhin sehr begrenzt.
Prämienerhöhungen bei Exzedenten-Policen
Auch im Exzedenten-Bereich ist die Zeit der reinen „Kapazitätsprämie“ weitestgehend vorbei. Aufgrund der eingetretenen Großschäden achtet die Assekuranz in diesem Segment wieder mehr auf risikoadäquate Prämien. Die von den Versicherern angestrebten Payback-Zeiten („wie viele Jahre Prämie benötige ich zum Payback der Versicherungssumme im Großschadenfall?“) haben sich deutlich reduziert, was zu teilweise drastischen Prämienerhöhungen geführt hat. Payback-Zeiten von ehemals mehreren hundert Jahren sind so erheblich geschrumpft, im Kfz-Rückruf werden bei besonders kritisch eingeschätzten Risiken kurze Payback-Zeiten von bis zu zehn Jahren angestrebt.
Maßnahmen zeigen erste Wirkung
Erkennbar ist allerdings auch, dass die 2019 und 2020 bereits vorgenommenen Maßnahmen der Versicherer schon zu einer Abschwächung des Trends der Prämienerhöhung geführt haben. Werden die Risiken auf einer „as-if-Basis“ beurteilt, also nach der Frage, wie die Profitabilität der einzelnen Risiken in der Vergangenheit bei Zugrundelegung der aktuellen Parameter (Prämie, Eigentragung) ausgesehen hätte, zeigt sich in den meisten Fällen eine deutlich verbesserte Profitabilität. Diese Betrachtung ist auch ein sehr wichtiges Instrument zur Bestimmung einer risikoadäquaten Prämie bei der Vertragsverlängerung. Positiv hervorzuheben ist, dass für Kunden ohne die oben genannten Exponierungen die Preise weiterhin stabil sind, insbesondere für den Mittelstand. Hier geben oftmals nur Umsatzveränderungen Anlass zu Prämienanpassungen.
Markttrend – keine gravierenden Änderungen in Sicht
Die vergangenen zwei Jahre waren von einem Trend zur Kapazitätsverknappung und Prämienerhöhung geprägt. Wie bereits beschrieben, ist damit zu rechnen, dass sich diese Entwicklung fortsetzt, wenn auch leicht abgeflacht.
Daraus folgt ein steigendes Interesse der Großkunden an Lösungen aus dem Bereich des alternativen Risikotransfers. Insbesondere die Vor- und Nachteile der Einrichtung und Nutzung von Captives werden vermehrt geprüft. Ziel ist es, sich von den allgemeinen Entwicklungen des Marktes in gewissem Umfang abzukapseln und davon unabhängiger zu werden.
Sofern die Versicherer in ihren Sanierungsbestrebungen überziehen sollten und dadurch die Kunden quasi stärker zum alternativen Risikotransfer drängen, droht dem Markt ein substanzieller Prämienverlust. In Anbetracht der langfristigen Ausrichtung derartiger Lösungen, insbesondere in der Haftpflichtsparte als Long Tail Exposure, wäre dies auch nicht kurzfristig umkehrbar. Die deas steht ihren Kunden auch in diesem Bereich als kompetenter Ansprechpartner mit umfangreicher Erfahrung und Know-how zur Seite.
Wichtig bleibt, dass Kunde und Versicherer, moderiert vom Makler als Interessenvertreter des Kunden, frühzeitig in einen offenen Dialog eintreten und so zu einer gemeinsamen Bewertung der Risiken kommen. Ziel sollte sein, eine für beide Parteien akzeptable Lösungsstrategie zu entwickeln. Der transparente Umgang mit Risiken hat dabei eine positive Wirkung.
COVID-19-Bekämpfung in Unternehmen
Durch die COVID-19-Pandemie ist die Frage aufgekommen, ob Unternehmen durch ihre Haftpflichtversicherung geschützt sind, wenn geschultes Personal Schnelltests bei den Mitarbeitenden vornimmt oder die Betriebsärzte Impfstoff injizieren. Sofern eine Haftung der Unternehmen grundsätzlich gegeben ist, sehen die meisten Versicherer derartige Tätigkeiten tendenziell als pauschal mitversicherte Nebenrisiken an. Jedoch sollte zur Sicherheit eine entsprechende Bestätigung eingeholt werden. Das gilt insbesondere, wenn die Tätigkeiten auf betriebsfremde Personen ausgeweitet werden, zum Beispiel, wenn Angehörige der Mitarbeitenden geimpft werden.
Rechtsänderungen – neue Gesetze und deren Auswirkungen
Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Ende 2020 wurde dieses Gesetz durch den Bundestag gebracht mit dem ausdrücklich formulierten Ziel, „die Rechtsklarheit zu fördern und die Rechtsanwendung zu erleichtern“. Zumindest in Bezug auf die Besteuerung internationaler Versicherungsprogramme, die auch Gegenstand des Gesetzes ist, wurde dieses Ziel leider komplett verfehlt. Aufgrund der unklaren Formulierungen im Gesetz sind die Versicherer ganz überwiegend der Auffassung, dass der DIC/ DIL-Prämienanteil in deutschen Masterpolicen für ausländische Niederlassungen außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums mit der deutschen Versicherungsteuer zu belegen ist. Hinzukommen würde noch die gegebenenfalls nach lokaler Rechtslage anfallende Versicherungsteuer, sodass eine Doppelbesteuerung dieser Prämienteile erfolgen würde. Dies kann zu deutlichen Mehrbelastungen und damit zu einer klaren Benachteiligung international tätiger deutscher Unternehmen führen.
Die deas teilt diese Auslegung des Gesetzes nicht. Inzwischen bahnt sich gemäß einer Stellungnahme des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft (in Form einer FAQ-Liste nach Rücksprache mit dem Bundesfinanzministerium, Stand 30. Juni 2021) eine positive Entwicklung an. Demnach soll eine Doppelbesteuerung doch nicht eintreten. Dies ist allerdings noch keine gesicherte rechtliche Aussage. Wir beraten unsere Kunden intensiv hinsichtlich des bestmöglichen Umgangs mit dem Thema bis zur hoffentlich bald erfolgenden finalen rechtlichen Klärung dieser Frage.
Medical Device Regulation (MDR)
Die EU–Richtlinie zu Erhöhung der Sicherheit von Medizinprodukten muss seit dem 26. Mai 2021 zwingend beachtet werden – auch ohne weitere Umsetzung in nationales Recht. Für die Hersteller von Medizinprodukten ergeben sich hierdurch diverse neue oder verschärfte Verpflichtungen, die einerseits einen stark erhöhten Aufwand mit sich bringen, andererseits auch eine strengere Haftung zivil- und strafrechtlicher Art erzeugen. Ausdrücklich wird festgeschrieben, dass die Hersteller von Medizinprodukten für eine „ausreichende finanzielle Deckung ihrer potenziellen Haftung“ zu sorgen haben, die in aller Regel über eine entsprechende Versicherung bereitgestellt werden dürfte.
Auch die verschärfte Haftung für Importeure und Händler von Medizinprodukten sowie die weitergehende Verpflichtung zu klinischen Prüfungen wirken sich auf den notwendigen Versicherungsschutz aus. Die Practice Group „Life Science“ der deas berät die Kunden umfassend zu diesen Fragen.
Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten
Kurz erwähnt sei an dieser Stelle noch das oben genannte Gesetz, das der Bundestag am Freitag, 11. Juni, verabschiedet hat. Es soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.
Es gilt zunächst für deutsche Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden (ab 2024 dann ab 1.000 Mitarbeitenden) und verpflichtet diese
- ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte sowie
- auch bezogen auf menschenrechtsrelevante Verletzungen des Umweltschutzes gerecht zu werden.
Nunmehr muss ausgelotet werden, wie gegebenenfalls entstehende neue zivil- und strafrechtliche Haftungen der Unternehmen versichert werden können beziehungsweise wie die Versicherer mit diesen Haftungen umgehen. Zu allen diesen Themen und deren Folgen in versicherungstechnischer Sicht halten wir Sie selbstverständlich umfassend informiert.
GRUPPENUNFALLVERSICHERUNG
Marktsituation – alles wie gehabt …?
In der Gruppenunfallversicherung haben sich im vergangenen Jahr keine gravierenden Änderungen im Marktverhalten der Versicherer ergeben. Der Markt ist weiterhin überschaubar, die Anzahl der potenziellen Anbieter ist relativ niedrig, insbesondere wenn es um internationale Gruppenunfall-Programme geht.
Das Underwriting der Versicherer ist weiterhin schadenquotengetrieben. Massive Bedingungserweiterungen wie in der Vergangenheit sind nicht mehr möglich, schlecht verlaufende Verträge werden saniert. Insoweit bleibt es wichtig, die von den Risikoträgern angesetzten Schadenreserven regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, damit die Angebote der Assekuranz zur Vertragsverlängerung auch auf korrekten Schadenzahlen beruhen.
Trotz dieser schwierigen Situation kann Ihnen die deas weiterhin hochwertige Deckungskonzepte anbieten, bei Bedarf auch in Form internationaler Programme. Hierzu hat die deas Rahmenabkommen mit erfahrenen Unfallversicherern abgestimmt.
Auswirkungen der COVID-19-Krise
Durch die COVID-19-Pandemie sind verschiedene Themen in der Gruppenunfallversicherung aufgekommen, die im Einzelfall von großer Bedeutung sein können. Fraglich ist beispielsweise, ob Impfschäden als versicherte Schäden im Rahmen der Gruppenunfallversicherung anzusehen sind. Diese Frage haben wir in dem größten Gruppenunfallrahmenvertrag der deas mit dem zuständigen Risikoträger im Sinne unserer Kunden positiv geklärt – Versicherungsschutz für Impfschäden wurde für diesen Rahmenvertrag bereits ausdrücklich bestätigt.
Vermehrt gehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihrer Tätigkeit aus dem Homeoffice heraus nach. Die Behandlung von Unfällen während der Arbeitszeit im Homeoffice durch die gesetzliche Unfallversicherung ist leider nicht immer einfach nachvollziehbar, da die Trennung zwischen (versicherter) Arbeit und (nicht versicherter) Freizeit schwierig ist. Damit hat die Frage an Bedeutung gewonnen, inwieweit auch Unfälle in den eigenen vier Wänden von der Gruppenunfallversicherung gedeckt sind. Aus diesem Grund ist es gegebenenfalls sinnvoll, die Deckung für die Mitarbeitenden auf einen 24-Stunden-Schutz auszudehnen – sofern dieser nicht ohnehin bereits vereinbart worden ist.
Haben Sie Fragen zu dem Thema Gruppenunfallversicherung? Sprechen Sie meine Kolleginnen, Kollegen oder mich gern an, wir sorgen für das passende Angebot!
RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
Marktsituation – die Ruhe vor dem Sturm?!
Der Rechtsschutzversicherungs-Markt war im vergangenen Jahr unauffällig. Insgesamt sind die Schadenaufwendungen der Versicherer leicht gestiegen. Daher sind nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) die meisten Versicherer zur Beitragsanpassung berechtigt. Die zu erwartenden Steigerungen betragen in der Regel zwischen fünf und zehn Prozent. Diese Erhöhung resultiert aber nicht aus dem Schadenverlauf eines einzelnen Jahres. Vielmehr werden dafür die Zunahmen in den Schadenaufwendungen mehrerer Jahre addiert.
Für 2023 zeichnen sich weitere Steigerungen ab
Gravierendere Auswirkungen drohen aber aus zwei anderen Bereichen: Einerseits wurden durch das Kostenrechtsänderungsgesetz zum 1. Januar 2021 die Gebühren im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erhöht. Da rund 85 Prozent der anfallenden Kosten in der Rechtsschutzversicherung Anwaltsvergütungen sind und die Verbesserung der Vergütungen im Schnitt mindestens zehn Prozent beträgt (in einigen Bereichen, zum Beispiel im Sozialrecht, noch deutlich mehr), ist von deutlich steigenden Schadenkosten für die Versicherer auszugehen. Im Nachgang werden die Risikoträger versuchen, diese Mehrkosten an die Versicherungsnehmer weiterzugeben. Aufgrund des Zeitverzugs bei der Beitragsanpassungsklausel ist hiervon allerdings wahrscheinlich erst im Jahr 2023 auszugehen.
Andererseits gehen die Versicherer – wohl berechtigterweise – von erheblichen Zusatzbelastungen durch die Folgen der COVID-19-Pandemie aus. Es ist damit zu rechnen, dass es durch die Krise zu einer erhöhten Schadenlast in den Bereichen Arbeits- und Sozialrecht kommen dürfte. Ferner ist ein Anstieg der straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Insolvenzen sowie im Bereich des Steuer- und Abgabenrechts zu erwarten.
Neues Unternehmensstrafrecht als Kostentreiber?
Weiterhin erwähnt sei noch die geplante Einführung eines Unternehmensstrafrechts in Deutschland durch das Verbandssanktionen-Gesetz. Der Entwurf eines solchen Gesetzes wurde von der Bundesregierung vorgelegt, wird aber nach letztem Stand sehr wahrscheinlich in dieser Legislaturperiode aufgrund des fehlenden Konsenses zu dem Gesetzentwurf in der Politik nicht mehr umgesetzt werden. Damit ist die Zukunft dieses konkreten Gesetzesvorhabens unsicher und hängt vom Ausgang der Bundestagswahl im September 2021 ab. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass das Thema an sich auch nach der Wahl intensiv weiterverfolgt wird. Nimmt man diese negativen Entwicklungen zusammen, so spricht viel für eine deutliche Erhöhung der Beiträge in den meisten Rechtsschutzsparten, sehr wahrscheinlich aber erst im Jahr 2023.
Interessante Innovationen auf dem Markt
Gleichwohl gibt es auch positive Entwicklungen zu berichten, und zwar im Bereich der Innovationen. So sind im Laufe des vergangenen Jahres neue Deckungskonzepte auf den Markt gekommen, die für Unternehmen durchaus interessant sein könnten:
- Der Compliance-Rechtsschutz deckt die Kosten der Rechtsberatung durch Anwälte, Steuerberater etc. bei internen Ermittlungen im Zusammenhang mit behaupteten Compliance-Verstößen.
- Der Reputations-Rechtsschutz bietet kleinen und mittelständischen Unternehmen Kostenschutz, wenn der gute Ruf des Unternehmens in Gefahr ist, zum Beispiel aufgrund von „Shitstorms“ oder ähnlichem mehr.
Unsere Expertinnen und Experten stehen Ihnen bei Fragen zur Verfügung. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf!