Transport/Verkehrshaftung

Incoterms 2020

Seit dem 1. Januar 2020 gelten die Incoterms in ihrer neuesten Fassung. Sie werden als Incoterms 2020 betitelt.

Allgemein gilt:

Die Incoterms 2020 enthalten neue Regelungen. Aber auch die älteren Versionen dieser internationalen Vereinbarungen für den Warenverkehr besitzen weiterhin ihre Gültigkeit und dürfen verwendet werden. Wichtig ist, bei der Verhandlung und beim Abschluss von Kaufverträgen stets die gewünschte Version klar zu benennen: zum Beispiel Incoterms 2000, Incoterms 2010 oder nun auch Incoterms 2020.

Welche Änderungen ergeben sich?

Mit den Incoterms 2020 wird eine neue Lieferkondition eingeführt, die die Lieferung „entladen an einem bestimmten Ort“ regelt (DPU – Delivered at Place Unloaded). Diese neue Klausel DPU ersetzt die Lieferklausel DAT (Delivered at Terminal) der Incoterms 2010.

Eine weitere wesentliche Änderung enthalten die Incoterms 2020 bei der Lieferkondition CIP (“Carriage and Insurance Paid to”).

Zum Hintergrund: Der Verkäufer war bei der Klausel CIP wie auch bei der Klausel CIF (Cost Insurance Freight) schon immer dazu verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Bis einschließlich der Incoterms 2000 musste diese Versicherung nur nicht näher definierten Mindestbedingungen entsprechen.

In den Incoterms 2010 sahen die Klauseln CIF und CIP dann eine Mindestdeckung gemäß der Institute Cargo Clauses ‚C‘ vor. Sie ist im Großen und Ganzen mit der „Eingeschränkten Deckung“ in den DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000/2011 vergleichbar.

Bei Vereinbarung der Klausel CIP Incoterms 2020 muss der Verkäufer von nun an aber Versicherungsschutz entsprechend der Klauseln (A) der Institute Cargo Clauses sicherstellen (All-Risk-Deckung). Dies entspricht weitestgehend den DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000/2011 „Volle Deckung“.

Bei Vereinbarung der Klausel CIF nach den Incoterms 2020 bleibt die zu beachtende Mindestdeckung hingegen gegenüber den Bestimmungen in den Incoterms 2010 unverändert. Die durch den Verkäufer abzuschließende Transportversicherung muss weiterhin zumindest der Deckung gemäß der Klauseln ‚C‘ der Institute Cargo Clauses oder gleichwertigen Klauseln entsprechen.

Unsere Empfehlungen:

Verwenden Sie die neue DPU-Klausel der Incoterms 2020, achten Sie bitte darauf, dass die zolltechnische Abwicklung zur Wareneinfuhr weder als Verpflichtung des Käufers, noch des Verkäufers geregelt ist. Da die Verzollung in der Regel vor der Liefererfüllung liegt, empfehlen wir, dass der Verkäufer die zolltechnische Abwicklung übernimmt, um etwaige aus der Verzollung resultierende Hemmnisse in seiner Vertragserfüllung zu vermeiden.

Bitte beachten Sie, dass bei den Klauseln CIF und CIP die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer mit Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer am vereinbarten Abgangsort übergeht. Der Verkäufer muss für den Käufer eine Transportversicherung gegen die zu tragenden Gefahren des Verlustes und der Beschädigung der Ware während der Beförderung besorgen und bezahlen – und zwar entsprechend der jeweiligen Regelungen der vereinbarten Incoterms-Version als durchgehende Versicherung für die ganze Reise bis zum benannten Bestimmungsort.

Außerdem bitten wir zu bedenken, dass der im Liefervertrag benannte Bestimmungsort nicht dem aus Ihrer Käufersicht endgültigen Reiseziel der Ware entsprechen muss. Wir unterstützen Sie selbstverständlich gern dabei, für einen lückenlosen Versicherungsschutz bis zum auch für Sie endgültigen Reiseziel der Ware zu sorgen.

Bei Einkäufen basierend auf den Klauseln CIF oder CIP raten wir Ihnen als Käufer dringend, folgende Punkte stets mit in Ihre Betrachtung einzubeziehen, um Ihre Interessen zu schützen:

  • Bonität des vom Verkäufer ausgewählten Versicherers,
  • eigene Durchgriffskraft bei fremdem/ausländischem Versicherer (im Schadenfall),
  • Wahl der Fremdsprache,
  • anwendbares Recht und Gerichtsstand,
  • Devisenbestimmungen (wo sind die Schäden zahlbar?),
  • Abstimmung über den im Schadenfall einzuschaltenden Havarie-Kommissar,
  • hohe Prozesskosten bei ausländischem Recht und Gerichtsstand.
  • Ferner sollte die Frage geklärt werden, wer den Käufer vor Folgen bei Vertragsverstößen zwischen dem Verkäufer und seinem Versicherer schütz, zum Beispiel bei ausbleibender Prämienzahlung.

Bei Verkäufen basierend auf den Klauseln CIF oder CIP raten wir Ihnen als Verkäufer, die lokalen Regelungen und Gesetze des Käuferlandes zu prüfen. In diversen Ländern außerhalb der EU ist es gesetzlich untersagt, lokales Interesse (des Käufers) im Ausland (zum Beispiel in Deutschland) zu versichern. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes „Non-Admitted-Verbot“.

Eine aktuelle Übersichtsgrafik „Incoterms 2020“ können Sie bei Ihrem Kundenbetreuer anfordern. Er berät Sie auch gern zu allen weiteren Themen der Industrie-Transport-Warenversicherung und erarbeitet mit Ihnen maßgeschneiderte Lösungen.

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