Gebäude/Inventar/Vorräte

Wenn das „frohe neue Jahr“ zum Ärgernis wird

Gerade wurde noch gemeinsam mit Freunden, Verwandten oder Nachbarn auf das neue Jahr angestoßen. Aber kaum ist man zuhause, stellt man erschrocken fest, dass eine der vielen Raketen einen nicht unerheblichen Schaden verursacht hat.

 

Wie schnell das Feuerwerk zum Jahreswechsel zu einer echten Gefahr werden kann, zeigt ein exemplarischer Schadenfall.

Was ist passiert?

Durch eine vom Nachbarn abgefeuerte Silvesterrakete wird das gegenüberliegende Wohnhaus in Brand gesetzt und – einschließlich des Hausrats – umfangreich beschädigt.

Wer kommt für den Schaden auf?

Sowohl der Gebäude-Feuerversicherer als auch der Hausratversicherer regulieren die durch den Feuerwerkskörper ausgelösten Schäden in sechsstelliger Höhe. Da der Schadenverursacher – der Nachbar – bekannt ist, nehmen die Versicherer ihn in Regress. Unter der Voraussetzung, dass der Nachbar nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt hat, übernimmt seine Privathaftpflichtversicherung die Regulierung der Regressforderungen und begleicht die Ansprüche des Gebäude- und Hausratversicherers unter Berücksichtigung der gesetzlich hierfür vorgesehenen Regelungen. Dies bedeutet, dass der Zeitwert ersetzt wird, da nur hierfür ein gesetzlicher Rechtsanspruch besteht – auch wenn der Gebäude-Feuer- und Hausratversicherer ihre Entschädigungsleistung auf Basis des Neuwertes erbracht haben.

Wie verhalte ich mich als Geschädigter im Schadenfall?

  • Halten Sie den Schaden immer so gering wie möglich. Das heißt konkret:  Muss beispielsweise eine Ersatzunterkunft genommen werden, weil das Gebäude/die Wohnung nicht mehr bewohnbar ist, wählen Sie ein passendes Hotel oder eine Pension, aber kein 5-Sterne-Hotel (es sei denn, dass das die einzige vorübergehende Möglichkeit ist). Bewährt hat sich hier die Faustregel „Immer so verhalten, als ob man nicht versichert ist“ – dann macht man erfahrungsgemäß eigentlich nichts falsch.
  • Informieren Sie uns als Ihren Versicherungsmakler über den Schadenfall mit Angabe einer ersten unverbindlich geschätzten Schadenhöhe. Wir besprechen dann mit Ihnen das weitere Procedere und vertreten Ihre Interessen gegenüber den Versicherern. Sofern die Gebäude- und Hausrat-Versicherung nicht durch uns betreut sein sollten, nehmen Sie bitte direkt Kontakt zu Ihrem Gebäude- und Hausratversicherer auf.
  • Falls ein Schadenverursacher bekannt ist, teilen Sie seinen Namen dem Versicherungsmakler bzw. dem Gebäude- oder Hausratversicherer mit, damit diese eine eventuelle Haftbarmachung prüfen und ggf. einleiten können.

Wie verhalte ich mich als Schadenverursacher?

  • Informieren Sie uns – oder Ihren Haftpflichtversicherer direkt, sofern der Vertrag nicht von uns betreut sein sollte – umgehend und vollständig über das Schadenereignis.
  • Teilen Sie dem Geschädigten mit, dass Sie den Vorfall dem eigenen Haftpflichtversicherer anzeigen werden – nennen Sie dem Anspruchsteller den Haftpflichtversicherer und die Vertragsnummer, damit dieser den Vorgang mit der eigenen Versicherung klären kann. Geben Sie keinesfalls ein Schuldanerkenntnis ab, da das den Haftpflichtversicherer präjudizieren würde und ggf. den Versicherungsschutz kosten kann.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen nun ein insgesamt gesundes, glückliches und erfolgreiches Jahr 2020.

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