Transport/Verkehrshaftung
Neue Empfehlungen für Frachtführer
Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) sind ein von den Verbänden der verladenden Wirtschaft mitgetragenes Empfehlungswerk, das sich seit Langem in der Branche etabliert hat. Zum Jahresbeginn 2017 wurde die ADSp 2016 durch die neuere ADSp 2017 (ADSp n. F.) abgelöst. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wesentlichen Änderungen.
Auftragsabwicklung
Einige der für Spediteure günstigen Empfehlungen zur Abwicklung von Aufträgen, die noch Bestandteil der Vorgängerversion waren, wurden in der 2017er-Version nicht übernommen.
Die Regelungen für den Palettentausch beispielsweise entfallen jetzt komplett (Ziffer 4.1.3 ADSp 2016), während die Standgeldregelungen in Anlehnung an die Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer (VBGL) neu formuliert wurden (Ziffer 11).
Vergütungsanspruch
Die neugefassten ADSp sehen vor, dass Nachforderungen für entstandene Kosten, sofern diese vorhersehbar waren, künftig ausgeschlossen sein sollen. Kalkulationsfehler gehen damit zulasten der Kalkulierenden (Ziffer 16).
Wertvolle Güter
Der Mindestbetrag, den ein Gut wert sein muss, um unter die Kategorie „wertvolle Güter“ zu fallen, wurde auf 100 Euro pro Kilogramm nach oben korrigiert (Ziffer 1.17). Bisher waren es 50 Euro pro Kilogramm.
Haftung bei Multimodaltransporten
Bei Multimodaltransporten, die eine Seebeförderung enthalten, entfällt in den ADSp 2017 der explizite Verweis auf das Landfrachtrecht, der in der alten Version noch zu finden war. Somit können bei Transporten, die über den Land- und den Wasserweg führen, die nach dem Seehandelsrecht erlaubten Haftungsausschlüsse „Feuer“ und „nautisches Verschulden“ zur Anwendung kommen – einschließlich der für Spediteure vorteilhaften Rechtsprechung zum qualifizierten Verschulden.
Dadurch wird das bisher bestehende Regressrisiko für Seefrachtführer eingedämmt, die vormals als Ausführende bei Multimodaltransporten auch bei Vorliegen der o. g. Ausschlusstatbestände haftbar gemacht werden konnten.
Lässt sich der Ort eines Schadens genau bestimmen, orientiert sich die Haftung des Spediteurs gemäß ADSp 2017 am Recht der Teilstrecke, auf der es zu dem Schaden kam. Bei unbekanntem Schadenort ist die Haftung auf zwei Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm Ladung beschränkt (Ziffer 23.1.2).
Auftraggeberhaftung
Die Haftung des Auftraggebers ist jetzt neu auf 200.000 Euro pro Schadenereignis begrenzt (Ziffer 29.2).
Haftungssummen
Bereits mit den ADSp 2016 waren die Haftungssummen zum Teil deutlich angehoben worden, für Lagerverträge beispielsweise von fünf Euro je Kilogramm auf mehr als das Doppelte (genauer: 8,33 SZR, was im Jahr 2016 rund 10,50 Euro entsprach) bzw. pro Schadenfall von 5.000 auf 25.000 Euro. Die ADSp 2017 sehen nun weitere Erhöhungen vor (siehe nachfolgende Tabelle).
Haftung | Speditions- und Frachtverträge | Lagerverträge | ||
je Schadenfall für Güterschäden | ADSp 2016 | ADSp 2017 | ADSp 2016 | ADSp 2017 |
1 Mio. Euro | 1,25 Mio. Euro | 25.000 Euro | 35.000 Euro | |
je Schadenfall für Vermögensschäden | 100.000 Euro | 125.000 Euro | 25.000 Euro | 35.000 Euro |
Inventurdifferenzen pro Jahr | – | – | 50.000 Euro | 70.000 Euro |
je Schadenereignis | 2 Mio. Euro | 2,5 Mio. Euro | 2 Mio. Euro | 2,5 Mio. Euro |
Versicherungsschutz
Gemäß ADSp 2017 gilt: „Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt“ (Ziffer 21.2). Damit sehen die neuen ADSp nunmehr eine Verpflichtung des Spediteurs vor, für den Auftraggeber Versicherungsschutz einzudecken, und nicht bloß eine Berechtigung hierzu, wie dies noch in der Vorgängerversion vorgesehen war.
Achtung! Wenn Sie sich auf die ADSp n. F. berufen, sprechen Sie von der Fassung 2017!
Wenn Sie Fragen zu den ADSp 2017 haben oder Abstimmungsbedarf zu Ihren Versicherungen, ist Ihr Kundenberater gerne für Sie da und vermittelt Sie bei Bedarf zu den Experten unseres Hauses.