Gebäude/Inventar/Vorräte

Randale in Stuttgart – und als Ladenbesitzer mittendrin

Bleiben Ladenbesitzer auf einem Millionenschaden wie in Stuttgart sitzen? Oder zahlt eine Versicherung? Etwas aufatmen kann, wer vorgesorgt hat.

 

Nach den Stuttgart-21-Demos vor zehn Jahren, den Hygienedemonstrationen im Mai 2020, den Corona-Protesten „Widerstand 2020“ kam es in der Nacht vom 20. Juni erneut zu Ausschreitungen. 40 Läden in der Stuttgarter Innenstadt wurden beschädigt und teilweise geplündert.

 

Wie kam es zu den Krawallen?

Nach einer Drogenkontrolle in der Stuttgarter Innenstadt haben sich anscheinend mehrere Personen mit den Kontrollierten solidarisiert und sind gegen die Polizei angegangen. Ob aufgestauter Ärger durch Corona Beschränkungen, Gruppendynamik oder sonstiges, am Ende stehen sich in dieser Nacht etwa 500 Demonstranten und um die 300 Polizisten gegenüber. Neben verletzten Personen und beschädigten Polizeiwagen belaufen sich die sonstigen Sachschäden auf einen sechs- bis siebenstelligen Betrag. Eine Ermittlungskommission der Polizei ermittelt unter anderem wegen des Verdachts auf schweren Landfriedensbruch und Diebstahl in besonders schwerem Fall. Die Gewerkschaft der Polizei spricht von „Angriff auf den Rechtsstaat“ (Die Welt vom 21.06.20).

 

„Wer kommt für unsere Schäden auf?“

Geschädigte Gebäudeeigentümer und Ladenbesitzer fragen sich: „Wer kommt für unsere Schäden auf?“ Die Randalierer, zumeist Jugendliche zwischen 16 und 20 Jahren alt – laut Stuttgarter Oberbürgermeister der Party- und Eventszene zugehörig – schwerlich. Inzwischen gibt es vereinzelte Festnahmen, die Polizei ermittelt wegen Sachbeschädigung, Plünderung und in einem Fall wegen versuchten Totschlags, ein unverzüglicher Schadenersatz für Geschädigte ist jedoch eher unwahrscheinlich.

 

Besteht Versicherungsschutz bei inneren Unruhen?

Den Sachversicherungen für Gebäude und Inventar ist gemein, dass diese grundsätzlich keinen Versicherungsschutz bei Schäden bieten, die durch innere Unruhen (IU) entstanden sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat IU wie folgt definiert und damit die Hürde sehr hoch angesetzt: „Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.“ Diese Definition wurde in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) übernommen. Versicherungsverträge können jedoch abweichende oder ergänzende Definitionen für „innere Unruhen“ enthalten.

Für die Bewertung, ob im konkreten Einzelfall Schäden durch IU entstanden sind, ist eine ausgiebige Analyse des jeweiligen Sachverhalts notwendig. Es handelt sich stets um Einzelfallentscheidungen. Ob es sich in Stuttgart um IU gehandelt hat, wird ein Gericht konkret zu prüfen und zu bewerten haben.

 

Konventioneller Versicherungsschutz kann greifen

Einbruchdiebstahlversicherung

Versicherungsschutz besteht, wenn die Täter in ein Gebäude einbrechen, dort Sachen entwenden und dabei andere Sachen beschädigt oder zerstört werden. Die Gebäudebeschädigungen infolge der Einbrüche können ebenfalls innerhalb bestimmter Entschädigungsgrenzen mitversichert sein.

Versichert sein können auch Schäden durch Vandalismus nach einem Einbruch. Hierbei beschädigen oder zerstören die Täter nach dem Einbruch vorsätzlich Gebäude oder Inventar.

Auch durch reines Schaufenster-Einschlagen haben sich in Stuttgart Täter Zutritt zu Gebäuden verschafft, Sachen entwendet und beschädigt. Es kann – bis zu einer vereinbarten Entschädigungsgrenze – sogar die Wegnahme des Schaufensterinhaltes versichert sein, wenn die Täter das Gebäude nicht betreten, aber in diebischer Absicht die Scheiben eingeschlagen haben. Auch hier können die Gebäudebeschädigungen bis zu einer Entschädigungsgrenze mitversichert sein.

Das äußere Bild des Tathergangs muss hier eine diebische Absicht vermuten lassen, diese muss im Vordergrund stehen. Reine Vandalismusschäden, ohne dass die Täter das Gebäude betreten haben, sind nicht versichert.

Glasversicherung

Schaufenster- oder sonstige Scheiben können gegen die mutwillige Beschädigung der Randalierer im Rahmen einer Glasversicherung versichert sein, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.

Allgefahrenversicherung

Je nach versicherten Gefahren kann auch über eine Allgefahrenversicherung Versicherungsschutz für die Schäden bestehen, die während der Ausschreitungen an Gebäuden und Inventar verursacht wurden.

Feuerversicherung

Wäre es in Stuttgart zu Brandstiftungen an Gebäuden gekommen, wäre die Gebäude-/Inventar-Feuerversicherung das Mittel der Wahl gewesen.

Betriebsunterbrechungsversicherung

Für Gewerbetreibende, die wegen Zerstörung ihren Geschäftsbetrieb für einen bestimmten Zeitraum einstellen müssen, besteht die Möglichkeit der Absicherung von Ertragsausfällen durch entsprechende Betriebsunterbrechungsdeckungen.

Extended Coverage-Versicherung

Würde in Stuttgart ein Fall innerer Unruhen angenommen, bestünde wie bereits dargestellt über die konventionellen Versicherungen kein Versicherungsschutz, wenn typischerweise ein vertraglicher Ausschluss gegeben ist. Hier wäre eine Spezialdeckung in Form einer „Extended Coverage“ (erweiterte Deckung) erforderlich.
Im Rahmen dieser sogenannten EC-Versicherung können Gebäude und Inventar unter anderem gegen folgende Gefahren versichert werden:
- Innere Unruhen inklusive Schäden durch Plünderungen
- Böswillige Beschädigung, also vorsätzliche, unmittelbare Zerstörung/Beschädigung versicherter Sachen
- Fahrzeuganprall, sprich jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen durch Schienen- oder fremde Straßenfahrzeuge

Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung

Beschädigungen an Fahrzeugen können über die Kaskoversicherung versichert sein. Glasschäden sind im Bereich der Fahrzeug-Teilversicherung, sonstige Vandalismusschäden im Rahmen der Fahrzeug-Vollversicherung gedeckt. Der Ausschluss für innere Unruhen gilt hier analog. Sind in der EC-Versicherung allerdings innere Unruhen und böswillige Beschädigung mitversichert, so können im Rahmen dieser erweiterten Deckung auch zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge gegen Schäden durch Brand oder Explosion mitversichert werden.

 

Gern beraten wir Sie bei Ihren Fragen rund um den passenden Versicherungsschutz.

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