Vorsorge

WENIGER HAFTUNG FÜR ARBEITGEBER BEI DER DIREKTVERSICHERUNG

Durch eine Änderung des Betriebsrentengesetzes fallen jetzt administrative Erschwernisse bei der Mitgabe von Direktversicherungen weg, die infolge jüngerer Rechtsprechung zu beachten waren.

Die Direktversicherung ist für viele Arbeitgeber der wichtigste Weg, um eine betriebliche Altersversorgung im Unternehmen umzusetzen. Sie ist einfach zu handhaben und grundsätzlich haftungsarm. 
 

Änderung des Betriebsrentengesetzes schafft Sicherheit für Arbeitgeber

Als Arbeitgeber können Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden, die Direktversicherung mitgeben. Ihre Haftung ist dabei begrenzt auf die Versorgungsleistungen, die aus den Versicherungsbeiträgen finanziert sind, die bis zum Ausscheiden planmäßig aufzubringen waren. So wollte es der Gesetzgeber schon seit 1974 für die klassischen und inzwischen auch für die beitragsorientierten Leistungszusagen. Dies gilt im Übrigen auch für die Durchführung über eine Pensionskasse.

Doch seit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2016 bestand für Arbeitgeber das Risiko, bei Nichteinhaltung bestimmter Kommunikationsprozesse die Anspruchsbegrenzung zu verfehlen. Trat dieser Fall ein, musste ein Arbeitgeber gegebenenfalls für eine höhere Versorgung einstehen, als durch die Direktversicherung finanziert war.
 

Die versicherungsvertragliche Lösung

Nun allerdings können Sie als Arbeitgeber wieder aufatmen: Denn der Gesetzgeber hat durch eine Klarstellung im Betriebsrentengesetz die Hürden, die die Rechtsprechung aufgestellt hat, beiseite geräumt.

Seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mussten Sie aktiv, zeitnah und mit ganz bestimmten Informationen auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer zugehen, um die Anspruchsbegrenzung zu erreichen. Dies musste spätestens drei Monate nach dem Dienstaustritt erledigt sein. 

Der Gesetzgeber hat jetzt an der entsprechenden Stelle im Betriebsrentengesetz den Passus „auf Verlangen des Arbeitgebers“ gestrichen. Nun tritt die auch als „versicherungsvertragliche Lösung“ bezeichnete Anspruchsbegrenzung wieder automatisch als Standardfall ein. Weiterhin müssen die im Betriebsrentengesetz festgelegten sozialen Auflagen erfüllt sein.
 

Was ist jetzt zu beachten?

In der Praxis melden Sie uns als Ihrem Versicherungsmakler wie bisher den Dienstaustritt des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und den Wunsch, die Direktversicherung mitzugeben. Den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin sollten Sie ebenfalls darüber informieren. Das ist zwar keine Pflicht mehr, aber es vermeidet gegebenenfalls irritierte Rückfragen seitens der oder des Ausscheidenden, wenn sie oder er Post vom Versicherer zu den Handlungsoptionen bekommt.
 

Rückwirkend gültig

Besonders lobenswert ist, dass die gesetzliche Neuregelung nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betrifft, die zukünftig ausscheiden. Sie gilt auch für bereits vor dem Inkrafttreten ausgeschiedene ehemalige Mitarbeitende. Mit anderen Worten: Sollten Sie es in der Vergangenheit einmal vergessen haben, einer ausscheidenden Arbeitnehmerin oder einem ausscheidenden Arbeitnehmer gegenüber die Anwendung der versicherungsförmigen Lösung auszusprechen, hat das nun, nach dem Willen des Gesetzgebers, keine Konsequenzen mehr. 
 

Zu guter Letzt 

Bei Direktversicherungen, die nach dem Typus der Beitragszusage mit Mindestleistung ausgestaltet sind, ist die Haftungsbegrenzung des Arbeitgebers auf anderem Weg in ähnlicher Weise gegeben.

 

Stefan Heisig 
stefan.heisig@ecclesia-gruppe.de

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