Transport/Verkehrshaftung
Verkehrshaftungsversicherungen
Der Speditions-, Logistik- und Lagerversicherungsschein (SLVS)-Plus von unserem Schwesterunternehmen SCHUNK gewährt grundsätzlich einen weltweiten Deckungsschutz (mit Ausnahme von Frachtverträgen im Straßengüterverkehr und Lagerverträgen), Frachtführerpolicen haben in der Regel einen beschränkten räumlichen Geltungsbereich auf Europa und die Mittelmeeranrainerstaaten. Die Ukraine und der europäische Teil Russlands ist dem Grunde nach mit eingeschlossen.
Es bestehen aber, wie allgemein im Versicherungsmarkt üblich, entsprechende Ausschlüsse in den Bedingungen der Verkehrshaftungsversicherungen. So besteht kein Deckungsschutz bei Schäden, die nachweislich auf Krieg oder kriegsähnlichen Ereignisse, Bürgerkrieg, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen beruhen.
Die Versicherungsnehmer müssen somit damit rechnen, dass sich die Versicherer in einem Schadenfall auf die Ausschlussklauseln berufen werden und dass Transporte nach Russland, Belarus und in die Ukraine im Rahmen der Verkehrshaftung, sei es aufgrund von Sanktionen, sei es aufgrund des Kriegsausschlusses nicht versichert sind.
Auch in der Verkehrshaftung sind die aktuellen GDV-Sanktionsklausen zu beachten, welche auch Sanktionen und Embargos der USA einbeziehen. Demnach besteht Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der USA, der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Die stetige Ausweitung der Sanktionen gegen Russland und Belarus seit Beginn des Krieges vor knapp einem Jahr schränken den Versicherungsschutz somit weiter ein.
Im Hinblick auf Sanktionen und entsprechende Klauseln verweisen wir auf die Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Bei Lieferverzögerungen (zum Beispiel bei Warentransporten aus oder nach Russland) gewähren die Verkehrshaftungsversicherungen Versicherungsschutz auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen. Aber: Ob eine Haftung für Lieferfristüberschreitungen infrage kommt, muss der Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung der genannten Ausschlüsse und Sanktionen vorbehalten bleiben.
Transportdienstleister werden sich auf der Haftungsebene in einem Schadenfall aufgrund des anhaltenden Krieges gegenüber Anspruchstellern nicht auf den Einwand eines unabwendbaren Ereignisses berufen können. Es besteht somit die Gefahr, dass man haftet (Haftungsebene) und gleichzeitig wegen des Ausschlusses Krieg etc. keinen Deckungsschutz (Versicherungsebene) erhält.
Weitere Informationen zu den Verkehrshaftungsversicherungslösungen unseres deas-Schwesterunternehmens SCHUNCK finden Sie hier.