Übergreifend

Neues Jahr, neue Regeln, neue Gesetze – Das ändert sich 2022

Anpassungsfaktoren in der Gebäudeversicherung werden aktualisiert, Haftungsrecht für digitale Produkte wird verschärft.

Mit dem Jahreswechsel treten einige neue Gesetze und Regelungen in Kraft. Die wichtigsten Änderungen haben wir kurz und knapp zusammengefasst:

 

Baukosten steigen, Versicherungssummen steigen, Prämien werden angepasst

Entsteht ein Schaden an einem Gebäude, sollte immer der aktuelle Neuwert versichert sein, damit der Schaden auch wirklich vollumfänglich ersetzt wird. Über sogenannte Anpassungsfaktoren in der Gebäudeversicherung wird sichergestellt, dass nicht allein schon durch die Preissteigerung eine Unterdeckung entsteht. In der Regel werden die Anpassungsfaktoren zum 1. Januar eines Jahres aktualisiert und die Versicherungssummen angepasst. Wie bei vielen Policen ist das auch in den Bedingungswerken unserer Unternehmensgruppe so vorgesehen. Die einzige Ausnahme besteht, wenn ein bestimmter Neuwert in den Versicherungsbedingungen fest vereinbart worden ist.

In die Anpassungsfaktoren fließen die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Steigerungen der Arbeits- und Materialkosten ein. Wie in den Medien breit berichtet worden ist, sind diese Kosten im laufenden Jahr überdurchschnittlich angestiegen. Die Statistiker errechneten, dass zum Beispiel im August 2021 die Preise für konventionell gebaute Wohngebäude um 12,6 Prozent über denen des Vorjahresmonats lagen. Das war der höchste Anstieg seit 1970. Verantwortlich seien dafür unter anderem erheblich gestiegene Materialpreise. Aber auch eine – infolge der Pandemie – gestiegene Nachfrage nach Bauleistungen dürfte die Preisentwicklung angeheizt haben.

Daraus folgt in diesem Jahr eine relativ große Steigerung der Anpassungsfaktoren. Da die versicherten Neuwerte in der Regel als Basis für die Prämie herangezogen werden, können die Jahresprämien in der Gebäudeversicherung zum 1. Januar durch die Summenanpassungen ebenfalls erkennbar höher ausfallen als in den vergangenen Jahren.

 

Neues Kaufrecht für digitale Produkte

Mit einigen Gesetzesänderungen, die zum 1. Januar in Kraft treten, reagiert der Gesetzgeber auf die zunehmende Digitalisierung im Handel. Digitale Dienstleistungen, digitale Inhalte und Waren mit digitalen Elementen werden davon erfasst. Ziel ist, den Anwendungsbereich möglichst auf sämtliche Inhalte, Dienste und Waren mit digitalen Bezügen auszuweiten. Mit den hierzu im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) aufgenommenen Änderungen bezweckt der Gesetzgeber auch die Umsetzung der europäischen Warenverkaufsrichtlinie sowie der Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen in deutsches Recht.   

So wird der Begriff „Ware mit digitalem Inhalt“ neu eingeführt, ebenso wie die Pflicht zu Aktualisierungen der Ware (§§ 475b ff. BGB-neu); auch der Sachmangelbegriff wurde angepasst (§ 434 BGB-neu). Besonders empfindlich: Die Beweislastumkehr wird von sechs auf zwölf Monate verlängert. Künftig muss der Verkäufer also gegenüber dem Endkunden (B2C) ein Jahr lang beweisen, dass die Kaufsache bei der Übergabe mängelfrei war (§ 477 BGB-neu). Außerdem wird ein neuer Vertragstyp für digitale Produkte eingeführt (§§ 327 ff. BGB-neu). Unterm Strich bedeuten die Neuregelungen eine Verschärfung der Haftung für den Hersteller oder Inverkehrbringer.

 

Höheres Haftungsrisiko für Fulfillment-Dienstleister

Noch relativ neu ist das Marktüberwachungsgesetz, das im Sommer 2021 in Kraft getreten ist. Es regelt die Durchführung der EU-Marktüberwachungsverordnung und zielt darauf ab, den Zugriff der Marktüberwachungsbehörden auf Produkte des Online-Vertriebs zu erleichtern. Zusätzlich sollen die Fulfillment-Dienstleister, die sich um Lagerhaltung, Auslieferung oder Retouren etc. kümmern und damit hinter den Online-Händlern stehen, stärker in die Haftung genommen werden. Diese können nun auch subsidiär dem Risiko der Durchführung eines Rückrufs ausgesetzt sein, so dass derartige Unternehmen prüfen müssen, ob sie nicht eine Rückrufkosten-Deckung einkaufen sollten.

 

Mindestlohn

Der Mindestlohn wird zum neuen Jahr von bisher 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde erhöht. Eine weitere Steigerung erfolgt am 1. Juli auf 10,45 Euro.

 

Mindestvergütung für Auszubildende steigt

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestausbildungsvergütung beträgt mit Ausbildungsbeginn im Jahr 2022 monatlich 585 Euro. Diese wird jedes Jahr von dem Einstiegsgehalt ausgehend erhöht: im zweiten Ausbildungsjahr um 18 Prozent, im dritten Ausbildungsjahr um 35 Prozent, im vierten Ausbildungsjahr um 40 Prozent.

 

Betriebsratswahlen: Absenkung des Wahlalters

Beschäftigte dürfen nun schon ab 16 Jahren den Betriebsrat wählen. Die Altersbeschränkung lag zuvor bei 18 Jahren. Wer sich allerdings selbst zur Wahl aufstellen lassen möchte, der muss weiterhin mindestens 18 Jahre alt sein.

 

Änderungen für Minijobber

Der Arbeitgeber eines Minijobbers muss bei der Meldung der Arbeitskraft bei der Minijob-Zentrale nun angeben, wie die Person während der Beschäftigungszeit krankenversichert ist. Die Minijob-Zentrale soll dem Arbeitgeber dann zurückmelden, ob die Aushilfe weitere kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse hat und ob eine solche Anstellung im vorliegenden Kalenderjahr bereits bestand.

 

Elektronische Krankschreibung

Bereits seit dem 1. Oktober gilt, dass Ärztinnen und Ärzte die Krankmeldungen ihrer Patientinnen und Patienten digital an die Krankenkasse übermitteln können. Dies soll für die Betroffenen eine Erleichterung sein, denn sie müssen den „gelben Schein“ nur noch an ihren Arbeitgeber schicken.  

Die Krankenkassen sollen ab dem 1. Juli 2022 die Krankschreibung an die Arbeitgeber digital weiterleiten. Die Patientinnen und Patienten müssen sich somit gar nicht mehr kümmern. Auch wenn der Prozess dann komplett elektronisch erfolgt, bekommt die beziehungsweise der Erkrankte eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit in Papierform für die eigenen Unterlagen.

 

Neue Finanzierung der Pflegeversicherung

Ab 2022 erhöht sich für Kinderlose der Beitragszuschlag um 0,1 Prozentpunkte auf 0,35 Prozent.

 

Bau von Photovoltaikanlagen in Baden-Württemberg

Ein Neubau, der nicht zum Wohnen genutzt wird, muss ab Januar 2022 in Baden-Württemberg mit einer Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung ausgestattet werden. Das gilt auch für Parkplätze mit einer Fläche von mehr als 35 Stellplätzen. Dort muss eine Solaranlage platziert werden.

 

Preiserhöhung bei der Post

Die Deutsche Post hat zum 1. Januar 2022 für verschiedene Produkte eine Preisanpassung angekündigt. So werden beispielsweise die Standard-, Kompakt-, Groß- und Maxibriefe jeweils fünf Cent teurer.

 

Führerscheinumtausch

Rund 43 Millionen Führerscheininhaberinnen und -inhaber müssen ab 2022 ihre Papiere in fälschungssichere Exemplare umtauschen. Im neuen Jahr sind alle Personen, die zwischen 1953 und 1958 geboren sind, verpflichtet, bis zum 19. Januar ihre Führerscheine umzutauschen. Lesen Sie dazu auch den Artikel zum Führerscheinumtausch. In diesem finden Sie für alle betroffenen Jahrgänge die  Fristen.

 

Erhöhung des CO2-Preises und somit der Kraftstoffpreise

Bereits seit Anfang 2021 müssen Energie- und Verkehrsunternehmen für jede Tonne CO2, die sie ausstoßen, eine Abgabe zahlen. Der Preis wird für 2022 angepasst, dann müssen pro Tonne Kohlenstoffdioxidausstoß 30 Euro abgeführt werden. Dadurch wird auch der Treibstoff teurer.
 

Sollten Sie Fragen zu einzelnen Neuerungen haben, sprechen Sie uns gern jederzeit an. 

 

 


 [AO1]Verlinkung zum Artikel: https://www.deas.news/blog/blog/bald-muss-ein-neuer-her-ab-2022-steht-der-fuehrerscheinumtausch-an/

 [AB2]www.deas.news/kontakt/

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